Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen in der GmbH
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 5,47 KB
Die Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betreffen insbesondere das System der Anteilsübertragung. Das grundlegende Problem ist die Regelung von Änderungen der Gesellschafterstellung aufgrund des hybriden Charakters der GmbH. So widerspricht die GmbH trotz ihrer erheblichen Kapitalbeteiligung als „geschlossene Gesellschaft“ der natürlichen Tendenz zur freien Übertragbarkeit von Anteilen.
Das System der Übertragung von Geschäftsanteilen unterscheidet sich je nach Art der Übertragung: unter Lebenden (freiwillig oder erzwungen) oder von Todes wegen.
Freiwillige Übertragung unter Lebenden
Die Satzung kann die freiwillige Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden regeln, obwohl das Gesetz (LSL) eine Reihe von Beschränkungen vorschreibt. In Ermangelung einer satzungsmäßigen Regelung gelten die Bestimmungen des Gesetzes (LSL). Daher kann zwischen der Übertragung nach gesetzlicher Regelung und der Übertragung ohne gesetzliche Regelung (gemäß LSL) unterschieden werden.
Übertragung nach gesetzlicher Regelung
Das LSL-Modell ermöglicht es den Gesellschaftern, die Regelung der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden in der Satzung frei zu gestalten, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
- Klauseln, die eine praktisch freie Übertragung an Dritte außerhalb des Unternehmens ermöglichen, sind nichtig, es sei denn, der Erwerber ist der Ehegatte, ein Elternteil oder Abkömmling des Gesellschafters oder gehört zur selben Unternehmensgruppe. Dieses Verbot spiegelt die Absicht des Gesetzgebers wider, den persönlichen Charakter der GmbH zu wahren.
- Die einzigen wirksamen Klauseln, die die freiwillige Übertragung von Geschäftsanteilen noch ermöglichen, sind jene, die das Recht jedes Gesellschafters zum Austritt aus dem Unternehmen anerkennen. Die Aufnahme solcher Klauseln in die Satzung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
- Allerdings kann die Satzung die freiwillige Übertragung oder die Ausübung des Widerrufsrechts für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Gründung oder Kapitalerhöhung verbieten.
- Transaktionen sind untersagt, die einem Gesellschafter, der seine Anteile übertragen möchte, die Annahme einer abweichenden Anzahl von Anteilen auferlegen.
Übertragung ohne gesetzliche Regelung
Fehlt eine satzungsmäßige Regelung für die freiwillige Übertragung, gelten die Bestimmungen des LSL wie folgt:
Mitteilung an die Gesellschaft
Der Gesellschafter muss die Geschäftsführer über seinen Übertragungswunsch informieren, unter Angabe der Anzahl der zu übertragenden Geschäftsanteile, des Namens des Erwerbers, des Preises (falls entgeltlich) und der sonstigen Übertragungsbedingungen.
Zustimmung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführer leiten die Angelegenheit an die Gesellschafterversammlung weiter, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung stattfinden muss. Die Gesellschafterversammlung kann die Übertragung mit einfacher Mehrheit (ein Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) genehmigen oder verweigern. Die Übertragung kann nur verweigert werden, wenn die Gesellschaft oder andere Gesellschafter bereit sind, alle Anteile zu erwerben.
Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter, die der Übertragung zustimmen, ein bevorzugtes Erwerbsrecht haben, falls die Mehrheit keine Einigung erzielt. Wenn mehrere Gesellschafter die angebotenen Anteile erwerben möchten, diese aber nicht ausreichen, sieht das LSL eine Zuteilung im Verhältnis ihrer Beteiligung vor.
Mitteilung an den veräußernden Gesellschafter
In jedem Fall muss dem veräußernden Gesellschafter das Ergebnis der Beratung durch die Geschäftsführung mitgeteilt werden. Falls er nicht an der Beratung teilgenommen hat, muss der Verkauf im folgenden Monat formalisiert werden.
Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag keine Stellungnahme der Geschäftsführung oder wird innerhalb desselben Zeitraums der Name des Erwerbers nicht mitgeteilt, kann der Gesellschafter die Anteile frei an Dritte übertragen.
Erzwungene Übertragung unter Lebenden
Dieser Fall betrifft die Übertragung von Geschäftsanteilen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, bei denen ein Gesellschafter zur Erfüllung von Verpflichtungen seine Anteile öffentlich versteigern muss. Um den Eintritt von Fremden in die Gesellschaft zu verhindern, ist ein Vorkaufsrecht zugunsten der anderen Gesellschafter und der Gesellschaft selbst vorgesehen.
Die Gesellschafter können die Geschäftsanteile innerhalb eines Monats nach Eingang des Protokolls der Versteigerung oder der Vereinbarung über die Anteile bei der Gesellschaft erwerben. Dies erfolgt durch Substitution anstelle des Veräußerers oder gegebenenfalls des Gläubigers und unter Übernahme aller entstandenen Kosten. Wird das Vorkaufsrecht von mehreren Gesellschaftern ausgeübt, werden die Anteile unter ihnen im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung verteilt.
Übertragung von Todes wegen (Causa Mortis)
Die allgemeine Regel sieht vor, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Gesellschafterstellung erwirbt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Satzung ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter an den Geschäftsanteilen des verstorbenen Gesellschafters vorsieht. Diese Anteile werden zum Wert am Todestag des Gesellschafters bewertet und der Preis in bar ausgezahlt.