Rechtsmittel und Disziplinarverfahren für Beamte
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Rechtsmittel im Disziplinarverfahren
Sobald der beschuldigte Beamte benachrichtigt wurde, kann er innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Sanktion verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe einlegen. Folgende Rechtsmittel stehen zur Verfügung:
- Überprüfung oder Wiedereinsetzung: Diese ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.
- Berufung: Diese ist beim unmittelbaren Vorgesetzten einzulegen, der den Bericht erstellt hat.
Die Art des Rechtsmittels hängt davon ab, ob es sich um eine dezentrale oder zentrale Organisation handelt.
- Dezentralisierung: Es gibt kein Rechtsmittel, da es nur einen Vorgesetzten gibt.
- Zentralisierte, territorial dekonzentrierte Organisationen: Hier ist ein Rechtsmittel üblich.
Ablauf eines Ermittlungsverfahrens
Ein Ermittlungsverfahren dient der Klärung von Sachverhalten und der Feststellung von Verantwortlichkeiten. Ein als Ermittler benannter Beamter führt das Verfahren.
Vorverfahren
Das Vorverfahren erfolgt gemäß Artikel 126 des Dienstrechtsstatus und ist in erster Linie mündlich. Alle relevanten Dokumente und Beweismittel werden erfasst.
Fristen und Möglichkeiten des Ermittlers
Nach fünf Werktagen hat der Ermittler zwei Möglichkeiten:
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Durchführung einer Voruntersuchung (Dauer: fünf Tage)
Im Rahmen der Voruntersuchung gibt es folgende Optionen:
- Entlassung
- Anklageerhebung: Der Beschuldigte hat zwei Tage Zeit zur Stellungnahme und drei Tage zur Beweisführung.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme gibt es zwei Möglichkeiten:
- Vorschlag eines Freispruchs
- Vorschlag von Sanktionen: Der Vorgesetzte entscheidet innerhalb von zwei Werktagen.
Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat nach Bekanntgabe der Entscheidung zwei Werktage Zeit, um seine Verteidigung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Ermittler einen Freispruch oder eine Strafe vorschlagen.
Entscheidungsgewalt des Vorgesetzten
Der Vorgesetzte trifft die endgültige Entscheidung und kann die vorgeschlagene Strafe anpassen. Er kann auch die Wiederaufnahme der Untersuchung anordnen.
Rechtsmittel gegen die Sanktion
Gegen die verhängte Sanktion kann der Beamte, wie bereits erwähnt, Rechtsmittel einlegen.
Rolle des Staatsanwalts und des Ermittlers
Der Staatsanwalt und der Ermittler sind in der Regel Beamte des Dienstes, können aber auch aus anderen öffentlichen Einrichtungen stammen. Sie müssen ihre Aufgabe unparteiisch wahrnehmen.
Ausschlussgründe
Ein Staatsanwalt oder Ermittler kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden (Artikel 133 des Statuts):
- Direkte oder indirekte Beteiligung an den untersuchten Ereignissen
- Blutsverwandtschaft bis zum 3. Grad oder Schwägerschaft bis zum 2. Grad mit einem der Beschuldigten
- Intime Freundschaft oder offenkundige Feindschaft mit einem der Beschuldigten
Verfahren bei Ausschluss
Der Staatsanwalt oder Ermittler muss seinen Ausschluss dem Vorgesetzten melden. Der Vorgesetzte entscheidet über den Ausschluss und ernennt gegebenenfalls einen neuen Staatsanwalt oder Ermittler.