Regularien für Straßenmärkte und Alkoholverkauf

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Regularien für Straßenmärkte

Standortanforderungen

  • Installationen für Straßenmärkte müssen auf freien Flächen, wie städtischen oder zusammenhängenden Gebieten innerhalb des konsolidierten Stadtkerns, erfolgen.
  • Die zuständige Behörde kann ermächtigt werden. Die Kommunen können einen alternativen Standort vorschlagen, nach Anhörung professioneller Organisationen, Gewerkschaften, Verbraucherverbände und der wichtigsten lokalen Vertreter. Dieser Vorschlag muss begründet und vom Generaldirektor für Handel genehmigt werden.
  • Der Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Schulen oder anderen Orten, die den Zugang, den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr behindern oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, ist zu vermeiden.
  • Es ist stets zu vermeiden, Installationen in einem Abstand von weniger als 5 Metern zu einer kommerziellen Einrichtung vorzunehmen, um Probleme wie den Zugang zu dieser Einrichtung zu verhindern.
  • Die kommunalen Behörden können die vorübergehende Schließung bestimmter Straßen oder die Einrichtung von Fußgängerzonen beschließen, um die Installation von Straßenmärkten zu ermöglichen.

Marktfähige Produkte

  • Als marktfähige Produkte gelten jene, die von jeder Gemeinde gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt werden, deren Verkauf auf Flohmärkten in ihrer Gemeinde gestattet ist.
  • Der Verkauf von verderblichen Waren wie gefrorenem oder gekühltem Fleisch, Geflügel, Wild, Fisch, Milch, Käse, frischer Pasta, gefülltem Gebäck oder anderen Produkten mit sanitären Risikofaktoren ist grundsätzlich verboten. Der Verkauf dieser Produkte ist nur gestattet, wenn sie ordnungsgemäß verpackt und gekühlt verkauft und gelagert werden.

Regularien für den Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabak

Allgemeine Bestimmungen (Gesetz 5/2002)

  • Kommerzielle Einrichtungen fallen gemäß Gesetz 5/2002 in den Geltungsbereich bezüglich der Werbung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken und Tabak.
  • Die Werbung für alkoholische Getränke und Tabak in kommerziellen Betrieben muss die gesetzlichen Beschränkungen einhalten.
  • Die Werbung für diese Produkte ist in Postfächern, per Telefon oder E-Mail in der Autonomen Gemeinschaft (CM) verboten, es sei denn, sie richtet sich ausschließlich an Personen über 18 Jahren.

Beschränkungen für den Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken (CM)

  1. Der Verkauf, die Abgabe und die Bereitstellung, ob kostenlos oder nicht, an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet.
  2. In Betrieben, in denen diese Produkte verkauft werden, muss durch Aushänge oder Plakate auf das Verbot des Erwerbs und Konsums für Personen unter 18 Jahren hingewiesen werden.
  3. Der Verkauf oder die Abgabe von alkoholischen Getränken im Einzelhandel ist untersagt, wenn der Konsument offensichtlich nicht in der Lage ist, die Wirkung zu verstehen (z.B. stark betrunken).
  4. Der Verkauf oder die Abgabe von alkoholischen Getränken im Einzelhandel ist zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr des Folgetages untersagt.
  5. Der Verkauf von alkoholischen Getränken über Automaten ist verboten.
  6. In kommerziellen Einrichtungen ist der Verkauf, die Abgabe und Verteilung von alkoholischen Getränken untersagt, mit Ausnahme von Getränken, die durch Gärung von Trauben, Äpfeln oder Gerste gewonnen werden und einen Alkoholgehalt von unter 20° aufweisen.
  7. Kommerzielle Einrichtungen müssen besondere Maßnahmen ergreifen, um Verkäufe an Personen unter 18 Jahren zu verhindern, insbesondere in Selbstbedienungsbereichen durch entsprechende Beschilderung.
  8. Für den Verkauf ist eine von den Gemeinden (Ayuntamientos) erteilte Lizenz erforderlich.

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