Religionsfreiheit in Spanien: Verfassungsrechtliche Grundlagen
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Verfassungsrechtliche Grundlagen der Religionsfreiheit in Spanien
Die spanische Verfassung von 1978 legt die rechtlichen Normen fest, die die gesamte Rechtsordnung inspirieren. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der spanischen Verfassung sind dies: Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischer Pluralismus. Die Artikel 9 und 10 fördern die Entwicklung und den Schutz dieser Werte.
Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften wurden durch die Anerkennung der Religionsfreiheit grundlegend verändert.
Grundlagen des spanischen Religionsrechts
Spanien ist ein säkularer Staat. Die grundlegenden Prinzipien des Religionsrechts sind:
- Art. 14-16 CE: Säkularismus, Gleichheit, Religionsfreiheit und Zusammenarbeit. Diese zivil- und rechtlichen Werte integrieren und vereinheitlichen die Heterogenität der kirchlichen Angelegenheiten. Sie dienen der Hermeneutik (Auslegungsregeln) und der Zivilisation (müssen aus bürgerschaftlicher Sicht betrachtet werden).
Prinzipien der Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit impliziert eine bestimmte Vorstellung oder Definition des Staates. Wenn der Staat sie anerkennt, bedeutet dies für die Bürger:
- Die Unzulässigkeit von Zwang, Bürger zu einer Religion zu zwingen, sowie ein Verbot von Handlungen, die die Ausübung des Glaubens in Frage stellen würden.
- Die Verpflichtung des Staates, die Religionsfreiheit zu fördern, zu unterstützen und zu gewährleisten.
Prinzip der Gleichheit
Das Prinzip der Gleichheit umfasst zwei Aspekte:
- Materielle Gleichheit: Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung besteht die Verpflichtung, Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, Rechte in einer Situation tatsächlicher Gleichheit zu genießen.
- Rechtliche Gleichheit: Gemäß Artikel 14 der Verfassung gilt sie für Einzelpersonen und autonome Gemeinschaften.
Alle Religionen unterliegen der Religionsfreiheit. Der erste Aspekt schützt die Rechtssicherheit vor Willkür; die Verwaltung darf nicht aufgrund der Religion diskriminieren. Der zweite Aspekt ist ein Ziel für den Gesetzgeber: Es dürfen keine unterschiedlichen rechtlichen Behandlungen gerechtfertigt werden.
Prinzip des Säkularismus
Im vorliegenden Sinne ist Säkularismus nicht als eine Haltung der Feindseligkeit gegenüber der Religion zu verstehen, wie im 19. Jahrhundert, sondern als Respekt vor religiösen Bürgern. Der Staat muss den religiösen Aspekt als sozialen Faktor laizistisch anerkennen und handeln, indem er die Religionsfreiheit der Gemeinschaftsmitglieder gewährleistet. Wenn möglich, sollte er die Religionsgemeinschaften in die Ausarbeitung rechtlicher Vorschriften einbeziehen, die sie regeln, oder bilaterale Quellen wie das Kirchenrecht assimilieren.
Dies ist das Ergebnis der Anwendung von Artikel 9 der Verfassung, der die wirksamsten Mittel zur Verwirklichung der Freiheit sicherstellt. Artikel 16 Absatz 3 der Verfassung (Religionsfreiheit, Buch... Bürgerinnen und Bürger) ist hierbei zentral.
Prinzip der Zusammenarbeit
Dieses Prinzip ist in Artikel 16 Absatz 3 der Verfassung verankert. Es ist das Ergebnis der Neutralität des Staates, der das religiöse Phänomen als solches nicht bewertet, sondern dessen Auswirkungen. Die Grundlage ist die Anerkennung der Unterschiede zwischen den Religionen als Rechtssubjekte und spezifische Gemeinschaften, die eine institutionelle Dimension aufweisen.
Einerseits geht es um das Verständnis der Anforderungen, die die Religionen an die beiden Gewalten stellen. Andererseits geht es um die Notwendigkeit, dass die Behörden Bedingungen schaffen, die die Religionsfreiheit ermöglichen.
Dabei sollten religiöse Gleichheit und Pluralismus berücksichtigt werden. Dies geschieht durch Beteiligung, konkrete Handlungen und Bündnisse. Die Behörden ergreifen die Initiative, um gesetzgeberisch zugunsten der Religionsfreiheit tätig zu werden, unter Wahrung von Pluralismus und Gleichberechtigung. Die beteiligten Akteure sind der Staat, die Autonomen Gemeinschaften und andere Religionsgemeinschaften.
Qualifizierung Spaniens in religiösen Angelegenheiten
Die Rechtslehre hat sich bemüht, Artikel 16 der Verfassung zu analysieren und ist zu dem Schluss gekommen, dass es kein klares Modell von Säkularismus und Trennung gibt. Der spanische Staat etabliert eine versteckte Akonfessionalität, indem er die katholische Religion ausdrücklich erwähnt, obwohl diese Erwähnung als Modell verstanden werden sollte.
