Das Rechtsgeschäft im römischen Recht: Grundlagen und Unwirksamkeit
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Das Rechtsgeschäft im römischen Recht
Definition und Arten
Als Schritt in der Untersuchung des Rechtsgeschäfts müssen wir zwei Konzepte klären: die rechtliche Tatsache und die Rechtsfolgen. Eine rechtliche Tatsache ist jedes Ereignis, das rechtliche Wirkungen hervorruft. Die rechtliche Tatsache kann unfreiwillig oder freiwillig sein. Eine unfreiwillige rechtliche Tatsache tritt unabhängig vom Willen des Subjekts ein, wie z. B. Geburt oder Tod einer Person. Eine freiwillige rechtliche Tatsache ist ein Ereignis, das die Beteiligung des Subjekts erfordert und als Rechtsakt bezeichnet wird. Rechtsakte wiederum können rechtmäßig oder widerrechtlich sein. Ein rechtmäßiges Handeln steht im Einklang mit den Gesetzen, während ein widerrechtliches Handeln gegen geltendes Recht verstößt (z. B. eine Straftat). Es gibt zwei Arten von rechtmäßigem Handeln: solche, die nicht direkt auf eine rechtliche Folge abzielen (z. B. das Pflanzen), und solche, die auf eine rechtliche Folge abzielen, nämlich das Rechtsgeschäft.
Konzept des Rechtsgeschäfts. Das Rechtsgeschäft ist ein menschlicher Akt der Willensäußerung, der rechtliche Wirkungen hervorruft, die vom Betroffenen gewollt sind, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Arten des Rechtsgeschäfts
Nach Gegenstand:
- Geschäfte des Vermögensrechts.
- Erbrechtsgeschäfte.
Das Vermögensrecht unterteilt sich weiter in:
- Dingliche Geschäfte: Sie bewirken eine wirtschaftliche Veränderung im Vermögen einer Person (z. B. Bestellung einer Dienstbarkeit).
- Schuldrechtliche Geschäfte: Sie begründen ein persönliches Recht zwischen den Parteien (z. B. der Kaufvertrag).
Nach Anzahl der Willenserklärungen:
- Einseitige: Sie enthalten eine einzige Willenserklärung (z. B. das Testament).
- Zweiseitige (bilaterale): Sie enthalten zwei oder mehr Willenserklärungen (z. B. die Bürgschaft).
Nach Zweck (Causa):
- Kausale: Bei ihnen ist die Causa (der Zweck) mit dem Geschäft verbunden; fehlt sie oder ist sie rechtswidrig, ist das Geschäft nichtig.
- Abstrakte: Ihre Wirksamkeit hängt nur vom erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Form ab. Die Causa ist nicht Teil des Geschäfts selbst; fehlt sie oder ist sie rechtswidrig, kann das Geschäft dennoch Wirkungen entfalten (z. B. die mancipatio).
Nach Form:
- Formgebundene (formelle) und feierliche: Eine bestimmte Form ist zwingend für die Existenz des Geschäfts vorgeschrieben (z. B. ein Testament). Man spricht davon, dass die Form ad solemnitatem erforderlich ist, d. h. für die Gültigkeit des Geschäfts.
- Formfreie (nicht formelle): Die Parteien können ihren Willen in beliebiger Form ausdrücken. Die Form (z. B. ein Dokument) hat hier nur Beweiswert (ad probationem), d. h. sie dient dazu, die Existenz des Geschäfts zu beweisen.
Nach Bereicherung:
- Entgeltliche (belastende oder kommutative): Die Bereicherung einer Partei wird durch eine Leistung der anderen Partei kompensiert (z. B. der Kaufvertrag).
- Unentgeltliche (kostenlose oder lukrative): Eine Partei erwirbt einen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung (z. B. die Schenkung).
Nach Zeitpunkt der Wirkung:
- Unter Lebenden (inter vivos): Sie entfalten ihre Wirkungen zu Lebzeiten der Parteien (z. B. der Mietvertrag).
- Von Todes wegen (mortis causa): Sie entfalten ihre Wirkungen erst nach dem Tod des Verfügenden und regeln das Schicksal seines Vermögens oder der unter seiner Aufsicht stehenden Personen (z. B. ein Testament).
Nach Klageart (im römischen Prozessrecht):
- Geschäfte des strengen Rechts (stricti iuris): Sie werden durch eine Klage des strengen Rechts geschützt (z. B. das Darlehen - mutuum).
