Regulierung und Vertragsbestimmungen für Zeitarbeitsfirmen (ETT)

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Zeitarbeitsfirmen (ETT) und ihre Regulierung

Definition

Zeitarbeitsfirmen (ETT) sind Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, von ihnen eingestellte Leiharbeitnehmer einem anderen Entleiher zur Verfügung zu stellen.

3.1 Voraussetzungen (Requisitos)

  1. Vorherige behördliche Genehmigung, die bei der ersten Beantragung für ein Jahr gültig ist und mit einem Antrag 3 Monate vor Ablauf jeder Periode verlängert werden kann.
  2. Eine Organisationsstruktur besitzen, die es ermöglicht, die Arbeitgeberpflichten zu übernehmen.
  3. Ausschließlich der Tätigkeit als ETT gewidmet sein.
  4. Keine ausstehenden Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung (SS) oder dem Finanzamt (Besteuerung) haben.
  5. Eine Garantie für die Lohn- und Sozialversicherungspflichten leisten.
  6. Aktuell nicht zwei oder mehrmals sanktioniert worden sein.
  7. Die Bezeichnung "Zeitarbeit" in ihrer Firmenbezeichnung führen.
  8. Im Register der Zeitarbeitsfirmen des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingetragen sein.

3.2 Der Überlassungsvertrag (Contrato)

Ziel des Vertrags ist die Überlassung des Arbeitnehmers an das entleihende Unternehmen (Usuaria).

a) Form

Der Vertrag muss schriftlich erfolgen.

b) Zulässige Gründe für den Vertrag

Der Vertrag kann abgeschlossen werden:

  • Für die Realisierung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung.
  • Aufgrund von Marktanforderungen oder Umständen, die die Durchführung eines befristeten Vertrags rechtfertigen.

c) Unzulässige Gründe für den Vertrag

Der Vertrag darf nicht abgeschlossen werden, um:

  • Arbeitnehmer zu ersetzen, die sich im Streik befinden.
  • Eine bestimmte Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit durchzuführen.
  • Arbeitnehmer an Arbeitsplätze zu überlassen, die in den letzten 12 Monaten vor der Einstellung durch ungerechtfertigte Entlassung, Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Massenentlassungen frei geworden sind.

d) Dauer des Vertrags

Die Dauer richtet sich nach der Art des Auftrags:

  • Maximal 6 Monate bei Umständen, die den Marktanforderungen entsprechen.
  • Maximal 3 Monate bei Verträgen zur Zwischenlagerung/Überbrückung.
  • Die Dauer der Ursache, die zum Vertrag führte (insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, vom Entleiher übernommen zu werden).

e) Pflichten der ETT

  • Den Arbeitnehmern eine angemessene und ausreichende Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zukommen lassen (mindestens 1 % der Lohn- und Sozialversicherungspflichten).
  • Der zuständigen Behörde eine Liste der erteilten Aufträge zur Verfügung stellen.
  • Dem Arbeitnehmer keine Beträge für Ausbildung, Auswahl oder Einstellung in Rechnung stellen.

f) Weitere Bestimmungen und Informationspflichten

  • Information über die Risiken des Arbeitsplatzes.
  • Gewährleistung der geschuldeten Löhne und Sozialversicherungsbeiträge.
  • Information der Arbeitnehmervertretung über jeden Vertrag.
  • Meldung der Verträge an das Arbeitsamt.

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