Rechtstatsachen und Rechtsakte: Grundlagen des Zivilrechts

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 3,17 KB

Rechtstatsachen: Ereignisse mit rechtlicher Wirkung

Eine Rechtstatsache ist jedes Ereignis, das in unserer Wahrnehmungswelt eintritt und das die Begründung, Änderung, Übertragung oder das Erlöschen von Rechten oder Pflichten zur Folge hat.

Zum Beispiel haben Wind oder Regen in der Regel keine Auswirkungen auf die Rechtsordnung. Der Kauf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache hingegen schafft gegenseitige Verpflichtungen für Käufer und Verkäufer und beeinflusst somit die rechtliche Stellung beider Parteien. Ersteres ist eine nicht rechtlich relevante Tatsache, Letzteres eine Rechtstatsache.

Entstehung von Rechtstatsachen

Rechtstatsachen können auf verschiedene Weisen entstehen, die zur Begründung, Übertragung oder zum Erlöschen von Rechten führen:

  • Äußere Ereignisse (Naturereignisse): Ereignisse, die völlig außerhalb des menschlichen Einflussbereichs liegen und nicht durch menschliches Handeln beeinflusst oder verhindert werden können (z.B. ein starker Sturm).
  • Menschliche Handlungen: Ereignisse, die unmittelbar durch den Willen eines Menschen herbeigeführt werden.

Freiwillige und unfreiwillige Handlungen

Gemäß Artikel 897 unseres Zivilgesetzbuches (Anmerkung: Die genaue Artikelnummer kann je nach Rechtsordnung variieren) werden menschliche Handlungen in freiwillige und unfreiwillige unterschieden:

  • Freiwillige Handlungen: Sind solche, die mit Bewusstsein, Absicht und Freiheit begangen werden.
  • Unfreiwillige Handlungen: Liegen vor, wenn eine der genannten Voraussetzungen fehlt.

Elemente freiwilliger Handlungen:

  • Bewusstsein (Urteilsfähigkeit): Das Verstehen dessen, was getan wird.
  • Absicht (Wille): Der Vorsatz, das Ereignis herbeizuführen.
  • Freiheit: Die Verwirklichung der Handlung ohne Zwang oder Hinderung.

Der Rechtsakt: Gewollte Rechtsfolgen

Die rechtliche Würdigung der oben genannten Rechtstatsachen zielt darauf ab, jene Fakten zu bestimmen, die spezifische rechtliche Wirkungen in unserer Rechtsordnung entfalten. Dies führt zur Definition des Rechtsaktes.

Artikel 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Anmerkung: Die genaue Artikelnummer kann je nach Rechtsordnung variieren) definiert Rechtsakte als alle gesetzlich zulässigen freiwilligen Handlungen, die als unmittelbares Ziel die Begründung, Schaffung, Änderung, Übertragung, Erhaltung oder Zerstörung von Rechtsbeziehungen zwischen Personen haben.

Rechtsfolgen unfreiwilliger oder rechtswidriger Handlungen

Unfreiwillige und/oder rechtswidrige Handlungen begründen in der Regel keine vertraglichen Verpflichtungen für diejenigen, die sie verursachen, und deren Einhaltung kann nicht direkt verlangt werden. Führen solche Handlungen jedoch zu Verletzungen oder Sachschäden, kann eine Haftung für den entstandenen Schaden entstehen, insbesondere wenn der Verursacher durch den Schaden bereichert wurde, und zwar in Höhe dieser Bereicherung.

Verwandte Einträge: