Rechtliche Tatsachen, Rechtsgeschäfte und ihre Gültigkeit

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Rechtliche Tatsachen und Rechtsgeschäfte

Rechtliche Tatsachen

Rechtlich relevant sind Ereignisse, die im Sinne des Rechtsstaats entstehen, sich ändern und die verbleibenden Rechtsbeziehungen auflösen.

Man unterscheidet zwischen:

  • Natürlichen Tatsachen, die von einem Naturphänomen ausgehen.
  • Menschlichen Tatsachen, also Ereignissen, die vom Willen des Menschen abhängen. Diese können in rechtmäßige und rechtswidrige Handlungen unterteilt werden.

Freiwillige und unfreiwillige Rechtshandlungen

  • Freiwillige Rechtshandlungen sind solche, bei denen die Rechtswirkung vom Willen des Handelnden abhängt.
  • Unfreiwillige Rechtshandlungen sind solche, bei denen die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten.

Arten des Rechtserwerbs

  • Universalsukzession liegt vor, wenn der Erwerber den Rechtsvorgänger in allen seinen Rechten und Pflichten oder einem ideellen Anteil daran ersetzt (z. B. Erbe).
  • Singularsukzession liegt vor, wenn nur bestimmte Rechte erworben werden, wie z. B. der Käufer einer Sache (z. B. Vermächtnisnehmer).

Gegenwärtiger und zukünftiger Rechtserwerb

  • Gegenwärtiger Rechtserwerb liegt vor, wenn das Recht bereits erworben wurde und sofort vom Erwerber ausgeübt werden kann. Es ist bereits in das Vermögen des Erwerbers eingegangen.
  • Zukünftiger Rechtserwerb liegt vor, wenn der Rechtserwerb noch von einem zukünftigen Ereignis abhängt. Die Rechtswirkung ist noch nicht eingetreten, da sie von einer Bedingung oder einem Termin abhängt.

Bedingtes Recht

Ein bedingtes Recht ist ein Recht, dessen Erwerb vom Eintritt eines zukünftigen und ungewissen Ereignisses abhängt. Der Rechtsinhaber erwirbt das Recht nur, wenn die Bedingung eintritt.

Beendigung von Rechten

Rechte können enden durch:

  • Veräußerung: Übertragung des Rechts auf einen anderen.
  • Verzicht: Der Rechtsinhaber gibt sein Recht auf, ohne es auf einen anderen zu übertragen. Ein Verzicht ist unzulässig, wenn ein gesetzliches Verbot besteht.
  • Tod des Inhabers, wenn es sich um ein höchstpersönliches und somit nicht übertragbares Recht handelt.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Sie sind Ausdruck der Selbstregulierung von Interessen und stellen eine von den Parteien festgelegte Regel dar. Das Rechtsgeschäft ist ein Instrument der Privatautonomie, das es Einzelpersonen ermöglicht, ihre Interessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln.

Arten von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte können sein:

  • Förmlich (feierlich), wenn das Gesetz für ihre Wirksamkeit eine bestimmte Form vorschreibt (z. B. Testament, Grundstückskaufvertrag).
  • Formfrei (nicht feierlich), wenn das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt (z. B. Kaufvertrag über bewegliche Sachen).

Wirkung von Rechtsgeschäften

  • Konstitutive Wirkung: Die Rechtswirkung tritt ex nunc ein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (nur für die Zukunft).
  • Deklaratorische Wirkung: Die Rechtswirkung tritt ex tunc ein, d. h. rückwirkend ab dem Zeitpunkt, auf den sich die Erklärung bezieht.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts sind erforderlich:

  • Willenserklärung
  • Geschäftsfähigkeit des Erklärenden
  • Legitimation: Besondere Befugnis, das konkrete Rechtsgeschäft vorzunehmen. Diese unterscheidet sich von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Es genügt nicht, dass der Handelnde voll geschäftsfähig ist, er muss auch die Kompetenz haben, das konkrete Rechtsgeschäft vorzunehmen. Die Legitimation hängt von der besonderen Beziehung zwischen dem Subjekt und dem Objekt des Rechtsgeschäfts ab.

Folgen eines Rechtsgeschäfts, das von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen wurde: Das Rechtsgeschäft ist anfechtbar (Art. 171 BGB).

Willensmängel

Willensmängel wie Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung führen dazu, dass die Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht. Diese Willensmängel beeinträchtigen die Willensbildung und können zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führen.

  • Irrtum: Eine unzutreffende Vorstellung von Tatsachen oder Gegenständen. Ein Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Irrtum wesentlich, d. h. kausal für die Abgabe der Willenserklärung war, und entschuldbar ist, d. h. auf einem plausiblen Grund beruht oder von einer Person mit üblicher Sorgfalt hätte begangen werden können.
  • Arglistige Täuschung: Dolus malus ist die Anwendung von raffinierten Tricks, um jemanden zu schädigen. Die Absicht ist es, einen Irrtum hervorzurufen, der zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. Dolus bonus hingegen, wie z. B. die Übertreibung der guten Eigenschaften einer Sache, ist rechtmäßig und führt nicht zur Nichtigkeit.
  • Arglistige Täuschung durch Dritte: Die Anfechtung des Rechtsgeschäfts setzt voraus, dass die andere Vertragspartei die Täuschung kannte oder kennen musste. Andernfalls bleibt das Rechtsgeschäft wirksam, aber der Dritte haftet für den Schaden, der dem Getäuschten entstanden ist (Art. 148 BGB).
  • Drohung: Die bloße Ehrfurcht, z. B. die Angst, dem Vater oder der Mutter zu missfallen, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts.

Simulation

Simulation ist eine vorsätzliche Falscherklärung des Willens, um eine andere Rechtswirkung hervorzurufen, als tatsächlich gewollt ist. Es wird ein Rechtsgeschäft vorgetäuscht, das in Wirklichkeit nicht existiert oder ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt.

Formvorschriften

  • Formfreiheit: Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formfrei abgeschlossen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.
  • Gesetzliche Form: Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor (z. B. Schriftform, notarielle Beurkundung).
  • Vertragliche Form: Die Parteien können durch eine Klausel eine bestimmte Form für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vereinbaren (Art. 109 BGB).

Zufällige (akzessorische) Bestandteile

Zufällige Bestandteile sind Klauseln, die einem Rechtsgeschäft hinzugefügt werden, um dessen Rechtswirkungen zu modifizieren. Sie sind nicht notwendig für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, können aber dessen Rechtsfolgen beeinflussen. Beispiele sind:

  • Bedingung: Eine Klausel, die die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht.
  • Befristung (Termin): Eine Klausel, die den Beginn oder das Ende der Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegt.
  • Auflage: Eine Klausel, die dem Begünstigten eines Rechtsgeschäfts (z. B. einer Schenkung oder eines Vermächtnisses) eine Leistungspflicht auferlegt. Die Auflage kann zugunsten des Erklärenden, eines Dritten oder im öffentlichen Interesse erfolgen (z. B. Schenkung eines Grundstücks mit der Auflage, darauf eine Schule zu errichten).

Nichtigkeit

Nichtigkeit ist die Rechtsfolge, die eintritt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam (ex tunc) und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeitsgründe sind z. B.:

  • Fehlen eines wesentlichen Wirksamkeitserfordernisses (z. B. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden)
  • Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit
  • Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift
  • Gesetzesumgehung

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