Rubrum: Definition, Herkunft und Verwendung im Rechtswesen

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Rubrum: Bedeutung und Verwendung

Rubrum (Deutsch)

Substantiv, n

SingularPlural 1Plural 2
Nominativdas Rubrumdie Rubradie Rubren
Genitivdes Rubrumsder Rubrader Rubren
Dativdem Rubrumden Rubraden Rubren
Akkusativdas Rubrumdie Rubradie Rubren

Worttrennung: Ru·brum, Plural 1: Ru·bra, Plural 2: Ru·bren

Aussprache: IPA: [ˈʁuːbʁʊm]

Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Kurze Inhaltsangabe in Form einer Aufschrift oder einer Bezeichnung am Anfang eines Schriftstücks.

[2] Deutsches Prozessrecht: Urteilskopf, dessen Inhalt sich je nach Gerichtsbarkeit richtet nach:

  • § 313 I Nr. 1, 2 ZPO
  • § 117 II Nr. 1, 2 VwGO
  • § 105 II Nr. 1, 2 FGO
  • § 136 I Nr. 1, 2, 3 SGG
  • § 275 StPO
[2] Rubrum eines Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Angaben gemäß § 117 II Nr. 1, 2 VwGO

Herkunft:

Das Wort "Rubrum" leitet sich vom lateinischen rubrum ("das Rote") ab, da der Urteilskopf früher rot geschrieben wurde. Rubrum ist die Substantivierung des Adjektivs ruber ("rot") im Neutrum.

Synonyme:

[2] Urteilskopf

Unterbegriffe:

[2] Aktivrubrum, Passivrubrum

Beispiele:

[1] Dem Dokument ist ein Rubrum mit allen wichtigen Angaben vorangestellt.

[2] Im Rubrum finden Sie die Bezeichnung des Gerichts.

[2] Bitte geben Sie im Rubrum den Prozessbevollmächtigten an.

Rubrum im Detail

Das Rubrum (Plural: Rubra oder Rubren) ist eine kurze Zusammenfassung des Inhalts eines Schriftstücks, oft eine Betreffzeile. Es dient der Einordnung des folgenden Inhalts. Bei amtlichen Bescheiden enthält es auch die Rechtsgrundlage.

Herkunft der Bezeichnung

Die Bezeichnung leitet sich vom lateinischen Wort „rubrum“ für „rot“ ab, da dieser Teil des Schriftstücks früher mit roter Tinte geschrieben wurde.

Verwendung im Rechtswesen

Im Rechtswesen bezeichnet das Rubrum das Deckblatt von Urteilen oder juristischen Schriftsätzen. Es enthält formelle Inhalte wie Anschriften der Beteiligten und Aktenzeichen.

Man unterscheidet auch zwischen Aktivrubrum (Bezeichnung des Klägers) und Passivrubrum (Bezeichnung des Beklagten).

Die Prozessordnungen der Rechtswege enthalten Vorschriften zum Rubrum (z. B. § 275 StPO, § 313 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ZPO, § 117 VwGO).

In Deutschland beginnt das Rubrum eines Urteils mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Es folgen Angaben zum Gericht, Aktenzeichen, Richtern, Parteien und Prozessbevollmächtigten. Im Strafverfahren werden zusätzlich der Angeklagte, Verteidiger und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft genannt.

An das Rubrum schließt sich der Urteilstenor an.

Siehe auch:

  • Abstract
  • Précis
  • Synopse

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