Das Schweigen der Verwaltung: Regelungen und Auswirkungen
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Das Schweigen der Verwaltung
Das Schweigen der Verwaltung bezeichnet das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über eine Angelegenheit in einem Verwaltungsverfahren.
Rechtliche Grundlagen und Fristen
Artikel 42 des Gesetzes Nr. 30/1992 vom 26. November, geändert durch Gesetz Nr. 4/1999, regelt die Pflicht der Verwaltung, eine ausdrückliche Entscheidung in allen Verfahren zu treffen und deren Einleitung mitzuteilen. Die maximale Frist für die Bearbeitung und Entscheidung wird durch die jeweilige Regulierungsbehörde für Standardverfahren festgelegt. Diese Frist darf fünf Monate nicht überschreiten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift oder das Recht der Europäischen Gemeinschaft legt eine andere Frist fest.
Beginn der Fristen
- Bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren: ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
- Bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren: ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag in der Geschäftsstelle der zuständigen Bearbeitungsstelle eingegangen ist.
Verfahrensarten und Wirkung des Schweigens
a) Auf Antrag eingeleitete Verfahren:
Grundsätzlich gilt das Schweigen der Verwaltung in allen auf Antrag eingeleiteten Verfahren als zustimmend (estimatorio), mit Ausnahme der folgenden Fälle, in denen es als ablehnend (desestimatorio) zu betrachten ist:
- Wenn eine Rechtsvorschrift, das Gemeinschaftsrecht oder eine andere Bestimmung dies festlegt.
Ausnahmen vom zustimmenden Schweigen
Das Schweigen der Verwaltung ist auch dann als ablehnend zu betrachten, wenn die Schätzung des Antrags die Übertragung von Befugnissen im Bereich des öffentlichen Rechts oder einer Dienstleistung beinhaltet. Eine Ausnahme bildet hierbei eine Beschwerde gegen eine Entlassung, die durch administratives Schweigen erfolgt ist; in diesem Fall wird die Beschwerde als zustimmend betrachtet.
Pflicht zur ausdrücklichen Entscheidung
Die Pflicht der Verwaltung, eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen, folgt folgendem Schema:
- Im Falle eines zustimmenden Schweigens der Verwaltung darf die nachträglich erlassene ausdrückliche Entscheidung nur bestätigenden Charakter haben.
- Im Falle eines ablehnenden Schweigens der Verwaltung kann die nachträglich erlassene ausdrückliche Entscheidung jederzeit ergehen, unabhängig von der ursprünglichen Bedeutung des Schweigens.