Rechte und Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmervertreter
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1. Funktionale Mobilität und Schutz vor Diskriminierung
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmervertretern neue Funktionen zuweisen (funktionale Mobilität), wenn sachliche Gründe für diese Entscheidung vorliegen. Das Vorliegen von Diskriminierung aufgrund der Vertretereigenschaft führt zur Nichtigerklärung der Entscheidung über die funktionale Mobilität.
2. Prioritätsrechte im Unternehmen
Arbeitnehmervertreter genießen Priorität im Unternehmen in folgenden Fällen:
- Bei Beendigung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen: Dies umfasst Massenentlassungen (kollektive Entlassungen gemäß Art. 51.7 ET) oder Entlassungen aus objektiven Gründen (Art. 52.c ET) aufgrund technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer oder produktiver Ursachen, sowie bei höherer Gewalt und bei Vertragsaussetzung aus solchen Gründen.
- Ziel: Sicherstellung der Kontinuität des repräsentativen Mandats und Vermeidung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Vertretern wirtschaftlich zu schaden.
- Geltungsbereich: Die Priorität der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezieht sich nicht auf alle Mitarbeiter des Unternehmens, sondern nur auf die repräsentative Berufsgruppe.
- Voraussetzung: Es genügt, den Status des Vertreters zum Zeitpunkt der Beantragung der behördlichen Genehmigung zur Beendigung oder Aussetzung der Verträge zu besitzen, auch wenn die Genehmigung erst später erteilt wird. Dies ist ein unveräußerliches Recht.
- Bei geografischer Mobilität: Bei einer Dauer von mehr als 12 Monaten bis zu drei Jahren (Versetzung) oder weniger als dieser Zeit (Verschiebung) haben Vertreter Priorität, im Unternehmen zu verbleiben.
- Bedeutung: Das Recht, nicht versetzt zu werden, bevor andere infrage kommende Arbeitnehmer die Stelle besetzen. Diese Priorität gilt nicht, wenn ein Arbeitsplatzwechsel keinen Wohnortwechsel erfordert.
3. Schutzmaßnahmen und Meinungsfreiheit
3.1. Meinungsfreiheit
- Rechtsgrundlage und Umfang der Meinungsfreiheit:
- Subjektiv: Das Recht der Arbeitnehmervertreter (als Ausschuss) ihre Meinungen kollektiv sowie individuell (positiv oder abweichend) zu äußern.
- Materiell: Die Freiheit der Meinungsäußerung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit dem Feld der Repräsentation, das heißt, die Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen.
- Adressaten: Die Meinungsfreiheit bezieht sich auf Ansichten, deren Adressaten sowohl außerhalb des Unternehmens (Kunden, Öffentlichkeit etc.) als auch innerhalb des Unternehmens sind: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einer Generalversammlung (Art. 77 ET) oder bestimmte Gruppen in den Räumlichkeiten des Unternehmens.
- Grenzen der Meinungsfreiheit:
- Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Artikel 65.2 ET), abhängig vom allgemeinen Interesse an der Offenlegung der Informationen im jeweiligen Fall.
- Rechte auf Privatsphäre und die Würde von Einzelpersonen und Unternehmen.
- Pflicht des guten Glaubens in der Ausübung der Rechte (Art. 7 CC); jedoch kann keine allumfassende Treuepflicht behauptet werden.
- Die Arbeitnehmervertreter sind nicht verpflichtet, Ansichten des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft zu vertreten, die ihren eigenen Aufgaben oder den Interessen der Arbeitnehmer widersprechen.