Römische Realverträge: Mutuum, Commodatum und Depositum

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ERSTER TEIL: Die Realverträge im Römischen Recht

Mutuum: Der Konsumkredit

Das Mutuum wird auch als Konsumkredit bezeichnet. Es war die Übereinkunft, durch die eine Person (*Mutuans* oder Kreditgeber) das Eigentum an einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen auf eine andere Person (*Mutuarius* oder Kreditnehmer) übertrug, mit der Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzuzahlen.

Um die Rückzahlung der geliehenen Sachen zu erzwingen, konnte der Kreditgeber die *Condictio* nutzen: entweder die *Condictio certae pecuniae*, wenn das Mutuum aus einem Geldbetrag bestand, oder die *Condictio triticaria*, wenn andere vertretbare Sachen geschuldet wurden.

Das Mutuum war ein bedingter Darlehensvertrag, da ihm eine spezifische Klage fehlte. Als einseitiger Vertrag führte das Mutuum nicht zu einer Klage gegen den Kreditnehmer, außer im Falle vorsätzlichen Handelns (*dolus*), wobei in Anlehnung an die *Lex Aquilia* eine Entschädigung für den entstandenen Schaden erreicht werden konnte.

Details zum Mutuum

Parteien

  • Mutuans (Kreditgeber): Wer die Sache liefert.
  • Mutuarius (Kreditnehmer): Wer akzeptiert und zur Rückzahlung zustimmt.

Gegenstand

Vertretbare Sachen: Geld, Getreide.

Rechtsgrund (Ursache)

Die Auslieferung der Sache.

Klagen (Aktionen)

  • Für die Rücksendung der Sache: Klagen des Gesetzes (*Actiones legis*).
  • Wenn es Weizen war: *Condictio triticaria*.
  • Wenn es Geld war: *Condictio certae pecuniae*.

Maritime Darlehen (*Nauticum Foenus*)

Eine Person zahlt einem Reeder Geld, um Waren zu transportieren, die einen bestimmten Hafen erreichen sollen. Das Geld wurde GEGENSEITIG für den Kauf von Waren verwendet.

Haftung

Der Kreditnehmer haftet für die Zahlung der Schuld, Betrug (*dolus*) und übernimmt das Risiko von unvorhersehbaren Umständen.

Man könnte argumentieren, geliehenes Geld zu investieren und mit Zinsen zurückzuzahlen. Im Gegensatz dazu musste das Darlehen zur Nutzung (*Commodatum*) **kostenlos** zurückgezahlt werden.

Commodatum: Die unentgeltliche Leihe

Das Commodatum ist ein Vertrag, bei dem eine Person (*Commodans* oder Verleiher) einer anderen Person (*Commodatarius* oder Entleiher) eine nicht vertretbare Sache zur **kostenlosen** Nutzung überlässt, mit der Verpflichtung, diese Sache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Es wurde auch als Gebrauchsleihe bezeichnet.

Details zum Commodatum

Parteien

  • Leihgeber (*Commodans*): Wer die Sache liefert.
  • Entleiher (*Commodatarius*): Wer akzeptiert und zur Rückgabe zustimmt.

Gegenstand

Unvertretbare Sachen und Immobilien.

Rechtsgrund (Ursache)

Die Lieferung zum Zweck der Nutzung.

Klagen (Aktionen)

  • Zur Rückgabe der Sache durch den Verleiher: *Actio Commodati directa*.
  • Gegenklage (*Actio Commodati contraria*): Wenn der Entleiher Ausgaben für die Sache macht. Die Sache konnte bis zur Bezahlung durch den Verleiher zurückbehalten werden.

Haftung

Der Entleiher haftet für Schuld, Betrug (*dolus*), Veruntreuung und Diebstahl. Er haftet nicht bei Zufall (*casus*).

Depositum: Der Verwahrungsvertrag (Kaution)

Das Depositum ist ein Realvertrag, durch den eine Person (der Hinterleger) einer anderen Person (dem Verwahrer) eine bewegliche Sache zur **kostenlosen** Pflege oder Verwahrung übergibt und diese auf erste Forderung zurückfordert.

Es war ein Realvertrag, der durch die Auslieferung an den Verwahrer perfektioniert wurde. Die Übergabe bewirkte keine Übertragung von Eigentum oder Besitz, sondern verlieh dem Verwahrer lediglich den tatsächlichen Gewahrsam (*detentio*).

Details zum Depositum

Parteien

  • Hinterleger (*Depositor*): Wer die Sache liefert.
  • Verwahrer (*Depositarius*): Wer die Sache bewacht.

Gegenstand

Nicht-vertretbares persönliches Eigentum oder individualisierte Sachen.

Klagen und Pflichten

  • Pflichten des Hinterlegers: Die Schäden, die der Sache durch den Verwahrer entstehen, und die Auslagen, die er für die Sache tätigt, zu erstatten.
  • Direkte Klage (*Actio Depositi directa*): Zur Rückgabe der Verwahrung.
  • Gegenklage (*Actio Depositi contraria*): Für die Zahlung von Aufwendungen (Kompensation).

Haftung

Der Verwahrer haftet bei *Dolus* (Vorsatz) und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit.

Sonderformen der Verwahrung

  • Notverwahrung (*Depositum necessarium*): (Z. B. bei Brand- und Katastrophenschutz). Weigert sich der Verwahrer, die Sache anzunehmen, ist er verpflichtet, im Schadensfall das Doppelte zu zahlen.
  • Irreguläre Verwahrung (*Depositum irregulare*): (Geld oder vertretbare Sachen).
  • Streitverwahrung (*Sequestratio*): Bei Rechtsstreitigkeiten wird die Sache in die Hände eines Sequesters (Verwahrers) gegeben, bis der Rechtsstreit geklärt ist.

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