Rechtsformen im Vergleich: Schweiz vs. Spanien

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Einzelunternehmung

Schweiz und Spanien

Gesetzliche Grundlagen

Schweiz: OR Art. 934, OR Art. 945 f., OR Art. 956, HRegV Art. 36 ff.

Spanien: Ley 222/1995

Eignung

  • Schweiz: Kleine + schnelle Projekte, personenbezogene Tätigkeiten.
  • Spanien: Kleine + schnelle Projekte, personenbezogene Tätigkeiten; Kleinbetriebe.

Rechtsnatur

Schweiz: Alleineigentum des Inhabers (natürliche Person).

Spanien: Alleineigentum des Inhabers (natürliche Person).

Grundkapital

In beiden Ländern ist kein Mindestkapital erforderlich.

Anzahl Gesellschafter (Eigentümer)

In beiden Ländern: 1 natürliche Person ist alleiniger Geschäftsinhaber.

Gründung

Schweiz: Aufnahme der selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Kein spezieller Gründungsakt, kein Vertrag und keine öffentliche Beurkundung. Ab einem Umsatz > 500.000 CHF erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.

Spanien: Aufnahme der selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit.

Steuern

Schweiz: Einkommenssteuer und Vermögenssteuer. Jeder Einzelunternehmer / jede Einzelunternehmerin versteuert sein/ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt.

Spanien: Unterliegt der Einkommensteuer IRPF und der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer IVA.

Haftung

In beiden Ländern: Der Einzelunternehmer / die Einzelunternehmerin haftet unbeschränkt mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.

Bildung Firmenname

Schweiz: Familienname, Phantasie- und Sachbezeichnungen.

Spanien: Familienname, Phantasie- und Sachbezeichnungen.

Vorteile

  • Kein Mindestkapital.
  • Weniger gesetzliche Auflagen (keine Revisionsstelle).
  • Flexibilität.
  • Unabhängigkeit des Unternehmers, da keine anderen Gesellschafter vorhanden sind.
  • Einfachste und billigste Rechtsform in Sachen Gründung und Führung.

Nachteile

  • Keine Beteiligung anderer Personen.
  • Unbeschränkte Haftung.
  • Fehlende Anonymität.
  • Das Risiko trägt eine Person allein.
  • Spanien: Bei hohem Gewinn/Ertrag greifen die in der Einkommensteuer hohen Steuersätze (Progression) von bis zu 43 %.

Kollektivunternehmung

Schweiz und Spanien

Gesetzliche Grundlagen

Schweiz: OR Art. 552 ff.

Spanien: Ley General de Sociedades y otras.

Eignung

Kleinere/mittlere Geschäfte mit wenigen Teilhabern, die längerfristig persönlich mitarbeiten wollen und sich gegenseitig vertrauen (stark personenbezogen).

Rechtsnatur

Personengesellschaft.

Grundkapital

Kein Mindestkapital; Höhe und Anteile gemäß Vertrag.

Anzahl Gesellschafter (Eigentümer)

Schweiz: Mehr als eine natürliche Person oder mehr Personen.

Spanien: Mehr als eine natürliche Person oder mehr Personen. Es existieren zwei Arten von Gesellschaftern: Socios industriales (bringen Arbeit ein) und Socios capitalistas (bringen Arbeit und Kapital ein).

Gründung

Schweiz: Durch Eintragung ins Handelsregister. Eventuell Abschluss eines Gesellschaftsvertrages; formfrei, d. h. die Kollektivgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen.

Spanien: Durch Eintragung ins Handelsregister und Gesellschaftsvertrag.

Steuern

Schweiz: Einkommenssteuer und Vermögenssteuer. Jeder Gesellschafter hat seinen Anteil an der Kollektivgesellschaft bei seiner privaten Steuerdeklaration (Steuererklärung) in der Vermögensspalte und den Gewinn beim Einkommen auszuweisen.

Spanien: Unterliegt der Einkommensteuer IRPF und der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer IVA.

Haftung

Primäre Haftung des Gesellschaftsvermögens; subsidiäre, unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Gesellschafters mit dem persönlichen Vermögen.

Bildung Firmenname

Familienname mindestens eines Gesellschafters mit Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, oder Familiennamen aller Gesellschafter. Mögliche Zusätze: Tätigkeit, Fantasiebezeichnungen.

Vorteile

  • Geringe Gründungskosten.
  • Flexibilität.
  • Mehrere Personen können gemeinsam entscheiden (Risiko geteilt).
  • Geringere Steuerbelastung als bei der AG.

Nachteile

  • Unbeschränkte Haftung.
  • Fehlende Anonymität.

GmbH und SL (Sociedad Limitada)

Vergleich Schweiz und Spanien

Gesetzliche Grundlagen

Schweiz (GmbH): OR Art. 772 ff.

Spanien (S.L.): Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada y otras.

Eignung

Geschäfte jeder Art und Größe, i. d. R. kleinere, stark personenbezogene Unternehmen; aktive Mitarbeit der Gesellschafter ist häufig.

Rechtsnatur

Juristische Person (Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit).

Grundkapital

Schweiz: Mind. 20.000 CHF Stammkapital (Bar- oder Sacheinlage).

Spanien: Mind. 3.000 Euro bei Gründung voll einbezahlt.

