Rechtsakte der Gerichtsbarkeit und Natur des Prozesses

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 11,69 KB

VIII. Rechtsakte der Gerichtsbarkeit

1. Übersicht

Der Prozess wurde nach Couture als eine Sequenz oder eine Reihe von Ereignissen konzipiert, die sich nach und nach entfalten, um einen der Autorität unterbreiteten Streitfall durch eine Untersuchung zu lösen. Es handelt sich also um eine Folge von Aktionen und Reaktionen, in denen die Tätigkeit der Subjekte eine neue Dynamik in Gang setzt.

Der Prozess selbst ist eine abstrakte Idee. Seine Entwicklung benötigt einen externen Weg, den Kanal: das Verfahren. Unter dem Verfahren versteht man das rationale und logische System, das die Reihenfolge oder die Abfolge der Schritte bestimmt, die von den Parteien und dem Gericht bis zum Ende des Prozesses unternommen werden. Während der Prozess die Einheit der Gesamtheit darstellt, ist das Verfahren die Abfolge der Ereignisse, in der jede Handlung mit einer anderen Handlung oder Gruppe von Ereignissen verknüpft ist, die kontinuierlich eintreten.

Obwohl jede Handlung einen unmittelbaren und korrekten Zweck erfüllt und für sich allein steht, sind alle auf ein gemeinsames, fernes Ziel gerichtet: die Bildung des Schlussaktes, der den Willen des Verfahrens zusammenfasst. Jede dieser Handlungen, aus denen sich der Prozess zusammensetzt und die auf den letzten Akt abzielen, wird als prozessualer Rechtsakt bezeichnet.

Wie in Zivilsachen ist ein prozessualer Rechtsakt von einem bloßen Gerichtsereignis zu unterscheiden. Letzteres ist nur ein Naturereignis, das jedoch verfahrensrechtliche Wirkungen erzeugt. Als Beispiele können angeführt werden:
a) Zufällige Ereignisse (Artikel 79 CPC)
b) Ende der gesetzlichen Vertretung (Art. 9 CPC)
c) Physische Abwesenheit aus dem Hoheitsgebiet der Republik (Artikel 11, 284 und 285 CPC)
d) Der Tod (Artikel 77, 396 und 529 COT; Artikel 5, 6 und 165 CPC; Artikel 38 und 408 CPP)

2. Konzept und Merkmale der prozessualen Rechtsakte

Sie werden definiert als ein Rechtsakt der Parteien, des Gerichts oder sogar beteiligter Dritter, der dazu geeignet ist, ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Aus dieser Definition lassen sich die wichtigsten Elemente ableiten, die den prozessualen Rechtsakt unterscheiden:

  • a) Die Existenz eines oder mehrerer Willensentschlüsse;
  • b) Der Wille muss nach außen treten;
  • c) Es müssen Verfahrenswirkungen vorgesehen sein.

Prozessuale Rechtsakte sind zudem an bestimmten Merkmalen erkennbar:

a) Sie sind im Wesentlichen formgebunden (feierlich): Dies bedeutet keine übermäßige Feierlichkeit, aber es gibt Mindestanforderungen, deren Verletzung gesetzlich vorgeschriebene Strafen nach sich zieht. Zum Beispiel führt das Fehlen von Anforderungen in einer Klageschrift gemäß Artikel 254 CPC zur Aussetzung nach Artikel 256 oder zur Abweisung wegen Unzulässigkeit (Artikel 303 CPC).

b) Sie sind hauptsächlich einseitig: Die Willensäußerung geht in der Regel von einem einzigen Subjekt aus (z. B. Klagebeantwortung, Urteile, Gutachten). Ausnahmsweise gibt es Akte, die die Zustimmung zweier oder mehrerer Parteien erfordern, wie Vergleiche oder die ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung. Diese bilateralen Akte werden auch als Prozessgeschäfte bezeichnet.

c) Sie setzen den Prozess voraus und erschaffen ihn: Rechtsakte können ohne Prozess nicht existieren, und der Prozess kann nicht ohne sie existieren.

d) Sie sind autonom: Obwohl sie auf ein gemeinsames Ziel koordiniert sind, steht jede Handlung für sich. Ein Zeugnis ist beispielsweise in sich gültig. Dennoch sind sie nur als Einheit verständlich, die das Ende des Prozesses verfolgt.

