Rechtliche Unterschiede: Zivilgesellschaft, Unternehmen & Gesellschaftsformen

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Zivilgesellschaft vs. Handelsgesellschaft: Ein Vergleich

Definition der Zivilgesellschaft

  • Konzept: Umfasst die Gesamtheit der Bürger, die sich außerhalb staatlicher Strukturen organisieren, um gemeinsame Interessen zu verfolgen und Entscheidungen im öffentlichen Raum zu beeinflussen.
  • Gründung/Verfassung: Erfolgt in der Regel durch Konsens; die Form der Haftung ist nicht zwingend beschränkt.
  • Streitbeilegung: Oft durch Schiedsgerichte entschieden.
  • Verjährung: Unterliegt den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  • Haftung der Mitglieder: Unbegrenzt, mit ihrem gesamten Vermögen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Beiträgen.

Definition einer Handelsgesellschaft (Unternehmen)

  • Konzept: Eine Gesellschaft, die gewerbliche Tätigkeiten ausübt oder deren Zweck die Erzielung von Gewinnen ist und die dem Handelsrecht unterliegt.
  • Gründung/Verfassung: Erfordert oft eine feierliche Form (z.B. notarielle Beurkundung).
  • Liquidation: Erfolgt durch Liquidatoren (Vertreter der Gesellschafter, deren Aufgaben denen von Geschäftsführern ähneln).
  • Verjährung: Ansprüche gegenüber der Gesellschaft unterliegen oft kürzeren Verjährungsfristen.
  • Haftung der Gesellschafter: Kann unbegrenzt und solidarisch sein (z.B. bei Personengesellschaften).

Kommanditgesellschaften: KG vs. KGaA im Detail

Kommanditgesellschaft (KG)

  • Konzept: Eine Personengesellschaft, die durch schriftlichen Vertrag gegründet und ins Handelsregister eingetragen wird. Sie wird durch die Vereinigung von Komplementären (geschäftsführende Gesellschafter) und Kommanditisten gebildet.
  • Firmenname: Enthält den Namen eines Komplementärs oder den Namen eines oder mehrerer Komplementäre, falls mehrere vorhanden sind.
  • Haftung:
    • Komplementäre: Haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
    • Kommanditisten: Haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
  • Geschäftsführung: Erfolgt durch die Komplementäre oder einen von ihnen beauftragten Dritten.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

  • Konzept: Eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet, während die Kommanditaktionäre nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.
  • Firmenname: Enthält den Namen des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) und den Zusatz 'Kommanditgesellschaft auf Aktien' oder 'KGaA'.
  • Haftung:
    • Komplementär: Haftet unbeschränkt und solidarisch.
    • Kommanditaktionäre: Haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
  • Geschäftsführung: Erfolgt durch die Komplementäre. Zusätzlich ist ein Aufsichtsrat erforderlich, der sich aus Kommanditaktionären oder Dritten zusammensetzt.

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