Rechtliche Grundlagen des Sorgerechts und der elterlichen Gewalt
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 2,56 KB
Gerichtsstand und elterliche Rechte
Artikel 357: Zuständigkeit des Gerichts
Der Entzug, die Beschränkung und die Wiederherstellung der elterlichen Rechte für Kinder und Jugendliche müssen vom Richter der Strafkammer des Schutzgerichts entschieden werden. Dabei wird das in Kapitel IV dieses Titels festgelegte Verfahren befolgt.
Zweiter Abschnitt: Sorgerecht und Obhut
Artikel 558: Inhalt des Sorgerechts
Die Obhut umfasst das Sorgerecht, die materielle Unterstützung, Betreuung, moralische Führung und Erziehung der Kinder. Sie beinhaltet auch die Befugnis, altersgerechte sowie physisch und psychisch angemessene Korrekturen vorzunehmen.
Für dessen Ausübung ist der direkte Kontakt mit den Kindern erforderlich, und es beinhaltet die Befugnis, über deren Wohnsitz zu entscheiden.
Artikel 359: Ausübung der elterlichen Sorge
Vater und Mutter, die die elterliche Gewalt innehaben, haben das Sorgerecht für ihre Kinder und tragen die zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Pflichten.
Besteht Uneinigkeit über eine Entscheidung bezüglich des Inhalts des Sorgerechts, können sich die Eltern an den Richter der Strafkammer wenden. Dieser wird nach einem Schlichtungsversuch und Anhörung beider Parteien den strittigen Punkt entscheiden. Dies geschieht unbeschadet des Rechts der unzufriedenen Partei, den Fall gerichtlich zu verfolgen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Artikel 360: Sorgerecht bei Trennung und Scheidung
Im Falle einer Klage oder eines Urteils auf Scheidung, Trennung oder Ehenichtigkeit, oder wenn Vater und Mutter getrennte Wohnsitze haben, entscheiden sie im gegenseitigen Einvernehmen, wer von ihnen die Betreuung der Kinder über sieben Jahre ausübt.
Kinder unter sieben Jahren müssen bei der Mutter bleiben, es sei denn, sie ist nicht Inhaberin der elterlichen Gewalt oder es ist aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit angebracht, sie vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit von ihr zu trennen.
Gibt es keine Einigung zwischen Vater und Mutter darüber, wer von beiden das Sorgerecht für die Kinder ausübt, so bestimmt der Richter, wer dies tun soll. Bei Kindern unter sieben Jahren kann das Sorgerecht abweichend von der Mutter ausgeübt werden, wenn dies den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder auf ausdrücklichen Wunsch. Der Richter muss entscheiden, ob die Obhut von den Eltern ausgeübt werden soll oder ob im Interesse des Kindes eine Familienplatzierung (Pflegefamilie) wünschenswert ist.