3. Klassifizierung der Rechtsakte des Gerichts

a) Nach dem notwendigen Willen: Es gibt einseitige und bilaterale Rechtsakte (Prozessgeschäfte).
b) Nach dem handelnden Subjekt: Man unterscheidet Gerichtshandlungen, Handlungen der Parteien und Handlungen Dritter.

i. Das Gericht

Diese regeln grundsätzlich das Verfahren, insbesondere im Inquisitionsprinzip. Das deutlichste Beispiel sind Urteile.

ii. Die Parteien

Diese unterliegen meist dem Dispositionsgrundsatz (z. B. Klage, Mediation, Rechtsmittel).
- Prozessimpuls: Anträge der Parteien, um das Verfahren voranzutreiben.
- Sachanträge: Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens (z. B. Klage, Beweiswürdigung).
- Beweisanträge: Handlungen, um den Sachverhalt zu beweisen (z. B. Zeugenvernehmung).
- Anfechtung: Handlungen gegen Gerichtsentscheidungen wegen Form- oder Sachmängeln (z. B. Ressourcen/Rechtsmittel).

iii. Indirekte Beteiligung Dritter

Dritte sind am Verfahren beteiligt, aber am Ausgang des Prozesses nicht unmittelbar interessiert (z. B. Experten, Empfänger, Auktionatoren). Es gibt drei Arten:
- Beweismittel: Expertenberichte, Zeugenaussagen.
- Zertifizierung: Handlungen von Urkundsbeamten zum Nachweis von Tatsachen (z. B. Sekretäre, Rezeptoren gemäß Artikel 61 Abs. 3 CPC, Art. 44 CPC oder Art. 427 CPC).
- Stellungnahme: Berichte von Dritten, die vom Gericht angefordert werden (z. B. Staatsanwalt gemäß Artikel 369 COT).

4. Existenz- und Gültigkeitsvoraussetzungen

In unserem Verfahrensrecht gibt es keine spezielle Regelung für die Bio- und Prozessrechtsakte. Daher wird die Theorie des Rechtsakts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch analog angewendet, sofern sie nicht im Konflikt mit der Natur des Prozesses steht.

a) Der Wille und seine Mängel: Wie im Zivilrecht muss der Wille zum Ausdruck kommen. Während Schweigen im Zivilrecht meist keine Wirkung hat, kann es im Prozessrecht relevante Folgen haben (Artikel 78 ff. und 394 CPC, Art. 451 und Art. 197 CPP/COT). Willensmängel sind ähnlich wie im Zivilrecht, aber ihre Auswirkungen sind gedämpft:

  • i. Irrtum: Führt nicht zwingend zur Nichtigkeit, sondern zu anderen Konsequenzen (z. B. Widerruf eines Geständnisses nach Art. 402 CPC). Ein Fehlurteil kann zu Schadensersatz durch den Staat führen (Art. 19 Nr. 7 lit. i CPR).
  • ii. Zwang (Fuerza): Weniger stark reguliert, findet sich aber in Ansätzen in Art. 483 CPP sowie Art. 79 und 810 CPC.
  • iii. Arglist (Dolo): Da Prozesshandlungen meist einseitig sind, ist Betrug eher eine Quelle der Haftung (Art. 280 Abs. 2 CPC). Die Lehre erkennt jedoch den Prozessbetrug an. Ein Mechanismus dagegen ist die Nichtigkeitsklage (Action Review, Art. 810 CPC).

b) Prozessuale Kapazität:
i. Gericht: Zuständigkeit ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit.
ii. Parteien: Sie müssen prozessfähig sein oder ordnungsgemäß vertreten werden und benötigen das ius postulandi. Es gibt besondere Behinderungen, etwa in Strafsachen (Art. 16, 17 CPP) oder bei Unzurechnungsfähigkeit (Art. 10 Nr. 2 & 3 CP).

c) Objekt: Das Objekt muss real, bestimmt und rechtmäßig sein. Im Prozessrecht ist das Ziel der rechtliche Vorteil durch eine gerichtliche Prüfung. Illegale Zwecke sind speziell geregelt (z. B. Schlichtungsverbot in bestimmten Fällen).

d) Ursache (Causa): Der Grund für die Handlung. In jedem Verfahren gibt es eine Ursache, da das Interesse an einem Anspruch wesentlich ist. Bei einem Rechtsmittel ist die Ursache der erlittene Schaden (Beschwer).

e) Formstrenge: Die Form umfasst den Mechanismus der Willensäußerung sowie Ort und Zeit. Die Einhaltung der Formen garantiert ein faires Verfahren. Verstöße führen zur Unwirksamkeit, sofern sie nicht geheilt werden können.

