Rechtliche Wirksamkeit, Laufzeit und Erweiterung des Tarifvertrags
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Rechtliche Wirksamkeit des Tarifvertrags (Wichtig)
Der Tarifvertrag bindet alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in seinen Geltungsbereich fallen, für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit.
Regeln zur rechtlichen Wirksamkeit
- Automatische und zwingende Anwendung (Umsetzung der Regelung): Schließt die Möglichkeit aus, individuelle Arbeitsverträge zu schließen, die schlechtere Bedingungen für den Arbeitnehmer vorsehen. Dies begründet die Unabdingbarkeit des Tarifvertrags.
- Anwendung des Publizitätsprinzips: Der Tarifvertrag muss im entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht werden.
- Vertragliche Haftung: Bei Verletzung der Vereinbarung kann die Haftung individuell gerichtlich durchgesetzt werden.
- Anfechtungsmöglichkeit: Es besteht die Möglichkeit zur Anfechtung (Berufung).
Laufzeit und Beendigung des Tarifvertrags
Dauer und Inkrafttreten der Vereinbarung
Die Dauer und das Datum des Inkrafttretens werden von den verhandelnden Parteien frei festgelegt. Tarifverträge sind oft von kurzer Dauer, um Innovationen zu ermöglichen. Wird nichts festgelegt, tritt der Vertrag 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Newsletter (Amtsblatt) in Kraft.
Kündigung und automatische Verlängerung
Die Kündigung (Denunzierung) ist eine Bedingung dafür, dass die Gültigkeit des Vertrages endet. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, und so weiter von Jahr zu Jahr, solange keine Kündigung erfolgt. Die Parteien können einer Verlängerung zustimmen, die länger oder kürzer als die gesetzliche Frist ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
Nachwirkung gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Arbeitnehmerstatuts
Wird eine Vereinbarung gekündigt, verliert sie ihre obligatorische (schuldrechtliche) Kraft, bis eine neue Einigung zustande kommt. Der normative Inhalt bleibt jedoch nach Ablauf der vereinbarten Frist in Kraft (Nachwirkung), sofern in der Konvention selbst nichts anderes vereinbart wurde. Die rechtlichen Inhalte bleiben somit wirksam, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird.
Anschluss und Erweiterung des Tarifvertrags
Anschluss an bestehende Tarifverträge
Vor der Eröffnung eines Verhandlungsprozesses wird oft geprüft, ob man sich einem bereits in der Branche oder in anderen Unternehmen verhandelten Tarifvertrag anschließen kann, anstatt ihn Punkt für Punkt neu zu studieren und zu verhandeln. Dies wird in der Regel getan, weil es schwierig ist, in allen Punkten eine Einigung zu erzielen, insbesondere wenn es sich um unterschiedliche Bevölkerungsgruppen handelt.
Erweiterung der Geltung (Allgemeinverbindlichkeit)
Wenn in einem bestimmten Bereich keine Vereinbarung ausgehandelt werden kann, weil die Parteien nicht die volle anfängliche Legitimation besitzen, um eine Vereinbarung auszuhandeln (z. B. auf territorialer Ebene oder Branchenebene), würde in diesem Bereich keine Einigung bestehen. In diesem Fall können die Parteien, die nicht über die volle anfängliche Legitimation verfügen, das Ministerium für Arbeit bitten, den geltenden Tarifvertrag auf ihren Betrieb zu erweitern (Erweiterung der normativen Bestimmungen der Vereinbarung; Verpflichtungen werden niemals erweitert). Die Erweiterung dauert an, bis die Parteien die volle Legitimation erlangt haben oder bis der erweiterte Tarifvertrag endet.