Selbstverteidigung: Rechtfertigungsgrund im Strafrecht

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VII. Gründe für die Rechtfertigung

1. Selbstverteidigung

1.1. Notwendigkeit der Sachverhaltsdarstellung: Die Notwehrhandlung mit Budget erfordert die sachliche Feststellung eines Konflikts zwischen zwei Rechtsordnungen, bei dem das System ein Opfer bringt, um ein anderes zu retten. Der Konflikt besteht zwischen dem Rechtsanspruch des Angreifers und dem des Angegriffenen. Es gibt einen größeren Handlungsspielraum in Notwehrsituationen, in denen das Subjekt handelt, um ein Übel zu verhindern, für das "niemand schuld" ist.

1.2. Grundlage für die Strafbefreiung bei Notwehrhandlung

Grundlage/Funktion: Das Recht auf Selbstverwaltung und Schutz. Der Selbstverteidigung wird eine doppelte Funktion zugeschrieben: Zum einen wirkt die Person, die nicht angreifen will, rechtswidrig, um einen Schaden an einem anderen Rechtsgut abzuwenden. Zum anderen kann die Verteidigungshandlung, per Definition außerhalb der gewöhnlichen rechtlichen Möglichkeiten, nur in seltenen Fällen von Strafe befreit werden, wie die restriktive Einstellung der gesetzlichen Vorschriften zeigt.

1.3. Konzept

Die Selbstverteidigung ist ein Rechtfertigungsgrund, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen aufhebt, die eine (typisch) notwendige Rechtshandlung durchführen, um einen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder andere zu verhindern.

1.4. Objektive Kriterien

Rechtswidrige Aggression: Die rechtswidrige Aggression ist das wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen Notwehr und Notstand. Im Gegensatz zur Notwehr liegt bei der Notstandshandlung die Gefahr in rechtmäßigem Verhalten oder in einem von Naturereignissen verursachten Gefahrenzustand. Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für die Definition der gerechtfertigten Handlungen. Wer Opfer eines rechtswidrigen Angriffs ist, ist berechtigt, das Erforderliche zu tun, um sich zu verteidigen – der Angreifer hingegen handelt außerhalb des Gesetzes und muss die Konsequenzen tragen. Wer handelt, um einen Schaden zu vermeiden, für den niemand "Schuld" trägt, kann nur dann eine Rechtfertigung (Notstand) genießen, wenn das abgewendete Übel nicht größer ist als das verursachte.

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