Anzahl Gesellschafter

Mindestens eine natürliche/juristische Person oder Handelsgesellschaft. Gesellschafter können mitarbeiten oder nur Kapital geben.

Gründung

Schweiz: Öffentliche Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.

Spanien: Gründungsvertrag (Escritura) muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden; Eintragung im Handelsregister (Registro Mercantil). Bei nur einem Gesellschafter: Gründung als Sociedad Limitada Unipersonal (S.L.U.); dieser Zusatz muss in allen Dokumenten angegeben sein.

Steuern

Schweiz: Kapital- und Gewinnsteuer (variiert je nach Kanton, im Vergleich niedrig) sowie Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer.

Spanien: Unterliegt der Körperschaftssteuer (Impuesto de Sociedades) und Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer (IVA). Sozialversicherung: Nur der Administrador muss sich als Autónomo im RETA versichern.

Organe (Organisatorische Struktur)

Schweiz: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung.

Spanien: Junta general o directorio (Generalversammlung der Gesellschafter) als höchstes Organ und Administrador/Administradores (Geschäftsführung).

Haftung

Auf das Grundkapital beschränkt. Jeder Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage (Stammeinlage). Gewinnverteilung nach Statuten, sonst nach Stammanteilen.

Bildung Firmenname

Phantasie-, Sachbezeichnungen sowie Familienname + Zusatz "GmbH" (Schweiz) oder "S.L." (Spanien).

Vorteile

  • Haftung ist auf das Grundkapital beschränkt; Privatvermögen ist gesichert.
  • Spanien: Günstigerer Steuersatz bei hohen Gewinnen (Impuesto de Sociedades mit 30 %, ermäßigt 25 %).

Nachteile

  • Fehlende Anonymität: Publikationspflicht der Stammanteilsverteilung.
  • Doppelbesteuerung (Reingewinn als Ertrag der Firma und ausgeschütteter Gewinn beim Gesellschafter als Einkommen).
  • Erschwerte Anteilsübertragung.
  • Spanien: Aufwendige und kostenintensive Gründungsformalitäten und laufende Administration.
  • Keine Unabhängigkeit bei unternehmerischen Entscheidungen (außer bei der S.L.U.).
  • Offenlegungspflicht der Ergebnisse beim Handelsregister.

Aktiengesellschaft (AG und S.A.)

Beispiele: Nestlé AG (CH) und Telefónica S.A. (ES)

Gesetzliche Grundlagen

Schweiz: OR Art. 620 ff.

Spanien: Art. 87-206, Ley de Sociedades Anónimas.

Eignung

Große Projekte, gewinnorientiert, alle Arten von Unternehmen, hoher Investitionsbedarf.

Rechtsnatur

Juristische Person.

Grundkapital

Schweiz: Mind. 100.000 CHF auf Aktien verteilt. Bei Gründung müssen mind. 20 %, aber mindestens 50.000 CHF einbezahlt sein (Bar- oder Sacheinlage).

Spanien: Gezeichnetes Kapital von mind. 60.101 Euro (ca. 72.000 CHF) auf Aktien verteilt. Mindestens 25 % davon müssen eingezahlt sein.

Anzahl Gesellschafter

Mindestens eine natürliche/juristische Person oder Handelsgesellschaft (z. B. Paul Bulcke bei Nestlé oder César Alierta bei Telefónica).

Gründung

Schweiz: Öffentliche Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.

Spanien: Gründungsvertrag (Escritura) muss notariell beglaubigt und im Handelsregister (Registro Mercantil) eingetragen werden (Dauer ca. 4-8 Wochen).

Steuern

Schweiz: Kapital- und Gewinnsteuer (kantonal unterschiedlich, niedrig) sowie Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer.

Spanien: Unterliegt der Körperschaftssteuer (Impuesto de Sociedades) und der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer (IVA).

Organe (Organisatorische Struktur)

Schweiz: Generalversammlung der Aktionäre (oberste Instanz), Verwaltungsrat (Geschäftsführung/Aufsicht) und Revisionsstelle (Buchprüfung).

Spanien: Hauptversammlung (Junta General), Administrador(es) (Geschäftsführung) und Aufsichtsrat (Consejo de Administración).

Haftung

Ausschließliche Haftung des Geschäftsvermögens. Jeder Aktionär haftet nur mit seiner Einlage.

Bildung Firmenname

Schweiz: Frei wählbar (Familienname, Phantasiename etc.) + Zusatz "AG" (z. B. Nestlé AG).

Spanien: Fantasiename + Zusatz "S.A." (z. B. Telefónica S.A.).

Vorteile

  • Anonymität der Investoren.
  • Beschränkte Haftung (Verantwortlichkeitsbegrenzung).
  • Einfache Kapitalbeschaffung.
  • Einfache Übertragung der Aktien.
  • Spanien: Günstigerer Steuersatz bei hohen Gewinnen (Impuesto de Sociedades mit 30 %, ermäßigt 25 %).

Nachteile

  • Hohe Kosten und Mindestkapital.
  • Doppelbesteuerung (Reingewinn der Firma und Einkommen des Aktionärs).
  • Spanien: Alle 6 Jahre muss der Geschäftsführer gewechselt werden.
  • Aufwendige Gründungsformalitäten und laufende Administration.
  • Hoher Kapitalaufwand bei Gründung (25 % von 60.101 Euro).
  • Weitreichende Veröffentlichungspflichten.

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