- Geschäfte des guten Glaubens (bonae fidei): Sie werden durch eine Klage des guten Glaubens geschützt (z. B. die Bürgschaft).
Nach historischer Quelle:
- Zivilrechtliche: Geregelt durch das ius civile.
- Honorarrrechtliche: Geregelt durch das ius honorarium.
Nach Beteiligten (im römischen Recht):
- Zivilrechtliche: Sie sind nur zwischen römischen Bürgern gültig.
- Völkerrechtliche (ius gentium): Sie können auch von Fremden (Peregrinen) abgeschlossen werden.
Nach akzidentellen Elementen:
- Reine Geschäfte: Sie unterliegen keinem akzidentellen Element.
- Bedingte Geschäfte: Sie unterliegen einer Bedingung.
- Befristete Geschäfte: Sie unterliegen einer Befristung.
- Modale Geschäfte: Sie sind mit einer Auflage (Modus) verbunden.
Elemente des Rechtsgeschäfts
Beim Rechtsgeschäft gibt es drei Arten von Elementen: wesentliche (essentialia negotii), natürliche (naturalia negotii) und akzidentelle (accidentalia negotii). Neben der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Subjekts sind die wesentlichen Elemente diejenigen, ohne die ein Rechtsgeschäft nicht existieren kann; sie bilden seinen Kern: der Wille und die Causa. Die natürlichen Elemente sind die konkreten Inhalte eines speziellen und typischen Geschäfts. Obwohl die Parteien nichts über sie vereinbaren, gelten sie kraft Gesetzes (z. B. die Gewährleistung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für versteckte Mängel der verkauften Sache). Akzidentelle Elemente sind solche, die die Parteien freiwillig hinzufügen können und die dann Teil der Struktur des jeweiligen Geschäfts werden. Es gibt drei: die Bedingung, die Befristung und die Auflage (Modus).
Wesentliche Elemente: Der Wille
Der Wille ist der bewusste Wunsch, ein Geschäft abzuschließen und dessen Wirkungen zu erzielen. Er ist das subjektive Element des Geschäfts. Im ius civile hatte die Willensäußerung keine große Relevanz, da die Wirksamkeit vom Akt selbst abhing. Das Problem der Diskrepanz zwischen der Äußerung (oder den Worten) und dem Willen (der Absicht des Subjekts) trat bereits in republikanischer Zeit auf und wurde in einem berühmten Fall (causa Curiana - 93 v. Chr.) bezüglich der Auslegung einer Testamentsklausel behandelt. Die Auslegung zugunsten des Erblasserwillens setzte sich gegenüber der Form durch. Diese Untersuchung wurde jedoch nur bei Zweifeln zugelassen, nicht wenn der Wortlaut klar war. Die Berücksichtigung des Willens des Subjekts wurde vor allem im ius honorarium wichtig, das Geschäfte, bei denen keine echte Freiwilligkeit der Parteien vorlag, nicht anerkannte. Der Prätor sorgte mit seiner Amtsgewalt dafür, dass eine echte Übereinstimmung zwischen der Erklärung und dem Willen bestand. Der Wille muss nicht nur vorhanden sein, sondern auch vom Betroffenen selbst oder von einer anderen Person, sei es als Bote oder Vertreter, ausgedrückt werden.
Willenserklärung durch das Subjekt:
Die Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend (implizit), formgebunden oder formfrei erfolgen.
Ausdrückliche Erklärung:
Sie wird direkt abgegeben und lässt keine andere Auslegung zu. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Stillschweigende Erklärung:
Sie ergibt sich aus dem Verhalten des Betroffenen oder aus sicheren Schlussfolgerungen (z. B. eine Person hat eine Forderung, für die sie Zinsen verlangen könnte, akzeptiert aber nur die Zahlung des Kapitals. Aus ihrem Verhalten folgt, dass sie auf die Zinsen verzichtet hat). Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert, es sei denn, das Gesetz erkennt ihm ausdrücklich eine bestimmte Wirkung zu (z. B. bei der in iure cessio).
Formgebundene (feierliche) Erklärung:
Das Gesetz schreibt eine besondere Form vor, meist mündlich und symbolisch (z. B. das Ergreifen eines Gegenstandes). Dies sind die Erklärungen des frühen ius civile.
