Regelungen für Märkte: Standorte, Waren und Zulassung

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Veranstaltungsorte

Art. 6.3 RLVA: Die Installation von Märkten sollte auf städtischen Plätzen oder Freiflächen erlaubt werden, entweder innerhalb oder unmittelbar am Stadtkern. Art. 5.1 RLVA ermächtigt Gemeinden, nach Anhörung von Berufsverbänden, Gewerkschaften und Verbrauchern alternative Standorte vorzuschlagen. Diese müssen gerechtfertigt und von der Generaldirektion für Handel zugelassen sein. Ein Verbot besteht für den Zugang zu öffentlichen Gebäuden oder an Orten, an denen der Zugang, der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt würden. Nach Möglichkeit sollte die Installation in einem Abstand von weniger als 5 Metern zu einem Geschäft vermieden werden.

Art. 5.2 RLVA ermächtigt lokale Behörden, der vorübergehenden Sperrung für bestimmte Fahrzeuge zuzustimmen, um Fußgängerzonen für die Markteinrichtung zu schaffen, sofern die Märkte dies erfordern.

Handelbare Güter

Jede Gemeinde legt die Bedingungen fest, unter denen der Verkauf von Waren auf den Straßenmärkten der Gemeinde zugelassen ist. Das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte umfasst Beschränkungen für verderbliche Waren, sofern keine spezifischen Gesetze deren Vermarktung regeln. Gemäß Artikel 8.2 des RD 1010/1985 und Art. 11 RLVA ist der Verkauf folgender Produkte (sofern nicht anders geregelt) untersagt:

  • 1. Fleisch, Geflügel und Wild (frisch, gekühlt oder gefroren).
  • 2. Meeresfrüchte (frisch, gekühlt oder gefroren).
  • 3. Zertifizierte Milch und pasteurisierte Milch.
  • 4. Frischkäse, Quark, Sahne, Butter, Joghurt und andere frische Milchprodukte.
  • 5. Kuchen und Gebäck mit Füllung oder Garnitur.
  • 6. Frische und gefüllte Teigwaren.
  • 7. Sardellen, geräucherte Produkte und andere Halbkonserven.
  • 8. Jedes andere Produkt, bei dem die zuständigen Behörden ein Gesundheitsrisiko sehen.

Derselbe Artikel der RLVA besagt, dass der Straßenhandel mit den aufgeführten Produkten zugelassen werden kann, wenn diese ordnungsgemäß verpackt sind und aus Sicht der Gesundheitsbehörden eine geeignete Kühlung sowie die Einhaltung der Hygienebedingungen durch die Gemeinden gewährleistet ist.

Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung

Die Zuständigkeit für die Zulassung liegt bei den Gemeindeverwaltungen (Ayuntamientos). Eine von anderen öffentlichen Verwaltungen erteilte Lizenz oder Genehmigung befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Lizenzen bei den lokalen Behörden unter Beachtung der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften zu erwerben.

Innerhalb des Rates ist der Bürgermeister befugt, sofern die sektoralen Rechtsvorschriften die Zuständigkeit nicht ausdrücklich dem Gemeinderat (Plenum) oder einer lokalen Regierung übertragen. Die Auslegung dieser Bestimmung wird durch Art. 41.9 der Organisationsregeln ergänzt, welche den Betrieb und die rechtliche Regelung der lokalen Behörden festlegen. Es besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörde – je nach sektoralen Vorschriften – der Bürgermeister, der Gemeinderat oder die örtliche Verwaltung ist. In Gemeinden mit großer Bevölkerungszahl liegt die Zuständigkeit für die Lizenzerteilung beim lokalen Vorstand, sofern die sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ein anderes Organ vorsehen.

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