Andere Autoren vertreten die Ansicht der Plurikonfessionalität. Darüber hinaus handelt es sich um eine semi-vollständige Trennung der Religionsfreiheit. Unser System liegt zwischen dem deutschen und dem französischen Modell, mit einem respektvollen Abstand, in dem der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist, mit den Religionsgemeinschaften zusammenzuarbeiten, um die volle Entfaltung der Person zu ermöglichen.
Merkmale pseudoreligiöser Sekten
- Sie nutzen hierarchische Programme und Zwangsmaßnahmen, um den Geist zu kontrollieren.
- Ein charismatischer Führer übt große Macht aus.
- Sie verfügen oft über hohe Kaufkraft.
- Sie verwenden Anwerbungstechniken und Methoden zur Gedankenmanipulation, die jedoch nicht ethisch sind.
Religiöse Sekten
Es ist wichtig zu unterscheiden:
- Dogma: Stellt die göttliche Offenbarung dar, die permanent und offen ist.
- Moderator/Führer: Empfängt die Kommunikation von der Gottheit und diktiert so das Gewissen der Gruppenmitglieder.
- Anhänger: Eine Gruppe von Gläubigen oder Anhängern, die dem Einfluss des Führers unterworfen sind.
Nicht-religiöse Sekten
Merkmale:
- Dogma: Fremde Prinzipien, die darauf abzielen, das Gewissen und das Leben der Anhänger zu instrumentalisieren, mit dem Versprechen, eine Verbesserung oder eine bessere Welt zu erreichen.
- Moderator/Führer: Kontrolliert das Gewissen und das Leben seiner Anhänger gemäß seinen eigenen Überzeugungen, die die einzige vertrauenswürdige Quelle darstellen.
- Anhänger: Anhänger des einzelnen Führers und seiner Lehren.
Einige Sekten werden als destruktiv oder schädlich eingestuft, basierend auf den Methoden, mit denen sie Anhänger gewinnen.
Das Profil der Betroffenen ist unbestimmt. Jede Person kann von einer Sekte erfasst werden, unabhängig von ihrem Verhalten. Besonders anfällig für die Anwerbung sind jedoch unreife Jugendliche, Menschen mit psychischen Erkrankungen oder marginalisierte Personen.
1. Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit
Weltanschauungsfreiheit
Dies ist das Recht des Einzelnen, eigene Vorstellungen von der Welt, dem Menschen und dem Leben zu haben. Für das Verfassungsgericht (TC) geht die Weltanschauungsfreiheit weiter und umfasst die Freiheit, im Einklang mit den eigenen Vorstellungen zu handeln, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit stimmen darin überein, dass beide eine umfassende Grundlage für andere Überzeugungen bieten. So ist der Atheismus durch die Ideenfreiheit geschützt. Der Oberste Gerichtshof (TS) hat festgestellt, dass agnostische und atheistische Überzeugungen und Meinungen darunter fallen.
Gewissensfreiheit
Die Gewissensfreiheit ist nicht explizit in der Verfassung vorgesehen. Sie wird als die Fähigkeit verstanden, Entscheidungen über die Moralität des eigenen Handelns zu treffen und danach zu handeln. Sie umfasst das Recht, das eigene Gewissen zu bilden. Es gibt Meinungsverschiedenheiten unter Autoren, ob sie als eigenständiges Recht gilt (z.B. Motilla oder Amorós verneinen dies, Suárez bejaht es). Das Verfassungsgericht hat jedoch festgestellt, dass sie das Recht umfasst, im Einklang mit unserem Gewissen zu handeln und es zu bilden. Ihre Grundlage ist implizit in Artikel 16 der Verfassung enthalten.
Religionsfreiheit
Dies ist das Recht, in Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen einer bestimmten Religion zu leben, ohne andere Einschränkungen als die öffentliche Ordnung. Es ist ein Grundrecht (Artikel 16), das in Titel I und II der Verfassung enthalten ist, durch Artikel 53 Absatz 2 der Verfassung geschützt wird und durch das Organgesetz über die Religionsfreiheit (LOLLR) entwickelt wurde. Die Auslegung erfolgt gemäß internationalen Verträgen. Sie basiert auf der menschlichen Würde.
2. Rechtliche Natur der Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist ein Grundrecht (mit besonderem Schutz gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verfassung). Sie hat einen institutionellen Wert und trägt zur Verwirklichung der von der Verfassung propagierten Werte bei. Daher gibt es ein ausdrückliches Verbot, sie zu verbieten, auch in Notfällen (Artikel 55 Absatz 1 der Verfassung).
Für das Verfassungsgericht ist es ein subjektives Recht, das nicht nur das Recht zu handeln, sondern auch die Pflicht beinhaltet, andere zu respektieren. Die öffentliche Ordnung setzt hier keine Grenzen.
