Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
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Schutzmaßnahmen
1. Pflege in der eigenen Familie
Übernahme der Vormundschaft über das Kind oder den Jugendlichen durch die DGAIA, während die Eltern die elterliche Sorge behalten. Die Familie erhält psychosoziale Unterstützung persönlicher oder wirtschaftlicher Natur. Fachkräfte verfolgen die Entwicklung des Falls.
2. Aufnahme in die erweiterte Familie
Es handelt sich um eine vorübergehende Aufnahme des Kindes, das aufgrund schwerwiegender sozioökonomischer oder persönlicher Schwierigkeiten nicht bei seinen Eltern bleiben kann, bei einer Person oder Familie, zu der eine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Die aufnehmenden Personen verpflichten sich, das Kind zu betreuen, zu ernähren, zu erziehen und seine umfassende Ausbildung sicherzustellen, bis es wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Die Aufnahme wird durch die EAIA begleitet und unterstützt. Die EAIA arbeitet auch mit der Herkunftsfamilie zusammen, um die Ursachen für die Trennung zu beheben.
3. Aufnahme in eine fremde Familie
Die vorübergehende Aufnahme erfolgt bei Personen oder Familien, die keine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind haben, das aufgrund schwerwiegender sozioökonomischer oder persönlicher Schwierigkeiten nicht bei seinen Eltern bleiben kann. Die aufnehmenden Personen verpflichten sich, das Kind zu betreuen, zu ernähren, zu erziehen und seine umfassende Ausbildung sicherzustellen, bis es wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Die Aufnahme wird durch spezialisierte Fachkräfte (ICAA) begleitet und unterstützt. Es wird mit der Herkunftsfamilie zusammengearbeitet, um die Ursachen für die Trennung zu beheben.
4. Voradoptive Aufnahme
Diese Maßnahme wird vor der Adoption eines Kindes angewendet, wenn die leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, ihre elterliche Sorge auszuüben, und zu erwarten ist, dass diese Situation dauerhaft ist. Sie erfolgt auf Antrag der zuständigen Stelle, die die Rechte und Pflichten der Eltern übernimmt, und wird von der Justizbehörde genehmigt. Die aufnehmenden Personen verpflichten sich, das Kind zu betreuen, zu ernähren, zu erziehen und seine umfassende Ausbildung sicherzustellen. Die Adoption wird durch einen Gerichtsbeschluss vollzogen. Die ICAA ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anträgen auf voradoptive Aufnahme und die Prüfung der Eignung der Bewerber.
5. Aufnahme in eine Einrichtung
Das Kind wird in einer Wohneinrichtung mit pädagogischem Auftrag der DGAIA oder einer kooperierenden Einrichtung untergebracht, die seinen Bedürfnissen entspricht. Diese Maßnahme wird angewendet, wenn davon auszugehen ist, dass die Trennung von der Herkunftsfamilie vorübergehend sein wird und eine Aufnahme in eine Pflegefamilie nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Die Einrichtungen bieten dem Kind eine umfassende Betreuung, kümmern sich um seine körperliche und psychische Gesundheit und erstellen ein individuelles pädagogisches Projekt, um seine persönliche Entwicklung zu fördern. Die EAIA und die Fachkräfte der Einrichtung arbeiten darauf hin, dass das Kind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann.