Schuldschein vs. Wechsel: Definition, Merkmale & Recht

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Schuldschein: Definition und rechtliche Grundlagen

Das Gesetz 19/1985 über Wechsel und Schecks vom 16. Juli widmet sich in den Artikeln 94 bis 97 dem Schuldschein.

Dieses Gesetz definiert den Schuldschein als eine schriftliche Zusage, durch die sich eine natürliche oder juristische Person, der sogenannte Unterzeichner, verpflichtet, einem Begünstigten oder dessen Order einen bestimmten Betrag zu einem festgelegten Zahlungs- und Fälligkeitstermin zu zahlen, der im Dokument vermerkt ist.

Merkmale und Anwendung des Schuldscheins

  • Der Unterzeichner dieses Dokuments ist zur Zahlung verpflichtet, ähnlich einem Akzeptanten eines Wechsels.
  • Der Schuldschein kann auch als Wertpapier verwendet werden: Er kann übertragen (es sei denn, er enthält die Klausel „nicht an Order“), diskontiert oder in bestehende Inkassosysteme eingebracht werden.
  • Schuldscheine unterliegen der Stempelsteuer (Steuer auf dokumentierte Rechtsakte) in Höhe des Wechselbetrags, vorausgesetzt, dass:
    • Die Orderklausel enthalten ist.
    • Er diskontiert wird.
    • Er zur Zahlung durch eine dritte Person außerhalb des Ausstellungsortes vorgelegt wird.

Die Bemessungsgrundlage wird jedoch nicht verdoppelt, wenn die Fälligkeit des Schuldscheins nicht länger als sechs Monate beträgt.

Zahlungsabwicklung des Schuldscheins

  • Ausstellung: Der Schuldschein kann auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person ausgestellt werden, wobei die Übertragung durch Indossament ausgeschlossen sein kann. Er kann auch auf eine Person ausgestellt werden, die eine Kette von Indossamenten beginnen kann.
  • Indossament: Es wird auf die gleiche Weise wie beim Wechsel behandelt. Die Bestimmungen zum Indossament gelten auch für den Wechsel. Wenn der Indossant keine Zustimmung erteilt, wird angenommen, dass der Unterzeichner des Schuldscheins der Indossant ist.
  • Zahlung: Wenn der Schuldschein fällig ist, muss er vom Unterzeichner oder der dazu benannten Person gezahlt werden.
  • Einwendungen: Es gelten die gleichen Regeln wie für den Wechsel.

Unterschiede: Schuldschein vs. Wechsel

  • Der Schuldschein wird vom Schuldner (Unterzeichner) ausgestellt, der auch die Zahlung leisten muss.
  • Der Wechsel wird vom Gläubiger (Aussteller) ausgestellt.
  • Beim Schuldschein gibt es den Schuldner und den Gläubiger.
  • Beim Wechsel gibt es den Schuldner (Bezogenen), den Gläubiger (Aussteller) und den Inhaber (an dessen Order die Zahlung erfolgt).

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