Regelungen und Überwachung im Handel: Alkohol, Tabak und Stände
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Regelungen und Überwachung im Handel
Autorisierte Verkaufsstände
Es liegt keine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f) der LVA vor, wenn der Anbieter die erforderliche Zulassung besitzt.
Die Richtlinien variieren je nach Gemeinde, umfassen aber im Wesentlichen folgende Punkte:
- Einhaltung der Vorschriften für den Handel in der jeweiligen Gegend gewährleisten.
- Kontrolle der Parkplätze für öffentliche Händler durchführen.
- Sicherstellen, dass die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift im sichtbaren Bereich ausgehängt ist.
- Überprüfen, ob der Verkauf durch den Eigentümer oder autorisierte Personen erfolgt.
- Sicherstellen, dass der Verkaufsstand an dem in der Genehmigung zugewiesenen Ort betrieben wird.
- Aktualität der Genehmigung prüfen und diese ordnungsgemäß anbringen.
- Einhaltung aller LVA-Vorschriften und RLVA-Bestimmungen.
Im Falle von Verstößen, die von der zuständigen Behörde (O:M:) gemeldet werden, oder bei Handlungen, die eine Verletzung der LVA darstellen, wird ein Verfahren eingeleitet.
Regelungen zum Verkauf von Alkohol und Tabak
Das Gesetz 5/2002 über Drogenabhängigkeit und andere Suchtstörungen findet im Rahmen seines Anwendungsbereichs auf kommerzielle Betriebe Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Werbung und den Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabak.
Die Werbung im Einzelhandel muss sich an Artikel 27 dieses Gesetzes anpassen.
Die Werbung für diese Erzeugnisse ist durch die Verteilung von Postwurfsendungen, E-Mails oder Telefonanrufen verboten, es sei denn, diese richten sich nachweislich an Personen über 18 Jahre.
Hinsichtlich der Beschränkungen für den Verkauf und Konsum alkoholischer Getränke ist Folgendes zu beachten:
- Der Verkauf, die Lieferung und die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet.
- In allen Betrieben, die Alkohol verkaufen, muss das Verbot des Verkaufs oder Erwerbs an Personen unter 18 Jahren durch entsprechende Hinweise oder Plakate deutlich gemacht werden.
- Der Verkauf, die Lieferung oder der Einzelhandel ist zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht gestattet, sofern keine spezielle Genehmigung vorliegt.
- Die Abgabe von Alkohol in Automaten ist verboten.
- Gemäß Gesetz 2/2004 ist der Verkauf, die Lieferung und der Vertrieb von alkoholischen Getränken verboten, mit Ausnahme von Getränken, die durch Gärung von Trauben, Äpfeln oder Getreide gewonnen werden und einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 20 Volumenprozent aufweisen.
- Betriebe müssen spezielle Maßnahmen ergreifen, um den Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Selbstbedienungsbereiche, die einen spezifischen Abschnitt mit Plakaten zum Verbot des Verkaufs an Minderjährige aufweisen müssen.
- Betriebe müssen eine eigene Zulassung für diesen Zweck besitzen. Zuständig für die Vergabe der Lizenz ist das Rathaus.
Überwachung des Straßenhandels durch Behörden
Für die Überwachung des Straßenhandels kann das Amt für Zivilangelegenheiten auf Anfrage der Regierungsdelegation in Madrid unter folgenden Bedingungen tätig werden:
- Die Behörden können nur zur Begleitung, Überwachung von Verkaufsautomaten, zur Kontrolle des Verkaufs von Alkohol an Minderjährige und zur Vandalismusprävention eingesetzt werden.
- Eine detaillierte Liste mit den Namen der eingesetzten Beamten ist zu übermitteln.
- Die Überwachung wird täglich von einer Mindestanzahl von Beamten durchgeführt.
- Die Nationalpolizei (CNP) oder die Guardia Civil (GC) sind bei Bedarf hinzuzuziehen.
- Die Gültigkeit dieser Maßnahmen beträgt 3 bis 6 Monate.
Polizeiliche Interventionen im Geschäfts- und Verbraucherschutzbereich
Häufige polizeiliche Interventionen im Zusammenhang mit Einrichtungen und Aktivitäten sind:
- Betrieb eines Geschäfts ohne gültige Lizenz.
- Unbefugtes Öffnen an Sonn- oder Feiertagen.
- Nichteinhaltung der Betriebszeiten.
- Verweigerung der Bereitstellung von Daten oder anderen Informationen über die Geschäftstätigkeit.
- Mangelnde oder nicht sichtbare Information der Öffentlichkeit über Öffnungstage und -zeiten.
- Verkauf von Produkten, die nicht durch die Lizenz genehmigt sind.
Ein Protokoll für Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol und Tabak wird gemäß Gesetz 5/2002 erstellt. Dies betrifft den Verkauf oder Konsum von alkoholischen Getränken oder Tabak. Eine Kopie des Protokolls ist dem Eigentümer oder der verantwortlichen Person auszuhändigen.