5. Unwirksame Prozesshandlungen

Ein Rechtsakt ist unwirksam, wenn er seine Zwecke nicht erfüllt. Die Sanktionen sind:

a) Nichtexistenz: Sanktion bei Fehlen von Grundvoraussetzungen (z. B. fehlende Zuständigkeit). Sie bedarf keiner gerichtlichen Erklärung und ist nicht heilbar.
b) Nichtigkeit (Invalidität): Tritt ein, wenn gesetzliche Anforderungen verletzt werden. Man unterscheidet:
i. Absolute Nichtigkeit: Verletzung von Vorschriften des öffentlichen Interesses (z. B. absolute Unzuständigkeit).
ii. Anfechtbarkeit: Kann nur auf Antrag einer Partei erklärt werden (z. B. relative Unzuständigkeit).
Die Nichtigkeit kann sich auf nachfolgende Handlungen ausdehnen (derivative Nichtigkeit), etwa bei fehlender Zustellung (Art. 83 CPC).

Wege zur Geltendmachung der Nichtigkeit:
i. Direkte Mittel: Z. B. Antrag auf Aufhebung.
ii. Indirekte Mittel: Z. B. Berufung oder Beschwerde.

c) Unwirksamkeit gegenüber Dritten: Prozesshandlungen wirken grundsätzlich nur gegen die am Prozess beteiligten Personen (Art. 177 und 185 CPC).
d) Ausschlussfrist (Präklusion): Eine der wichtigsten Sanktionen. Sie tritt ein, wenn eine Handlung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit vorgenommen wird.
e) Andere Strafen: Kosten, Justizmittel, Verlassen des Verfahrens oder die Beschränkung von Ressourcen.

II. Natur des Prozesses

Normalerweise wird das Prozessrecht mit der Praxis der Gerichte assoziiert. Dieses statische Konzept vernachlässigt jedoch den dynamischen Charakter, der durch Richter, Anwälte und Parteien geformt wird.

1. Klassische Theorie

Der Prozess wird als Vertrag (Litiscontestatio) gesehen, also eine freiwillige Vereinbarung zur Konfliktlösung. In der Französischen Revolution entstand die Sichtweise des Prozesses als Quasivertrag.

2. Theorie des Rechtsverhältnisses

Unterstützt von Autoren wie Von Bülow, Chiovenda und Calamandrei. Der Prozess ist ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Staat, um eine gerechte Lösung zu erzielen. Es entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten.

3. Theorie der rechtlichen Situation

Nach Goldschmidt gibt es kein echtes Rechtsverhältnis, sondern nur eine Erwartung der Parteien auf eine günstige Entscheidung. Der Prozess ist eine bloße rechtliche Situation.

4. Institutionelle Theorie

Nach Jaime Guasp ist das Verfahren eine juristische Institution, die der Konfliktlösung dient.

5. Moderne Theorie der komplexen Rechtsbeziehung

Vorgeschlagen von Carnelutti. Sie ist heute weitgehend anerkannt und besagt, dass der Prozess ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt ist, der einer besonderen gesetzlichen Regelung unterliegt.

Viele Theorien leiden unter dem Fehler, die Natur des Prozesses nur als positives Recht zu sehen. Der Prozess ist jedoch die Arbeit der Akteure zur Konfliktlösung. Aus Sicht des Lehrstuhls ist die Natur des Prozesses der direkte Weg zur Lösung einer Streitigkeit nach dem Gesetz. Der Prozess ist homolog zur Gerichtsbarkeit und bildet die Trilogie Aktion - Richter - Prozess.

Verwandte Einträge: