Rechtliche Grundlagen und Urheberrecht für Bibliotheken

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Verfassungstechnische und rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Bibliothekswesens und die Hintergründe der Informationsversorgung basieren auf zentralen Artikeln des Grundgesetzes:

  • Artikel 2: Persönliche Freiheitsrechte – „Freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“.
  • Artikel 5: Recht auf freie Meinungsäußerung – Das Recht, sich in Wort, Schrift und Bild zu äußern sowie der ungehinderte Zugang zu allen Quellen.
  • Artikel 20: Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  • Artikel 30: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder.“ Daraus folgt: Bibliotheken sind Ländersache!

Artikel 91b: Zusammenwirken von Bund und Ländern

(1) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

  1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
  2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
  3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(2) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 28 Abs. 2: Kommunale Selbstverwaltung

„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Dieses Recht wird in zahlreichen Landesverfassungen bestätigt und in den Gemeindeordnungen detailliert geregelt. Die öffentlichen Bibliotheken werden dabei allerdings nicht ausdrücklich genannt, da deren Unterhalt als freiwillige Aufgabe gilt.

Urheberrecht und Schutzrechte

Bedeutung für die Informationsvermittlung

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Kunst, Musik, Wissenschaft und das persönliche geistige Eigentum bzw. die Schöpfung des Urhebers. Für Bibliotheken gibt es bestimmte „Schranken“, die einzuhalten sind. Bibliotheken dürfen Werke ohne Einwilligung des Urhebers verleihen, aber nicht vermarkten.

Schrankenregelungen (§§ 44–63 UrhG)

Die Paragraphen 44 bis 63 des Urheberrechtsgesetzes regeln die Schranken des Urheberrechts im Einzelnen:

  • § 50 Tagesereignisse: Die Publikation darf nur dem aktuellen Tagesinteresse Rechnung tragen.
  • § 51 Zitate: Diese dürfen verwendet werden, da sie allgemein auf kulturellen Errungenschaften beruhen. Die Schranke wird jedoch überstrapaziert, wenn eine Arbeit nur aus einer Aneinanderreihung von Zitaten besteht.
  • § 52 Öffentliche Wiedergabe: Werke dürfen ohne Zustimmung wiedergegeben werden, wenn dies keinem Erwerbszweck dient. Die Vergütungspflicht entfällt bei Jugendhilfe-, Sozialhilfe- und Schulveranstaltungen.
  • § 52a Unterricht und Forschung: Schulen und Forschungseinrichtungen dürfen Inhalte nutzen, solange dies nicht kommerziell geschieht.
  • § 52b Elektronische Leseplätze: Genehmigungsfreie Wiedergabe digitalisierter Werke in Bibliotheken und Museen. Diese sind frei einsehbar, dürfen aber nicht gespeichert, kopiert oder gedruckt werden.
  • § 53 Vervielfältigung zum privaten Gebrauch: Erlaubt für den eigenen Gebrauch. Eine Weitergabe ist gegen angemessene Vergütung an den geistigen Eigentümer möglich. Handabschreibungen sind generell vergütungsfrei.
  • § 53 Abs. 4–7: Kopien von Werkteilen oder Werken in geringem Umfang sind für den Unterricht erlaubt.
  • § 53a Kopienversand auf Bestellung: Bibliotheken dürfen elektronische Dokumente gegen Gebühr zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für die Wissenschaft bereitstellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein kommerzieller Anbieter ein entsprechendes Angebot macht; in diesem Fall darf die Bibliothek nur analoge Papierkopien versenden.
  • § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen: Sendeunternehmen dürfen Kopien zur technischen Abwicklung des Sendevorgangs erstellen. Diese müssen nach kurzer Frist gelöscht werden, außer sie sind von hoher archivarischer Bedeutung.
  • § 55a Benutzung einer Datenbank: Das Vervielfältigen von Dokumenten in Datenbanken ist gestattet, wenn es zur Nutzung des Werkes notwendig ist und vom Rechtsinhaber gestattet wurde.
  • § 56 Wiedergabe in Geschäftsbetrieben: Zum Vorführen von Geräten (z. B. Fernseher) ist die Verwendung von Material erlaubt, jedoch keine permanente Wiedergabe in Gaststätten.
  • § 57 Unwesentliches Beiwerk: Erlaubt, wenn das Werk nicht im Mittelpunkt steht (z. B. ein Bild im Hintergrund eines Interviews).
  • § 58 Werke in Ausstellungen und öffentlichem Verkauf: Erlaubt für Werbemaßnahmen öffentlicher Ausstellungen oder zum Verkauf bestimmter Werke der bildenden Kunst (z. B. Abbildung im Katalog).
  • § 59 Panoramafreiheit: Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen befinden, dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Gegenstand des Schutzes und Schutzfristen

Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke, die „persönliche geistige Schöpfungen“ sind. Dazu zählen:

  • Sprachwerke und Computerprogramme
  • Lichtbild- und Filmwerke
  • Technische Pläne und Landkarten
  • Werke der Musik, der bildenden Kunst, der Tanzkunst und der Architektur
  • Bearbeitungen wie Übersetzungen
  • Websites, CD-ROMs und Multimediaprodukte

Die Regelschutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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