Schallsignale bei verminderter Sicht (Artikel 35)

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In oder nahe einem Gebiet mit verminderter Sicht, bei Tag oder Nacht, sind die in diesem Artikel vorgeschriebenen Signale wie folgt zu geben:

  • a) Maschinenfahrzeug in Fahrt

    Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten einen langen Ton.

  • b) Maschinenfahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser

    Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa zwei Sekunden.

  • c) Manövrierunfähig, manövrierbehindert, tiefgangbehindert, Segelfahrzeug, fischend, schleppend oder schiebend

    Gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten drei aufeinanderfolgende Töne, nämlich einen langen, gefolgt von zwei kurzen, anstelle der Signale nach Absatz a) oder b).

  • d) Fischendes oder manövrierbehindertes Fahrzeug vor Anker

    Gibt anstelle der Signale nach Absatz g) das Signal nach Absatz c).

  • e) Geschlepptes Fahrzeug (oder letztes Fahrzeug im Schleppzug)

    Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als ein Fahrzeug geschleppt wird, das letzte Fahrzeug des Schleppzugs, sofern besetzt, gibt in Abständen von höchstens zwei Minuten vier aufeinanderfolgende Töne, nämlich einen langen, gefolgt von drei kurzen. Wo möglich, ist dieses Signal unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs zu geben.

  • f) Schiebender Verband mit starrer Verbindung

    Wenn ein Fahrzeug geschoben wird und ein Fahrzeug mit starrer Verbindung schiebt, so dass sie eine zusammenhängende Einheit bilden, gibt das schiebende Maschinenfahrzeug die Signale nach Absatz a) oder b).

  • g) Vor Anker liegendes Fahrzeug

    Läutet in Abständen von höchstens einer Minute etwa fünf Sekunden lang die Glocke. Ein Fahrzeug von 100 Meter Länge oder mehr läutet die Glocke im Vorschiff und schlägt unmittelbar danach den Gong im Achterschiff etwa fünf Sekunden lang schnell. Ein vor Anker liegendes Fahrzeug kann zusätzlich drei aufeinanderfolgende Töne geben, nämlich einen kurzen, einen langen und einen kurzen, um seine Position anzuzeigen und die Möglichkeit einer Kollision mit einem sich nähernden Fahrzeug zu warnen.

  • h) Auf Grund liegendes Fahrzeug

    Gibt das Glockensignal und, falls vorgeschrieben, das Gongsignal nach Absatz g) und gibt zusätzlich drei deutliche Schläge auf die Glocke unmittelbar vor und nach dem schnellen Läuten der Glocke. Ein auf Grund liegendes Fahrzeug kann zusätzlich ein geeignetes Tonsignal geben.

  • i) Fahrzeug von mehr als 12m, aber weniger als 20m Länge

    Ist nicht verpflichtet, die Glocken- und Gongsignale nach Absatz g) und h) zu geben. Wenn es dies jedoch nicht tut, muss es in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes wirksames Schallsignal geben.

  • j) Fahrzeug von weniger als 12m Länge

    Ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Signale zu geben. Wenn es dies jedoch nicht tut, muss es in Abständen von höchstens zwei Minuten ein anderes wirksames Schallsignal geben.

  • k) Lotsenfahrzeug im Lotsendienst

    Kann zusätzlich zu den Signalen nach Absatz a) oder b) ein Erkennungssignal geben, bestehend aus vier kurzen Tönen.

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