3. Subjekte der Religionsfreiheit
Subjekte der Religionsfreiheit sind natürliche und juristische Personen. Die individuelle Freiheit gilt für Spanier und Ausländer mit Wohnsitz in Spanien. Die Religionsfreiheit kann vor der Volljährigkeit ausgeübt werden, wenn die Person die Urteilsfähigkeit besitzt (wobei die Eltern eine Pflicht haben). Der rechtliche Schutz von Minderjährigen ist im Organgesetz 1/1996 geregelt. Konflikte zwischen Eltern und Kindern werden durch die Prüfung der Reife des Kindes gelöst, immer unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes. Die Freiheit von Jugendlichen ist in Artikel 6.1 und 6.3 geregelt.
Das Organgesetz über die Religionsfreiheit (LOLLR) und das Königliche Dekret über das Register der religiösen Einrichtungen (RDRER) legen fest, dass Organisationen und Verbände, die Eigentum besitzen, ebenfalls Subjekte sind. Das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof verlangen, dass die Organisation eine Ordnung hat, eine Lehre etabliert und ein Kult als Mittel der Kommunikation zwischen Mensch und Gottheit existiert.
Die Träger der Religionsfreiheit sind der Staat und die Behörden.
4. Inhalt und Umfang der Religionsfreiheit
Individueller Bereich (Art. 2 LOLLR)
Der individuelle Bereich der Religionsfreiheit, festgelegt in Artikel 2 des Organgesetzes über die Religionsfreiheit (LOLLR), umfasst:
- Das Recht auf Bekenntnis und Manifestation religiöser Überzeugungen.
- Das Recht, die Religion zu wechseln oder aufzugeben.
- Das Recht, kultische Handlungen auszuüben und religiöse Unterstützung zu erhalten.
- Das Recht, eigene Feierlichkeiten zu begehen.
- Das Recht, die Ehe nach religiösen Riten zu feiern.
- Das Recht auf ein würdiges Begräbnis.
- Das Recht auf religiöse Betreuung (z.B. Beichte).
Freiheit der Propaganda und Lehre (Art. 2.1 c) LOLLR)
Artikel 16 der Verfassung gewährleistet das Recht der verschiedenen Glaubensrichtungen auf Zugang zu Kommunikationsmedien (Art. 20 der Verfassung) und zum Religionsunterricht. Das Recht auf Religionsunterricht wird in den meisten Zentren gewährleistet, wobei die Einstellung des Religionsunterrichts und die Öffentlichkeitsarbeit freiwillig sind und ein Verbot der Indoktrination durch Lehrer besteht.
Recht auf Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit (Art. 2.1 d) LOLLR)
Religiöse Versammlungen sind ohne Genehmigung möglich, es sei denn, es wird eine Genehmigung 10 Tage im Voraus beantragt. In Alarm- oder Ausnahmezuständen kann dieses Recht (Versammlungs- und Demonstrationsrecht) ausgesetzt werden. Das Recht der religiösen Vereinigung ist durch das Gesetz vom 22. März 2003 geregelt.
Kollektive Rechte der Religionsgemeinschaften (Art. 2.2 LOLLR)
Artikel 2 Absatz 2 des LOLLR umfasst die kollektiven Rechte der Religionsgemeinschaften:
- Das Recht, Gebetsstätten und Begegnungsorte für religiöse Zwecke zu schaffen.
- Das Recht, ihre Geistlichen auszubilden und zu ernennen.
- Das Recht, ihre Religion zu verbreiten und zu propagieren.
- Das Recht, Beziehungen zu ihren eigenen Vereinigungen zu pflegen.
- Das Recht, Beziehungen zu anderen Religionen zu pflegen.
5. Grenzen der Religionsfreiheit
Gemäß Artikel 16 der Verfassung ist die Grenze der Religionsfreiheit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die durch das Gesetz geschützt wird.
Artikel 3 des LOLLR definiert die öffentliche Ordnung als den Schutz der Rechte anderer bei der Ausübung ihrer öffentlichen Freiheiten und Grundrechte, den Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit.
Die öffentliche Ordnung (ÖO) hat eine doppelte Rolle:
- Sie schützt die Rechtsordnung, um zu verhindern, dass die Ausübung der Religionsfreiheit gegen sie verwendet wird.
- Sie schützt die Rechtsordnung, die die Ausübung dieser Freiheit ermöglicht.
Illegale Proselytismus: Ein Problem
Nicht alle Gruppen sind religiös oder haben eine strafrechtlich relevante Empfehlungsfunktion. Konflikte entstehen im Hinblick auf:
- Methoden der Anwerbung von Anhängern (Proselytismus).
- Den Zeitpunkt des Verlassens der Gruppe.
- Die in der Gruppe entwickelten Aktivitäten und deren Auswirkungen auf Familie und Erbe.
- Die Transzendenz.
Im Detail:
- Es wird angeprangert, dass Methoden zur Gedankenkontrolle oder Gehirnwäsche eingesetzt werden, um finanziellen Gewinn zu erzielen. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Weltanschauung der Gruppenmitglieder sind von grundlegender Bedeutung und dürfen nicht unrechtmäßig unterdrückt werden.
- Es werden Anwerbungstechniken verwendet, die das Verlassen der Gruppe erschweren.
- Manchmal werden in der Gruppe Aktivitäten wie Drogenkonsum oder Prostitution durchgeführt, die Besorgnis erregen.