Formfreie Erklärung:
Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Form kann für die Gültigkeit des Geschäfts (ad solemnitatem) oder nur zum Beweis seiner Existenz (ad probationem) erforderlich sein.
Willenserklärung durch Dritte:
Die Erklärung kann entweder 1) durch einen Boten (nuntius) oder 2) durch einen Vertreter erfolgen.
Der Bote (nuntius):
Der Bote ist ein bloßer Übermittler des Willens, der vom Geschäftsherrn geäußert wurde, ähnlich wie ein Brief. Als Bote wurden in der Regel Sklaven und Hauskinder (filii familias) eingesetzt.
Die Vertretung:
Vertretung liegt vor, wenn eine Person im Namen einer anderen Person ein Rechtsgeschäft abschließt. Die Wirkungen des Geschäfts treten für den Vertretenen ein. Die Vertretung kann zwei Arten haben: gesetzliche oder gewillkürte (freiwillige).
Gesetzliche Vertretung:
Sie ist notwendig, wenn die Person, für die das Geschäft Wirkungen entfalten soll, nicht handlungsfähig ist und durch eine handlungsfähige Person ersetzt werden muss, wie im Fall des Vormunds (tutor) für den Unmündigen (impubes) oder des Kurators (curator) für den Geisteskranken (furiosus).
Gewillkürte (freiwillige) Vertretung:
Sie liegt vor, wenn eine handlungsfähige Person sich bei der Vornahme eines Geschäfts oder einer Reihe von Geschäften durch eine andere ersetzen lässt. Im justinianischen Recht gab es zwei Fälle der gewillkürten Vertretung: das Mandat und die Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio).
Direkte und indirekte Vertretung:
Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Vertreter und Vertretenem unterscheidet man heute allgemein zwischen direkter und indirekter Vertretung.
Direkte Vertretung: Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen, und die Wirkungen des Geschäfts (Schuld oder Forderung) fallen direkt beim Vertretenen an. Im römischen Recht war die direkte Vertretung zwischen freien sui iuris Personen ursprünglich unbekannt.
Indirekte Vertretung: Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen, aber im eigenen Namen. Die Wirkungen des Geschäfts fallen zunächst beim Vertreter an, der sie dann auf den Vertretenen übertragen muss. Im Laufe der Zeit entwickelten sich verschiedene Formen der direkten Vertretung auch für sui iuris Personen, z. B. beim Besitzerwerb durch den Vertreter oder bei der Erbschaftserwerbung (bonorum possessio).
Wesentliche Elemente: Die Causa
Die Causa ist die ökonomisch-soziale Funktion oder der typische Zweck des Rechtsgeschäfts. Sie ist das Ziel, das dem Geschäft zugrunde liegt. Sie ist für jedes Rechtsgeschäft desselben Typs gleich (z. B. der Austausch von Geld gegen eine Sache beim Kaufvertrag). Von der Causa sind die individuellen Motive zu unterscheiden, die die Parteien zum Abschluss des konkreten Geschäfts veranlasst haben.
Akzidentelle Elemente: Bedingung, Befristung, Auflage (Modus)
a) Die Bedingung (Condicio):
Eine Bedingung ist ein zukünftiges, objektiv ungewisses Ereignis, von dem die Parteien den Eintritt oder die Beendigung der Wirkungen eines Geschäfts abhängig machen.
Arten der Bedingung:
- Positive: Sie besteht in einem Tun.
- Negative: Sie besteht in einem Unterlassen.
- Zufällige (casualis): Ihre Verwirklichung hängt vom Zufall ab, nicht vom Willen der Parteien.
- Potestative: Ihre Verwirklichung hängt vom Willen des Verpflichteten ab.
- Gemischte (mixta): Ihre Verwirklichung hängt teilweise vom Zufall und teilweise vom Willen des Verpflichteten ab.
- Aufschiebende (suspensiva): Von ihr hängt der Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts ab.
- Auflösende (resolutiva): Von ihr hängt die Beendigung der Wirkungen des Rechtsgeschäfts ab.
Unmögliche, unerlaubte und unmoralische Bedingungen:
Unmögliche oder scheinbare Bedingungen sind solche, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen und unwirksam sind. Conditiones juris (rechtliche Bedingungen) sind keine echten Bedingungen des Rechtsgeschäfts, sondern gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit.
Unerlaubte Bedingungen: Sie machen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Vornahme einer rechtswidrigen Handlung abhängig.
