Römisches Recht: Erbpacht, Superficies & Sicherungsrechte
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Rechtsverhältnisse im römischen Recht
Die Erbpacht und die Superficies sind Rechtsverhältnisse, deren Struktur und historische Phasen komplex sind. Sie galten in der postklassischen Periode als Eigentum, im Gegensatz zur klassischen Periode, aus folgenden Gründen:
- Das Ziel des Mietvertrages ist der Boden, während das Objekt der Superficies das zu errichtende Gebäude ist.
- Bei beiden Institutionen besteht eine persönliche Bindung, die das Recht auf Nutzung zwischen der Person und der Sache regelt.
Erbpacht und Superficies: Historische Entwicklung
Im römischen Recht war die Pacht die Institution, mit der Großgrundbesitzer hohe Erträge aus ihren Flächen erzielten. Langfristige Verträge und die Superficies hatten im Mittelalter große Bedeutung; sie waren die Mittel, mit denen Grundherren ihr Land nutzten.
Beide sind Teil des positiven Rechts und waren bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts relevant. Auch in unserem heutigen Zivilrecht gibt es Institutionen, deren rechtliche Vorläufer die Pachtverträge sind.
Definitionen
- Die Erbpacht ist ein veräußerliches und übertragbares Eigentumsrecht, das durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen übertragen werden kann. Sie verpflichtet eine Person zum vollen Genuss einer Sache, ohne diese zu verschlechtern, und zur Zahlung einer jährlichen Pacht.
- Die Superficies ist ein dingliches Recht, veräußerlich und durch Vererbung übertragbar, das es ermöglicht, für eine lange Zeit (in der Regel 90 Jahre) ein Gebäude auf dem Grundstück eines anderen zu errichten und zu nutzen.
Dingliche Sicherungsrechte im römischen Recht
Im römischen Recht gab es verschiedene Wege, auf denen ein Schuldner die Zahlung einer Schuld gegenüber einem Gläubiger garantieren konnte. Diese Formen hatten eine doppelte Ausprägung:
- Persönliche Sicherheiten: Neben dem Hauptschuldner verpflichtete sich eine andere Person, die Schulden zu bezahlen, falls der Schuldner dies nicht tat. Dies ist der Bürge.
- Reale Sicherheiten: Der Schuldner übergab dem Gläubiger eine Sache, um die Zahlung einer Schuld zu sichern.
Allgemeine Merkmale der Sicherungsrechte
- Der Gläubiger erhält ein dingliches Recht, das ihm nur im Falle einer Pflichtverletzung Handlungsbefugnis verleiht.
- Die Existenz dieses dinglichen Rechts hängt in diesen Fällen von der Existenz einer primären Verpflichtung zwischen Gläubiger und Schuldner ab.
- Das auffälligste Merkmal dieser Rechte ist ihre „erga omnes“-Wirkung, da sie gegenüber jedermann durchsetzbar sind, wo immer sich die Sache befindet.
Historische Entwicklung der Sicherungsarten
Im römischen Recht gab es drei aufeinanderfolgende, historisch geordnete Sicherungsarten:
- Die Fiducia: Der Schuldner übertrug dem Gläubiger das Eigentum an einer Sache, um die Schuld zu sichern.
- Das Pfandrecht (Pignus): Der Schuldner übergab dem Gläubiger den Besitz einer Sache.
- Die Hypothek (Hypotheca): Der Schuldner übertrug dem Gläubiger weder Eigentum noch Besitz, sondern versprach, die Sache in Zukunft nur im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zu liefern.
Detaillierte Definitionen der Sicherungsrechte
- Das Pfandrecht (Pignus) ist ein Sicherungsrecht, bei dem der Schuldner dem Gläubiger den Besitz einer Sache übergibt, die ihm gehört, um eine Verpflichtung zu sichern. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Sache zurückzugeben, sobald die Verpflichtung erfüllt wurde.
- Die Hypothek ist ein Sicherungsrecht, bei dem der Schuldner dem Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung die Übergabe einer Sache zusagt oder verspricht.
- Die Fiducia ist ein Sicherungsrecht, bei dem der Schuldner dem Gläubiger durch Mancipatio das Eigentum an einer Sache übertrug, mit der Verpflichtung des Gläubigers, diese dem Schuldner durch Remancipatio zurückzuübertragen, sobald die Schulden beglichen waren.