Die Rechtswidrigkeit im Strafrecht: Eine Übersicht
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Artikel VI: Rechtswidrigkeit
1. Formelle und materielle Rechtswidrigkeit
Wenn ein Verhalten rechtswidrig ist, verstößt es gegen die Rechtsordnung. Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit genügt es nicht, nur festzustellen, ob ein Verhalten formal die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm erfüllt (formelle Rechtswidrigkeit). Es muss auch materiell rechtswidrig sein, das heißt, es muss rechtlich geschützte Interessen verletzen.
Nachdem die Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens – also die Übereinstimmung des tatsächlichen Geschehens mit den im Gesetz beschriebenen Merkmalen – bejaht wurde, folgt die Prüfung der Rechtswidrigkeit als nächste Stufe im Deliktsaufbau. Hierbei wird untersucht, ob das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise durch Rechtfertigungsgründe erlaubt sein könnte. Der Gesetzgeber hat hierfür verschiedene Erlaubnissätze oder Rechtfertigungsgründe vorgesehen, die das an sich verbotene Verhalten unter besonderen Umständen rechtfertigen.
2. Ausschluss der Rechtswidrigkeit: Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung aus. Zu den wichtigsten gehören:
- Notwehr
- Rechtfertigender Notstand
- Handeln aufgrund einer Pflicht oder in rechtmäßiger Ausübung eines Rechts oder Amtes
Das Konzept der Rechtfertigungsgründe basiert auf zwei Grundgedanken: Erstens setzen sie ein Verhalten voraus, das grundsätzlich einem Verbotstatbestand entspricht (tatbestandsmäßig ist). Nur ein solches Verhalten muss gerechtfertigt werden. Zweitens führt das vollständige Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zum Freispruch des Täters, da die Tat als rechtmäßig bewertet wird.
Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen hebt die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nicht auf, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten wird vom Gesetzgeber abstrakt als Unrecht bewertet und sollte daher grundsätzlich vermieden werden. Aus diesem Grund sind Rechtfertigungsgründe eng auszulegen.
Rechtfertigungsgründe setzen sich aus objektiven und subjektiven Elementen zusammen. Für eine vollständige Rechtfertigung und somit Straffreiheit müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Sind nur einzelne Voraussetzungen gegeben, kann unter Umständen eine unvollständige Rechtfertigung angenommen werden, was zu einer Strafmilderung, aber nicht zur vollständigen Straffreiheit führt.