Unmoralische Bedingungen: Sie machen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Vornahme einer unmoralischen Handlung abhängig.
Sowohl unerlaubte als auch unmoralische Bedingungen folgen dem gleichen Regime wie unmögliche Bedingungen (sie machen das Geschäft in der Regel unwirksam).
b) Die Befristung (Terminus):
Sie besteht in der Bestimmung eines zukünftigen, gewissen Zeitpunkts, von dem der Beginn oder das Ende der Wirkungen des Geschäfts abhängt.
Arten der Befristung:
Wie bei der Bedingung kann die Befristung aufschiebend (anfänglich): dies a quo oder auflösend (endgültig): dies ad quem sein.
Eine weitere Einteilung unterscheidet vier Arten von Befristung:
- Dies certus an certus quando: Wir wissen, dass das Ereignis eintreten wird und wann (z. B. ein bestimmtes Datum im Kalender).
- Dies certus an incertus quando: Wir wissen, dass das Ereignis eintreten wird, aber nicht wann (z. B. die Lieferung von Waren beim Tod einer bestimmten Person).
- Dies incertus an certus quando: Wir wissen, wann das Ereignis eintreten wird, aber nicht ob (z. B. eine Rente ab dem 60. Geburtstag, wenn die Person das Alter erreicht).
- Dies incertus an incertus quando: Wir wissen weder, ob das Ereignis eintreten wird, noch wann (z. B. die Zahlung eines bestimmten Betrags am Tag der Hochzeit).
c) Die Auflage (Modus):
Sie besteht in einer Verpflichtung, die dem Empfänger einer Zuwendung auferlegt wird. Sie diente dazu, einen Zweck für die Zuwendung festzulegen und kam nur bei formgebundenen Geschäften wie der Schenkung (donatio inter vivos) oder Verfügungen von Todes wegen vor. Der wesentliche Unterschied zur Bedingung besteht darin, dass das Geschäft sofort wirksam wird und nicht wie bei einer aufschiebenden Bedingung die Wirkungen bis zur Erfüllung der Auflage suspendiert sind.
Unmöglicher oder unerlaubter Modus:
Im klassischen Recht galt: Unmöglicher oder unerlaubter Modus macht das Geschäft nichtig. Im justinianischen Recht wurde unterschieden zwischen modus simplex (der nur eine moralische Bitte darstellt und die Wirksamkeit nicht beeinflusst) und modus qualificatus (ohne dessen Erfüllung die Verfügung nicht wirksam wird).
Hinsichtlich der Durchsetzung konnte im klassischen Recht nur indirekt vorgegangen werden (z. B. wenn die Auflage eine Handlung zugunsten des Verstorbenen erforderte, wie den Bau eines Grabmals, konnte der Prätor den Empfänger durch Geldstrafen zur Erfüllung zwingen). Im justinianischen Recht wurde ein Rückforderungsrecht bei Nichterfüllung oder eine actio praescriptis verbis zur Erfüllung gewährt.
Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften
Ursachen der Unwirksamkeit
Ursachen der Unwirksamkeit sind Mängel bei der Bildung oder Äußerung des Willens: Irrtum, Betrug (dolus), Drohung (metus), Gewalt (vis), Mentalreservation, Simulation und Irrtum in der Erklärung.
Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften
Wenn ein Rechtsgeschäft Mängel aufweist, kann dies verschiedene Folgen haben. Man unterscheidet im modernen Recht: a) Die Ineffizienz des Geschäfts: Das Geschäft ist gültig zustande gekommen, entfaltet aber aus äußeren Gründen keine Wirkungen (z. B. mangelnde Annahme einer Erbschaft macht die Erbeinsetzung im Testament unwirksam). b) Die Unwirksamkeit (Invalidität) des Geschäfts: Die Unwirksamkeit beruht auf inneren Mängeln (die wesentliche Elemente betreffen), weshalb das Gesetz dem Geschäft die Anerkennung versagt. Es gibt zwei Grade der Unwirksamkeit:
Grade der Unwirksamkeit (modernes Recht):
- Nichtigkeit: Der Mangel ist so schwerwiegend, dass das Geschäft von Anfang an als nicht existent betrachtet wird (ipso iure nichtig). Es bedarf keiner Anfechtung, um die Nichtigkeit festzustellen. Das Geschäft entfaltet von Geburt an keine Wirkungen.
- Anfechtbarkeit: Das Geschäft ist gültig zustande gekommen und existiert, weist aber einen Mangel auf, der seine Gültigkeit rückwirkend in Frage stellen kann. Erst durch eine erfolgreiche Anfechtung (Aufhebung) verliert das Geschäft seine Wirkungen.
Im römischen Recht gab es diese klare Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nicht in dieser Form. Ein Geschäft des ius civile war entweder gültig oder ungültig.
Gründe für die Unwirksamkeit
Die Gründe für die Unwirksamkeit sind Mängel, die das Rechtsgeschäft betreffen, sei es die Fähigkeit des Subjekts (Geschäftsfähigkeit), seine wesentlichen Elemente oder ein Element, das, obwohl akzidentell, einmal festgelegt wesentlich wird. Es sind die Geschäftsunfähigkeit des Subjekts, Willensmängel, Mängel der Causa, Mängel des Objekts (mangelnde Eignung), Formmängel und unmögliche Bedingungen.
Willensmängel
Willensmängel sind Umstände und Situationen, die den Willen des Subjekts eines Rechtsgeschäfts beeinflussen. Sie können die Willensbildung oder die Willensäußerung betreffen.
Mängel, die die Willensbildung beeinflussen:
Es gibt drei Arten von Mängeln, die die Willensbildung beeinflussen: a) Eigener Irrtum, b) Betrug (dolus), c) Drohung (metus).
a) Eigener Irrtum (Error):
Irrtum ist die falsche Vorstellung von einer Tatsache oder einem Gegenstand. Unwissenheit ist das Fehlen von Wissen. Da falsches Wissen eher zum Handeln führt, ist im Rechtsgeschäft der Irrtum relevanter als die Unwissenheit. Dieser Irrtum betrifft die Motive, die eine Person zum Abschluss des Geschäfts veranlasst haben. Relevant wird der Irrtum, wenn er sich in der Erklärung manifestiert. Um das Geschäft anzufechten, muss der Irrtum wesentlich sein. Er war nur im Bereich des ius gentium relevant. Für das ius civile war das Geschäft auch bei Irrtum gültig, sofern die vorgeschriebenen Formen eingehalten wurden.
Arten des Irrtums (Error):
- Error in substantia: Betrifft die wesentlichen und konstanten Eigenschaften einer Sache nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen Funktion (z. B. Kauf von Essig statt Wein oder eines weiblichen Sklaven statt eines männlichen Sklaven). Das Geschäft konnte nichtig sein, aber die römischen Juristen gaben oft Lösungen, die eine Anfechtung verhinderten (z. B. wenn jemand Zinn kaufte, obwohl er Silber erwartete, und der Verkäufer dies wusste, war der Kauf gültig).
- Error in qualitate: Betrifft Eigenschaften des Objekts, die nicht seine Substanz ausmachen. Er war nie wesentlich und machte das Geschäft nicht unwirksam (z. B. Kauf einer Holzart in der Annahme, es sei eine andere). Im justinianischen Recht konnte er ein Grund für eine Preisminderung sein.
- Error in quantitate: Betrifft die Menge oder das Ausmaß des Geschäftsobjekts. Bei einseitigen Geschäften führte er zur Nichtigkeit des Geschäfts, es sei denn, das Geschäft wurde auf die tatsächliche Menge reduziert. Bei zweiseitigen Geschäften musste unterschieden werden, ob der Irrtum trotz Einigung oder zwischen den Parteien bestand.
- Error in causa: Betrifft den Beweggrund. Er war irrelevant, außer bei unentgeltlichen Geschäften, wenn die Motive ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurden (z. B. wenn jemand in seinem Testament eine Person als Erben einsetzte und dann fälschlicherweise dachte, diese sei tot, und in einem zweiten Testament eine andere Person einsetzte, war das zweite Testament nichtig und das erste gültig).
