Rückzahlung von Subventionen: Pflichten, Gründe und Haftung

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 3,77 KB

Rückzahlung von Subventionen: Grundlagen und Pflichten

Die Verpflichtungen der Begünstigten gemäß Art. 14 des Subventionsgesetzes (LSubv) umfassen:

  • Realisierung der subventionierten Tätigkeit.
  • Die Kosten gegenüber der Verwaltung zu rechtfertigen.
  • Den Erhalt weiterer Zuschüsse oder sonstiger Beihilfen zu kommunizieren.
  • Rückzahlung nicht zweckgemäß verwendeter Beträge.

Das Subventionsgesetz (LSubv) enthält eine Reihe von Vorschriften zur Rechtfertigung der Ausgaben durch die Zuschussempfänger. Es wird erwartet, dass durch Verordnung ein System zur Validierung und zum gestempelten Nachweis der Ausgaben eingeführt wird, um betrügerische Handlungen zu vermeiden und die Effizienz der Überprüfungs- und Kontrollverfahren zu verbessern.

Die allgemeine Regelung sieht die Rückzahlung von Beträgen vor, die sich aus der Ungültigkeit des Bewilligungsvertrags ergeben, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Die Gründe für die Ungültigkeit, gemäß Art. 36 LSubv, die auf Artikel 62 des Gesetzes Nr. 30/92 Bezug nehmen, umfassen auch die unzureichende Mittelausstattung. Zudem wird die Nichtigkeit des Bewilligungsbescheids festgestellt, wenn andere Bestimmungen der Rechtsordnung verletzt werden. Die Unwirksamkeit der Subvention führt zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge.

Gründe für die Rückzahlungspflicht

Die Angemessenheit der Gründe für die Rückzahlungspflichten der Begünstigten und kooperierenden Einrichtungen ist in Art. 37 des Subventionsgesetzes (LSubv) geregelt. Diese Gründe sind:

  • Den Zuschuss unter falschen oder verschwiegenen Voraussetzungen erhalten.
  • Die vollständige oder teilweise Nichterfüllung des Subventionsziels.
  • Fehlende oder unzureichende Rechtfertigung der Ausgaben.
  • Nichtdurchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung oder Publizität.
  • Widerstand, Behinderung oder Verweigerung bei der Durchführung von Leistungs- und Finanzkontrollen sowie die Verletzung von Prüfungs- oder sonstigen Kontrollpflichten.
  • Verstoß gegen die von der Verwaltung im Rahmen der Subventionsvergabe auferlegten Pflichten, die die Erreichung der Ziele beeinträchtigen.
  • Verstoß gegen sonstige von der Verwaltung im Zusammenhang mit der Subventionsgewährung auferlegte Pflichten, sofern diese die Überwachung der Mittelverwendung unmöglich machen.
  • Annahme der Subvention entgegen den Bestimmungen der Artikel 87 bis 89 des EG-Vertrags.
  • In allen anderen im Subventionsgesetz (LSubv) vorgesehenen Fällen.

Es ist vorgesehen, dass unter bestimmten Umständen nur ein Teil der Finanzhilfe zurückgezahlt werden muss, insbesondere wenn der Empfänger die Auflagen weitgehend erfüllt hat. Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht dabei unabhängig von möglichen weiteren Sanktionen, die dem Empfänger auferlegt werden können.

Fristen für die Rückforderung

Die Verwaltung hat das Recht, die Rückzahlung innerhalb von vier Jahren nach der Bewilligung der Subvention zu fordern.

Haftung für die Rückzahlung

Für die Rückzahlung haften:

  • Die Empfänger und kooperierenden Einrichtungen.
  • Die Geschäftsführer von Unternehmen oder diejenigen, die die rechtliche Vertretung innehaben.
  • Partner und Gesellschafter von aufgelösten und liquidierten Einrichtungen.
  • Erben oder Vermächtnisnehmer, soweit dies gesetzlich festgelegt ist.

Sanktionen bei Verstößen

Das Subventionsgesetz (LSubv) regelt zudem die Sanktionen (Art. 52 bis 58). Dies umfasst auch die Möglichkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aufgrund einer Straftat sowie eine rechtliche Regelung der Sanktionen, die der Art des straffälligen Verhaltens entspricht.

Verwandte Einträge: