Schuldrecht: Konzepte, Quellen und Erfüllung von Verpflichtungen

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Grundlagen der Verantwortlichkeit und Obligatorische Elemente

1. Konzept der obligatorischen Rechtsbeziehung

Die Verpflichtung oder Schuld gegenüber dem Gläubiger muss nicht der alleinige, einzigartige Inhalt einer verbindlichen Beziehung sein. Bsp.: Wenn A 100 € an B ohne Zinsen zahlt, besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Summe. In der Regel ist die Verpflichtung jedoch eine Komponente, die zusammen mit anderen Elementen den gesamten Inhalt einer rechtsverbindlichen Beziehung integriert.

2. Besonderheiten der obligatorischen Beziehung

  1. Die Dynamik.
  2. Die Zeitlichkeit.
  3. Der gute Glaube.

3. Merkmale des Gläubigerrechts (Forderungsrecht)

  1. Es ist ein Mittel, um die Leistung vom Schuldner zu erhalten.
  2. Es gilt nicht die Regel potior tempore, potior iure (der Ältere ist im Recht stärker), die besagt, dass dingliche Rechte volle Gültigkeit haben und dass bei mehreren gleichen oder ähnlichen Rechten an derselben Sache das ältere Recht besser ist. Im Falle mehrerer einzelner Inhaber obligatorischer Beziehungen gegenüber demselben Schuldner legt das materielle Recht die Priorität fest, die nicht notwendigerweise dem Entstehungsdatum des jeweiligen Rechts entspricht.
  3. Die Rechte gewähren lediglich die Befugnis, die Leistung – ein bestimmtes Verhalten – zu verlangen.

4. Merkmale der Pflicht (Schuldnerpflicht)

Nicht alle rechtlichen Verpflichtungen sind identisch aufgebaut. Die Situation und die Stellung dieser Person in einer obligatorischen Beziehung hat die folgenden Eigenschaften:

  1. Es muss ein entsprechendes Recht des Gläubigers geben, was nicht bei allen rechtlichen Pflichten der Fall ist.
  2. Die Pflicht ist individuell und leitet sich von einem einzigen Ereignis ab, nicht von einem bestimmten Zustand.
  3. Die einfache Pflicht ist die individuelle Durchführung einer der vielen Handlungen, die diese Aktivität entwickeln kann.
  4. Sie muss wirtschaftlich bewertbar sein.

5. Definition des Schuldrechts

Die Verpflichtung ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen, wobei eine (der Schuldner) verpflichtet ist, eine Leistung (ein Verhalten) für eine andere (den Gläubiger) zu erbringen, um dessen schutzwürdiges Interesse zu befriedigen. Der Gläubiger ist berechtigt (das sogenannte Forderungsrecht), diese Leistung zu suchen und zu fordern. Der Schuldner ist verpflichtet, sodass er, wenn er die Leistung nicht freiwillig erbringt, dazu gezwungen werden kann und er haftet auch mit seinem gesamten Vermögen (Art. 1911 C. civil).

6. Quellen von Verpflichtungen

Das Gesetz ordnet bestimmten Tatsachen (die dadurch rechtlich relevant werden) bestimmte Wirkungen zu und schafft so einen Kausalzusammenhang zwischen ihnen. Wird die Wirkung der Geburt einer Verpflichtung zugeschrieben, wird die erzeugende Tatsache als Quelle bezeichnet. Art. 1089 des C. Zivil listet die Quellen der Verpflichtungen auf und besagt, dass Verpflichtungen entstehen aus:

  1. Dem Gesetz (Akt).
  2. Den Verträgen und Quasi-Verträgen.
  3. Den Handlungen und Unterlassungen mit jeder Art von Verschulden oder Fahrlässigkeit.

7. Einseitige Willenserklärung als Quelle von Verpflichtungen

Die Lehre diskutiert, ob eine Person allein durch ihre bloße Willenserklärung gebunden sein kann, Versprechen zu machen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat dies nicht eindeutig geklärt, weshalb die Situation verwirrend und widersprüchlich ist.

8. Erforderliche Elemente der Obligation

  1. Die persönlichen Subjekte (Gläubiger und Schuldner).
  2. Die Leistung (Gegenstand).
  3. Der Rechtsgrund (Link).
  4. Die Haftung (Verantwortung).

9. Die natürliche Verpflichtung (Naturalobligation)

Die Naturalobligation ist eine unvollständige oder abnorme Pflicht mit schwächeren Wirkungen als eine perfekte Verpflichtung. Fälle der Naturalobligation sind:

  • § 1756 C. Zivil.
  • Artikel 1901 C. Zivil.

Die Naturalobligation ist eine Bindung zwischen zwei Personen (Schuldner und Gläubiger), bei der nach erfolgter Zahlung keine Rückforderung (Kondiktion) möglich ist.

Die Erfüllung der Verpflichtung und Zahlungsmodalitäten

1. Konzept der Zahlung (Erfüllung)

Zahlung ist die Erbringung der fälligen Leistung, um die Pflicht zu löschen.

2. Aktives Subjekt (Der Leistende)

Grundsätzlich muss der Schuldner selbst leisten oder die Leistung durch eine andere Person erbringen lassen. Aber auch jeder Dritte kann die Zahlung leisten.

3. Der Empfänger der Zahlung (Passives Subjekt)

Grundsätzlich muss der Gläubiger die Zahlung empfangen können, da er in der Lage sein muss, sein Vermögen zu verwalten.

4. Ort und Zeitpunkt der Zahlung

Ort der Zahlung:

  1. Die Verpflichtung muss an dem Ort erfüllt werden, der ausdrücklich oder implizit festgelegt wurde.
  2. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist bei der Lieferung einer bestimmten Sache die Zahlung dort zu leisten, wo die Sache zur Zeit der Entstehung der Verpflichtung bestand.
  3. In jedem anderen Fall ist der Ort der Zahlung der Wohnsitz des Schuldners.

Zeitpunkt der Zahlung:

Grundsätzlich muss die Verpflichtung unverzüglich erfüllt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5. Kosten und Form der Zahlung

Kosten:

Die Kosten (z. B. Transport, Lagerung) trägt grundsätzlich der Schuldner. Gläubiger und Schuldner können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen.

Form:

Die Verpflichtung muss entsprechend ihrer Art, nach Treu und Glauben, den Gebräuchen und den gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. In allen Fällen ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

6. Nachweis der Zahlung (Quittung)

Der Nachweis der Zahlung erfolgt durch die Quittung.

7. Geldschulden und das Nominalprinzip

Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch das Nominalprinzip bei der Regulierung von Geldschulden nicht explizit festlegt, besagt es, dass der Schuldner den Nennbetrag oder die genaue Anzahl der Währungseinheiten zu liefern hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nennwert aufgrund von Inflation oder Währungsabwertung zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausreicht, um die finanziellen Interessen des Gläubigers zu befriedigen. Der nominalistische Ansatz erleichtert den Handel und die Rechtssicherheit.

8. Die Stabilisierungsklauseln

Das Nominalprinzip ist schädlich und nachteilig für den Gläubiger, insbesondere bei länger andauernden Schuldverhältnissen. Deshalb schaffen die Akteure Stabilisierungsklauseln, die das richtige Gleichgewicht der Leistung in allen dauerhaften Schuldverhältnissen gewährleisten. Stabilisierungsklauseln sind vertragliche Bestimmungen, in denen die Parteien vereinbaren, den Nennwert bei Fälligkeit zu aktualisieren, basierend auf dem Wert einer Sache als Referenz oder einem statistischen Index.

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