b) Betrug (Dolus):
Betrug ist die Arglist, Täuschung oder List, die eine Partei dazu verleitet, zuzustimmen. Die Römer unterschieden zwei Arten von dolus: dolus bonus und dolus malus. Dolus bonus ist die erlaubte Geschicklichkeit, eine Partei zum Abschluss eines Geschäfts zu bewegen (z. B. das Anpreisen guter Geschäfte). Dieser Betrug hatte keine rechtlichen Folgen. Dolus malus hingegen beinhaltet eine Täuschung der betrogenen Person. Im alten ius civile blieb das Geschäft trotz arglistiger Täuschung gültig. Es hatte nur Bedeutung, wenn eine stipulatio doli (Versprechen, nicht arglistig zu handeln) eingefügt wurde. Im ius honorarium betrachtete der Prätor das Geschäft zwar als gültig, verweigerte ihm aber indirekt die Wirksamkeit, indem er dem Geschädigten drei Mittel zur Verfügung stellte, um den Vermögensverlust zu vermeiden:
- Die actio doli: Auf den Betrag des erlittenen Schadens gerichtet, musste innerhalb eines Jahres erhoben werden, richtete sich gegen den Urheber der Täuschung und führte zur Infamie (Ehrlosigkeit) des Verurteilten.
- Die exceptio doli: Diente dazu, die Klage des Betrügers durch den Einwand der Arglist zu lähmen. Sie konnte auch gegen die Erben erhoben werden und hatte keine feste Frist.
- Die restitutio in integrum: Wurde vom Prätor gewährt, um die Wirkungen des durch Betrug zustande gekommenen Geschäfts aufzuheben.
c) Drohung (Metus):
Drohung im klassischen Recht ist die Androhung eines unmittelbar bevorstehenden Übels. Im Bereich des ius civile blieben Geschäfte, die unter Drohung abgeschlossen wurden, gültig. Im ius honorarium betrachtete der Prätor das Geschäft ebenfalls als gültig, verweigerte ihm aber indirekt die Wirksamkeit, wenn mehrere Bedingungen erfüllt waren:
- Die Drohung musste widerrechtlich sein, d. h. nicht auf einer ernsthaften Rechtsgrundlage beruhen.
- Das angedrohte Übel musste Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit betreffen.
- Die Drohung musste auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft gerichtet sein.
- Die Drohung musste geeignet sein, einen ernsthaften und begründeten Eindruck zu hinterlassen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt waren, gewährte der Prätor dem Geschädigten drei Schutzmöglichkeiten (die nicht die Nichtigkeit des Geschäfts bewirkten):
- Die actio quod metus causa: Sie zielte auf eine Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des Wertes der Sache, wenn sie innerhalb eines Jahres erhoben wurde, danach nur auf den einfachen Wert. Sie richtete sich gegen den Urheber der Drohung, denjenigen, der den Vorteil aus der Sache zog, oder den Dritten, der die Sache erworben hatte.
- Die exceptio metus: Diente dazu, die Klage des Drohenden durch den Einwand der Drohung zu lähmen.
- Die restitutio in integrum: Stellte die Parteien in den Zustand vor Abschluss des Geschäfts zurück, als wäre es nie zustande gekommen.
Mängel, die die Willensäußerung beeinflussen:
Gewalt (Vis absoluta):
Sie liegt vor, wenn die körperliche Freiheit vollständig eingeschränkt ist. Das Geschäft ist ipso iure nichtig.
Erklärung iocandi gratia (im Scherz):
Das Rechtsgeschäft kommt nicht zustande, kann aber zu Schadensersatz führen, wenn jemand auf die Erklärung vertraut hat.
Mentalreservation:
Sie liegt vor, wenn eine Person bewusst eine Willenserklärung abgibt, die nicht ihrer wahren Absicht entspricht. Das römische Recht berücksichtigte diesen Mangel in der Willensäußerung nicht.
Simulation:
Sie liegt vor, wenn ein Geschäft nach außen hin erklärt wird, aber in Wirklichkeit nicht gewollt ist, weil die Parteien ein anderes Geschäft beabsichtigen oder gar kein Geschäft. Es gibt zwei Arten der Simulation: absolute Simulation, wenn die Parteien überhaupt kein Geschäft wollen, und relative Simulation, wenn sie ein anderes Geschäft als das erklärte wollen.
Treuhandgeschäfte (Negotia fiduciae):
Die Parteien schließen ein Geschäft ab, dessen Wirkungen über den eigentlich beabsichtigten Zweck hinausgehen (z. B. Übereignung einer Sache an einen Gläubiger zur Sicherung einer Schuld - fiducia cum creditore). Diese Wirkungen wurden meist durch ein pactum fiduciae (Treuhandabrede) eingeschränkt.
Irrtum in der Erklärung (Error in declaratione oder Error Obstat):
Er liegt vor, wenn die abgegebene Willenserklärung nicht dem wahren Willen entspricht, weil sich die Person verspricht, verschreibt oder vergreift. Er wird auch error obstat genannt, da die Erklärung dem wahren Willen entgegensteht oder ihn verdeckt.
Arten des Irrtums in der Erklärung:
- Error in negotio: Betrifft die Art des Geschäfts, das die Parteien abschließen wollen (z. B. eine Person gibt eine Sache in der Absicht zu schenken, der Empfänger versteht es als Darlehen). Der Irrtum ist wesentlich, und es liegt weder Schenkung noch Darlehen vor.
- Error in persona: Betrifft die Identität der Person, mit der das Geschäft abgeschlossen wird oder zugunsten derer es abgeschlossen wird. Bei einseitigen Geschäften (z. B. Testament) ist das Geschäft nichtig. Bei zweiseitigen Geschäften hängt es von der Bedeutung ab, die der Person zukommt. Wenn die Person so wichtig ist, dass das Geschäft nur wegen ihr abgeschlossen wird (z. B. Darlehen), ist das Geschäft nichtig.
- Error in nomine: Betrifft den Namen einer Person oder Sache. Er ist irrelevant, solange die Person oder Sache eindeutig identifizierbar ist.
- Error in corpore: Betrifft die Identität des Objekts (z. B. man will den Hof "X" kaufen, der andere versteht den Hof "Y"). Dieser Irrtum ist wesentlich und macht das Geschäft nichtig.
Heilung, Bestätigung und Umwandlung
Diese Mechanismen ermöglichen es, ein nichtiges oder anfechtbares Rechtsgeschäft in ein wirksames Geschäft umzuwandeln oder dessen Mängel zu beheben. Es gibt drei Mittel, durch die eine "Validierung" erfolgen kann:
- Heilung (Konvaleszenz): Tritt ein, wenn der Mangel, der das Geschäft unwirksam machte, nachträglich wegfällt (z. B. durch Zeitablauf für eine Anfechtung oder Verzicht auf die Ausübung der entsprechenden Klage).
- Bestätigung oder Ratifizierung (ratihabitio): Wenn das Geschäft für seine Gültigkeit der Genehmigung eines Dritten bedurfte und diese nachträglich erteilt wird (z. B. der Verkauf durch einen Minderjährigen unter 25 Jahren ohne Zustimmung des Kurators war zunächst unwirksam, wird aber gültig, wenn der Kurator ihn nachträglich genehmigt). Die Ratifizierung wirkt normalerweise zurück.
- Umwandlung (Konversion): Tritt ein, wenn ein Geschäft, das wegen Nichterfüllung bestimmter Anforderungen nichtig ist, die Voraussetzungen eines anderen Geschäfts erfüllt und dessen Zweck erreichen kann (z. B. eine unwirksame formgebundene Übereignung kann unter Umständen als formfreie Übereignung (traditio) wirksam sein, wenn deren Voraussetzungen vorliegen).
Die Zeit
Die Zeit hat einen großen Einfluss auf das Recht. Rechtsgeschäfte entstehen und enden in der Zeit. Darüber hinaus kann die Zeit bedeutende Wirkungen haben. Zur Berechnung der Zeit gibt es mehrere Arten:
Arten der Zeitberechnung:
- Natürliche Berechnung (calculatio naturalis): Die Zeit wird mathematisch von Augenblick zu Augenblick gemessen (z. B. eine Frist von zwei Jahren, die am 10. November 2008 um 12 Uhr beginnt, endet am 10. November 2010 um 12 Uhr). Diese Berechnung wurde in Fällen angewendet, in denen der Zeitpunkt genau bestimmt werden musste.
- Zivile Berechnung (calculatio civilis): Die Zeit wird in vollen Tagen gezählt. Sie ist die häufigste. Nach dieser Berechnung würde die zweijährige Frist aus dem Beispiel am 9. November 2010 um Mitternacht enden. Bei dieser Berechnung zählten die Römer den Tag des Fristbeginns mit, wenn es sich um eine günstige Situation handelte (z. B. Erreichen des Testieralters von 14 Jahren), und den Tag des Fristendes, wenn es sich um eine ungünstige Situation handelte (z. B. Fälligkeit einer Schuld).
- Fortlaufende Zeit (tempus continuum): Es werden alle Tage gezählt, einschließlich Sonn- und Feiertagen.
- Nützliche Zeit (tempus utile): Es werden nur die Tage gezählt, an denen das Geschäft vorgenommen werden kann, d. h. Werktage.