Rechtsquellen: Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung und Lehre

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Gewohnheitsrecht: Sitten und Gebräuche

Die Gewohnheit (oder der Brauch) ist ein Verhalten, das über lange Zeit an einem Ort, in einer Region oder einem Territorium beobachtet wird.

Merkmale des Gewohnheitsrechts

  1. Es ist die primäre subsidiäre Quelle des Rechts, falls andere Quellen fehlen.
  2. Zwei Anforderungen:
    • Die Gewohnheit darf nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
    • Sie ist eine ungeschriebene Rechtsquelle und hat keinen definierten räumlichen Geltungsbereich. Iura novit curia (Das Gericht kennt das Recht).
  3. Institutionen können die übliche Regel anwenden/übertragen.

Anwendung im Vertragsrecht und in der Rechtspraxis

Rechtliche Verfahren oder Verkehrspolitik werden verwendet, um einvernehmliche Grundsätze der Verträge zu stützen:

  • Gewohnheitsrechtliche Standards, die im privaten Bereich (d. h. in Verträgen) angewendet werden.
  • Rechtliche Praktiken, die nicht zur Interpretation des Willens dienen.

Darüber hinaus ist es Richtern unmöglich, die Existenz und den Inhalt aller rechtlichen Traditionen zu kennen.

Indirekte Rechtsquellen: Rechtsprechung und Lehre

Rechtsprechung (Jurisprudenz)

Die Rechtsprechung ist die Auslegung und Anwendung der Regeln des positiven Rechts durch Richter und Gerichte.

Der Oberste Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof besteht aus 5 Kammern:

  • 1. Kammer: Zivilrecht
  • 2. Kammer: Strafrecht
  • 3. Kammer: Streitigkeiten (Verwaltungsrecht)
  • 4. Kammer: Sozialrecht
  • 5. Kammer: Militärrecht

Der Präzedenzfall ist keine direkte Rechtsquelle, sondern ergänzt das Recht durch die vom Obersten Gerichtshof festgelegte Doktrin, um Gesetz, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze durchzusetzen.

Folglich entwickelt der Oberste Gerichtshof manchmal bisher unbekannte Lösungen. Durch die Wiederholung dieser Rechtsprechungsreihen entstehen wegweisende Lösungen, die als Meisterwerke des Rechts gelten.

Wissenschaftliche Lehre (Doktrin)

Die wissenschaftliche Lehre ist die wissenschaftliche Arbeit von Autoren. Sie enthält keine direkte Vorschrift im Gesetz und ist keine direkt angewandte Quelle in unseren Gesetzen.

Die Autoren tragen zur Auslegung und zur Schaffung neuer Gesetze bei. Daher gilt die wissenschaftliche Lehre als indirekte Quelle unseres Rechts.

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