Rechtsfakten, Rechtsakte und ihre Klassifizierung: Eine umfassende Analyse

Classified in Rechtswissenschaft

Written at on Deutsch with a size of 5,58 KB.

Rechtsfakten und Rechtsakte

Rechtsfakt: Jedes Ereignis in der Welt, das durch die Sinne wahrgenommen wird.

Rechtliche Tatsache: Ereignisse, die Verpflichtungen begründen, ändern oder aufheben.

Rechtsakt: Freiwillige Handlungen mit dem Ziel, Rechtswirkungen zu erzeugen, zu verändern, zu übertragen, zu erhalten oder aufzuheben.

Arten von Rechtsfakten

Natürliche Rechtsfakten

Entstehen ohne menschliches Zutun.

Menschliche Rechtsfakten

Entstehen durch menschliches Handeln.

Freiwillige Handlungen

Erfordern Handlungsfreiheit, Absicht und Einsicht.

Unfreiwillige Handlungen

Es fehlt mindestens eines der Merkmale freiwilliger Handlungen.

Freiwillige und unfreiwillige Handlungen können rechtmäßig (gesetzeskonform) oder rechtswidrig (gesetzeswidrig) sein.

Willensmängel bei Rechtsakten

Willensmängel: Beeinträchtigungen, die die Wirksamkeit von Rechtsakten beeinflussen.

Irrtum

Eine falsche Vorstellung von der Realität.

Unwissenheit ist das Fehlen von Wissen.

Der Unterschied: Unwissenheit ist das Nichtwissen, Irrtum ist ein Handeln ohne Kenntnis der Folgen.

Rechtsirrtum

Das BGB schließt die Berufung auf Rechtsunkenntnis aus.

Tatsachenirrtum

Kann wesentlich oder unwesentlich sein:

  • Wesentlich: Betrifft die Art der Handlung, die Person, den Gegenstand, die wesentliche Eigenschaft oder die Ursache.
  • Unwesentlich: Betrifft nebensächliche Umstände.

Arglistige Täuschung (Dolo)

Vorsätzliches Handeln zur Täuschung.

Führt zur Anfechtbarkeit, wenn sie kausal für die Handlung war, erheblichen Schaden verursacht und kein beiderseitiger Betrug vorliegt. Der Täuschende ist schadensersatzpflichtig.

Physische Gewalt

Unwiderstehlicher Zwang, der die Freiheit einer Person beeinträchtigt.

Drohung

Ausübung von Zwang, um jemanden zu einer Handlung zu bewegen. Kann physisch oder moralisch sein.

Der Unterschied: Drohung erzeugt Furcht, physische Gewalt erzwingt eine Handlung.

Simulation

Vortäuschung eines anderen Rechtscharakters oder Verwendung unwahrer Klauseln, Daten oder Personen.

Gläubigerbenachteiligung

Verkauf von Vermögenswerten zur Vereitelung des Zugriffs von Gläubigern.

Klassifizierung von Rechtsakten

Nach Anzahl der beteiligten Personen

Einseitige Rechtsakte: Erfordern die Zustimmung einer Person (z.B. Testament).

Zweiseitige/Mehrseitige Rechtsakte: Erfordern die Zustimmung mehrerer Personen (z.B. Kaufvertrag).

Nach Wirkung

Positive Rechtsakte: Begründen, ändern oder beenden ein Recht durch aktives Tun (z.B. Vertragsunterzeichnung).

Negative Rechtsakte: Begründen, ändern oder beenden ein Recht durch Unterlassen (z.B. Unterlassungspflicht).

Nach Form

Formelle Rechtsakte: Erfordern die Einhaltung einer gesetzlichen Form (z.B. notarielle Beurkundung beim Immobilienkauf).

Feierliche Rechtsakte: Erfordern eine bestimmte Form, ohne die sie unwirksam sind.

Nicht feierliche Rechtsakte: Erfordern zwar eine bestimmte Form, sind aber auch ohne diese zwischen den Parteien wirksam.

Formlose Rechtsakte: Erfordern keine bestimmte Form (z.B. Mietvertrag).

Nach Entgeltlichkeit

Entgeltliche Rechtsakte: Begründen eine Leistung und Gegenleistung (z.B. Kaufvertrag).

Unentgeltliche Rechtsakte: Begründen eine Leistung ohne Gegenleistung (z.B. Schenkung).

Nach Abhängigkeit

Hauptrechtsakte: Existieren unabhängig (z.B. Mietvertrag).

Zusatzrechtsakte: Existieren in Abhängigkeit von einem Hauptrechtsakt (z.B. Bürgschaft).

Nach Zeitpunkt der Wirkung

Rechtsakte unter Lebenden: Entfalten ihre Wirkung zu Lebzeiten der Beteiligten (z.B. Vertrag).

Rechtsakte von Todes wegen: Entfalten ihre Wirkung nach dem Tod einer beteiligten Person (z.B. Testament).

Beweis von Rechtsakten

Beweismittel: Dienen dem Nachweis der Existenz und des Inhalts von Rechtsakten.

Urkunden

Öffentliche Urkunden: Von Amtsträgern oder Notaren errichtete Urkunden mit hohem Beweiswert.

Private Urkunden: Von den Parteien selbst errichtete Urkunden.

Geständnis

Aussage einer beteiligten Person. Falschaussagen sind nicht sanktioniert.

Zeugenaussage

Aussage eines unbeteiligten Dritten. Falschaussagen können als Meineid strafbar sein.

Sachverständigengutachten

Gutachten eines Experten zur Klärung von Sachverhalten.

Auskünfte

Anfragen an öffentliche oder private Stellen zur Beschaffung von Informationen oder Dokumenten.

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsakten

Nichtigkeit: Rechtsakt ist von Anfang an unwirksam.

Merkmale:

  • Gesetzliche Grundlage
  • Vorliegen von Nichtigkeitsgründen bei Abschluss des Rechtsakts
  • Verhinderung der beabsichtigten Rechtswirkungen

Anfechtbarkeit: Rechtsakt ist wirksam, kann aber durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden.

Der Unterschied: Nichtige Rechtsakte entfalten keine Wirkung, anfechtbare Rechtsakte entfalten Wirkung bis zur gerichtlichen Aufhebung.

Entradas relacionadas: