Regeln zur Preisanpassung in Verträgen: Artikel 103-108

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ARTIKEL 103. Preisanpassung

Voraussetzungen für die Durchführung von Preisanpassungen:

  1. Die Preisüberprüfung findet statt, wenn ein Vertrag zu 20 % ausgeführt ist und ein Jahr seit Vertragsabschluss vergangen ist.
  2. Keine Preisbindung bei Leasing- oder Mietverträgen mit Kaufoption oder bei kleineren Verträgen.
  3. Die Verdingungsunterlagen schreiben die Formel detailliert vor und können von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formel abweichen.

ARTIKEL 104. System der Preisanpassung

  1. Die Preisüberprüfung wird von der Behörde anhand der offiziellen, durch die Behörde bestimmten Formeln durchgeführt. Der Ministerrat erlässt die Formeln auf Bericht des Beirats für administrative Beschaffung.
  2. Die Formeln spiegeln den Vertragspreis der Leistung und die grundlegenden Elemente wider. Sie werden im BOE veröffentlicht und mindestens alle 2 Jahre überprüft. In den Verdingungsunterlagen wird die am besten geeignete Formel nach Vertragsart gewählt und kann auferlegt werden, wenn keine andere Formel den Merkmalen des Auftrags entspricht (vom Ministerrat genehmigt).
  3. Die angewendete Revisionsformel ist für die Dauer der Vertragsprüfung fest und bestimmt den Preis zu jedem Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Abgabe der Gebote für die Ausschreibung und der Zuschlagserteilung.
  4. Die Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt die monatlichen Preisindizes (BOE), die Marktschwankungen widerspiegeln.

ARTIKEL 105. Überprüfung der Formeln

Kriterien für die Überprüfung der Formeln:

Die Formeln zur Berechnung der Koeffizienten jeder aktuellen Überprüfung gemäß Artikel 104.3 werden überprüft, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse die tatsächliche Höhe der erbrachten Leistungen korrekt widerspiegeln.

ARTIKEL 106. Verfahren zur Überprüfung

Bei der Verwendung von Formeln für Lieferungen und Verträge muss der Koeffizient überprüft werden, der sich aus diesen auf den tatsächlichen Preis der erbrachten Dienstleistung bezieht.

ARTIKEL 107. Überprüfung bei Leistungsverzögerung

Kriterien für eine etwaige Preisanpassung bei Leistungsverzögerung:

Die zu berücksichtigenden Preisindizes sind diejenigen, die sich bis zu den im Vertrag angegebenen Lieferzeitpunkten angesammelt haben. Eine Ausnahme gilt, wenn die Indizes für den tatsächlichen Zeitraum ein niedrigeres Verhältnis ergeben; in diesem Fall werden diese Indizes verwendet.

ARTIKEL 108. Zahlung der Preisanpassung

Die Höhe der Preisanpassungen wird bei den Zahlungszertifikaten berücksichtigt oder in Ausnahmefällen bei der Vertragsabwicklung gezahlt, falls sie dort nicht enthalten sind.

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