Das Scheckgesetz: Beziehungen zwischen den Parteien
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A) Beziehungen zwischen Schublade und Bezogenem
Die internen Beziehungen zwischen Schublade und Bezogenem werden durch Vertrag oder Vereinbarung geregelt. Diese Vereinbarung ist in der Regel einem umfassenderen Vertrag (Rotationsvertrag) beigefügt und wird meist formlos durch die Aushändigung und Annahme eines Scheckhefts seitens des Kunden erweitert, wodurch weitere Verpflichtungen zur sorgfältigen Aufbewahrung entstehen.
Der Bezogene ist verpflichtet, die vom Aussteller vorgelegten Schecks zu prüfen und kostenlos zu bezahlen, sofern sie wirksam ausgestellt wurden und die Deckung vorhanden ist.
Im Verhältnis zwischen Schublade und Bezogenem stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs eines Schecks, die in Art. 138,1 geregelt ist: Der Widerruf eines Schecks ist erst nach Ablauf der Einreichungsfrist wirksam. Die gängige Auslegung dieser Regel besagt, dass die Bank, wenn sie innerhalb der Frist den Scheck bezahlt, legitim handelt, auch gegen den Willen des Ausstellers. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Widerruf zu beachten und haftet nicht, wenn sie trotz des Widerrufs bezahlt. Ebenso ist die Bank berechtigt, die Widerrufsanweisung zu akzeptieren und die Zahlung zu verweigern, ohne gegenüber dem Inhaber zu haften. Nach überwiegender Meinung stellt der Widerruf eine Genehmigung für die Bank dar, nicht zu zahlen.
Diese Auslegung erscheint jedoch in unserem Rechtssystem nicht optimal. Art. 108,2 besagt, dass der Bezogene dem Inhaber gegenüber haftet, wenn er einen gültigen Scheck mit verfügbaren Mitteln nicht bezahlt. Daher ist es logisch, dass der Widerruf erst nach Ablauf der Einreichungsfrist wirksam wird. Die Bank muss gültige Schecks bezahlen, auch wenn ein Widerruf vorliegt. Der Widerruf ist während der Einreichungsfrist unwirksam. Die Bank muss die Gültigkeit des Schecks prüfen und trotz Widerruf bezahlen, andernfalls haftet sie gegenüber dem Inhaber. Art. 138 stärkt die Position des Inhabers und verbessert die Funktion des Schecks als Zahlungsmittel.
Die Sperrfrist beschränkt die Einreichung des Schecks. Nach Ablauf der Frist kann die Bank den Scheck bezahlen, sofern kein Widerruf vorliegt. Liegt ein Widerruf vor, sollte die Bank die Zahlung verweigern, andernfalls haftet sie gegenüber ihrem Kunden (Art. 138,2).
B) Beziehungen zwischen Schublade und Zahlungsempfänger
Nach der Ausstellung des Schecks entstehen Rechtsbeziehungen zwischen Schublade und Zahlungsempfänger. In der Regel dient der Scheck der Begleichung einer Schuld. Manchmal wird er jedoch auch für ein Darlehen oder eine Schenkung ausgestellt. In jedem Fall besteht zwischen Schublade und Begünstigtem ein Austauschverhältnis.
In der Regel wird der Scheck zur Begleichung einer bereits bestehenden Schuld ausgestellt. Die Wirkung der Scheckhingabe hängt von der Vereinbarung ab. Bei einer Hingabe pro soluto erlischt die zugrunde liegende Schuld. In der Regel handelt es sich jedoch um eine Hingabe pro solvendo. In diesem Fall erlischt die Schuld nicht mit der Scheckhingabe. Der Scheck dient lediglich als Zahlungsmittel. Wenn der Scheck nicht eingelöst wird, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung geltend machen.
C) Beziehungen zwischen Inhaber und Regress
Wird der Scheck durch Indossament übertragen, haften alle Indossanten und der Aussteller gesamtschuldnerisch gegenüber dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Bei einem Scheck auf den Inhaber ist nur der Aussteller haftbar (außer bei Vorliegen von Listen oder der in Art. 126 vorgesehenen Situation). Dies gilt unabhängig von den zugrunde liegenden Beziehungen zwischen Aussteller und den jeweiligen Inhabern.
Zusammenfassend sind alle Unterzeichner des Schecks gegenüber dem Inhaber haftbar, der Regressansprüche gegen sie geltend machen kann. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch gemäß Art. 148, analog zu Art. 57 für Wechsel.
D) Beziehungen zwischen Inhaber und Bezogenem
Traditionell besteht zwischen Inhaber und Bezogenem kein direktes Rechtsverhältnis. Der Inhaber hat keinen Anspruch gegen den Bezogenen auf Zahlung des Schecks.
Seit Erlass des Scheckgesetzes hat sich die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geändert. Art. 108 besagt, dass der Bezogene, der über verfügbare Mittel des Ausstellers verfügt, zur Zahlung verpflichtet ist. Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf die vertragliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem Aussteller, sondern auf die Verpflichtung gegenüber dem Inhaber (vgl. STS vom 30. September 1993). Dies stärkt den Schutz des Inhabers.
Diese Auslegung wird durch die besondere Rolle der Banken im Scheckverkehr unterstützt. Ihre Rolle im Finanzsystem rechtfertigt die Verpflichtung der Bank zur Einlösung von Schecks. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht haftet die Bank gegenüber dem Aussteller und dem Inhaber.
Die Haftung der Bank ist wechselrechtlicher Natur. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung aufgrund ihrer Rolle im Zahlungsverkehr. Die Bank, die einen wirksam ausgestellten Scheck nicht bezahlt, haftet gegenüber dem Inhaber, der die Zahlung, Kosten, Zinsen und Schadenersatz verlangen kann. Es handelt sich um eine vertragliche Haftung (oder eher "Schuldverhältnis"). Das effektive Verfahren ist die deklarative Klage auf den geforderten Betrag.
Die Verpflichtung der Bank endet mit Ablauf der Einreichungsfrist. Danach kann der Inhaber keine Ansprüche gegen die Bank geltend machen, wenn diese die Zahlung verweigert, z. B. aufgrund eines Widerrufs durch den Aussteller.