Rechtliche Unterschiede: Zivilgesellschaft, Unternehmen & Gesellschaftsformen
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Zivilgesellschaft vs. Handelsgesellschaft: Ein Vergleich
Definition der Zivilgesellschaft
- Konzept: Umfasst die Gesamtheit der Bürger, die sich außerhalb staatlicher Strukturen organisieren, um gemeinsame Interessen zu verfolgen und Entscheidungen im öffentlichen Raum zu beeinflussen.
- Gründung/Verfassung: Erfolgt in der Regel durch Konsens; die Form der Haftung ist nicht zwingend beschränkt.
- Streitbeilegung: Oft durch Schiedsgerichte entschieden.
- Verjährung: Unterliegt den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
- Haftung der Mitglieder: Unbegrenzt, mit ihrem gesamten Vermögen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Beiträgen.
Definition einer Handelsgesellschaft (Unternehmen)
- Konzept: Eine Gesellschaft, die gewerbliche Tätigkeiten ausübt oder deren Zweck die Erzielung von Gewinnen ist und die dem Handelsrecht unterliegt.
- Gründung/Verfassung: Erfordert oft eine feierliche Form (z.B. notarielle Beurkundung).
- Liquidation: Erfolgt durch Liquidatoren (Vertreter der Gesellschafter, deren Aufgaben denen von Geschäftsführern ähneln).
- Verjährung: Ansprüche gegenüber der Gesellschaft unterliegen oft kürzeren Verjährungsfristen.
- Haftung der Gesellschafter: Kann unbegrenzt und solidarisch sein (z.B. bei Personengesellschaften).
Kommanditgesellschaften: KG vs. KGaA im Detail
Kommanditgesellschaft (KG)
- Konzept: Eine Personengesellschaft, die durch schriftlichen Vertrag gegründet und ins Handelsregister eingetragen wird. Sie wird durch die Vereinigung von Komplementären (geschäftsführende Gesellschafter) und Kommanditisten gebildet.
- Firmenname: Enthält den Namen eines Komplementärs oder den Namen eines oder mehrerer Komplementäre, falls mehrere vorhanden sind.
- Haftung:
- Komplementäre: Haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Kommanditisten: Haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
- Geschäftsführung: Erfolgt durch die Komplementäre oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Konzept: Eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet, während die Kommanditaktionäre nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.
- Firmenname: Enthält den Namen des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) und den Zusatz 'Kommanditgesellschaft auf Aktien' oder 'KGaA'.
- Haftung:
- Komplementär: Haftet unbeschränkt und solidarisch.
- Kommanditaktionäre: Haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
- Geschäftsführung: Erfolgt durch die Komplementäre. Zusätzlich ist ein Aufsichtsrat erforderlich, der sich aus Kommanditaktionären oder Dritten zusammensetzt.