Rechtsstudie zu Geschlecht und Geschlechtsdysphorie

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Rechtsstudie des Geschlechts

Die Rechtsstudie des Geschlechts ist in erster Linie durch zwei Gründe motiviert:

  1. Die anhaltende Diskriminierung von Frauen.
  2. Die Transsexualität.

Die enormen Fortschritte in Wissenschaft, Technologie und in allen Bereichen haben sich auch auf dem Gebiet der plastischen Chirurgie niedergeschlagen und zu einer Realität der Geschlechtsumwandlungsoperation für Menschen mit Geschlechtsdysphorie-Syndrom geführt. Dies hat die Frage aufgeworfen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Veränderung durch einen medizinischen Eingriff und dem Familienstand dieser Menschen, die unter diesem Syndrom leiden, ergeben.

Frühere Rechtsprechung

Das Thema Transsexualität (TS) kam zum ersten Mal in der inzwischen berühmten Entscheidung vom 2. Juli 1987 auf, die einer Person, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hatte, das Recht auf Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenregister zusprach. Diese Entscheidung betonte den Vorrang der persönlichen und psychologischen Aspekte vor den biologischen, wies aber auch darauf hin, dass keine Operation die Chromosomen verändern könne, die letztendlich das Geschlecht einer Person bestimmen. Andere Urteile folgten dieser Richtung, erlaubten die Änderung des Namens im Register, aber nicht die Eheschließung mit einer Person des gleichen ursprünglichen Geschlechts.

Die Dirección General de los Registros y del Notariado (DGRN) erließ jedoch zwei wichtige Beschlüsse, wie den vom 8. Mai 2001, in dem die Ehe mit einem Transsexuellen genehmigt und die Eintragung im Personenstandsregister erlaubt wurde.

Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags

Die Vorschriften verlangen zwei Voraussetzungen, um das Geschlecht einer Person zu ändern:

  1. Ein ärztliches Gutachten, das die Geschlechtsdysphorie bestätigt.
  2. Dass die Person mindestens zwei Jahre lang einer medizinischen Behandlung unterzogen wurde, um ihre körperlichen Merkmale an das beanspruchte Geschlecht anzupassen, es sei denn, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Alters ist eine solche Behandlung nicht möglich oder nicht fortsetzbar (in diesem Fall ist ein entsprechendes ärztliches Attest erforderlich).

Es ist auffällig, dass das Gesetz eine Geschlechtsumwandlungsoperation *nicht* ausdrücklich als Voraussetzung für die Änderung des Registereintrags verlangt.

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