Sexualstraftaten: Rechtliche Definition der Vergewaltigung

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Sexualstraftaten: Vergewaltigung gemäß Abschnitt 374

Abschnitt 374: Wer eine Person jeglichen Geschlechts durch Gewalt oder Drohung zu einer sexuellen Handlung zwingt – sei es vaginal, anal oder oral, durch das Einführen von Objekten in eine der ersten beiden Körperöffnungen oder den Mund, einschließlich der Simulation von Sexualobjekten –, wird als Täter der Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.

Wird das Verbrechen der Vergewaltigung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen begangen, so beträgt die Strafe fünfzehn bis zwanzig Jahre Gefängnis.

Strafbarkeit ohne Gewalt oder Drohung

Die gleiche Strafe gilt auch dann, wenn keine Gewalt oder Drohungen angewendet wurden, die Person jedoch eine sexuelle Handlung mit einer anderen Person beiderlei Geschlechts vornimmt, sofern:

  1. Das Opfer aufgrund seines Alters oder einer spezifischen Situation besonders schutzbedürftig ist, in jedem Fall bei Personen unter dreizehn Jahren.
  2. Das Opfer das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Täter ein Überordnungsverhältnis ausnutzt oder ein Verwandter (in aufsteigender Linie, Abkömmling oder Geschwister durch Abstammung, Adoption oder Heirat) ist.
  3. Das Opfer festgenommen, verhaftet oder verurteilt ist und sich in der Verwahrung oder Obhut des Täters befindet.
  4. Das Opfer aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, aus Gründen außerhalb der Kontrolle des Täters oder durch den Einsatz betrügerischer Mittel, Substanzen oder Suchtstoffe nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten.

Besondere Bestimmungen zum Strafvollzug

Einziger Paragraph: Personen, die an den oben genannten Fällen beteiligt sind, haben keinen Anspruch auf verfahrensrechtliche Vergünstigungen oder die Anwendung alternativer Maßnahmen zum Strafvollzug.

Prüfungsfrage: Konzept der Rechtsverletzung

Definition laut Vorsitz: Der sexuelle Akt des Geschlechtsverkehrs, bei dem der Penis oder ein phallusförmiges Objekt gewaltsam und ohne Zustimmung des Opfers in natürliche Körperöffnungen eingeführt wird.

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