Sicherheitsabstände und Spezifikationen für elektrische Leitungen

Eingeordnet in Elektronik

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,04 KB

BT06: Blankleiter Spezifikationen

  • Bruchlast: 410 daN
  • Hosenträger und Streben: 1400 daN

Ultimativer Sicherheitsfaktor

  • Metall: 1,5
  • Stahlbeton: 2,5
  • Holz: 3,5
  • Nicht-Metall: 2,5

1. Isolierte Leiter

Abstände von isolierten Leitern

  • Abstand zum Stockwerk/Dach: 2,5 m
  • Fenster: 0,3 m (optimal 0,5 m) zum Boden und zu den Seiten
  • Balkone: 0,3 m nach oben und unten, 1 m zu den Seiten

Spannseile

  • Abstand zum Boden: 4 m
  • Mechanische Festigkeit: 800 daN

2. Unisolierte Leiter (Blankleiter)

Abstände von Blankleitern

  • Abstand zum Boden: 4 m
  • Auf dem Dach:
    • Flachdach: bis 1,8 m (bei Erdung) und 1,50 m (andere Fälle)
    • Bei einer Neigung von 45 Grad kann der Abstand auf 1 m reduziert werden.
  • Terrassen und Balkone: Flach: 3 m
  • Fassaden: Der Schutzbereich ist begrenzt auf:
    • Ebene an der Wand: 1 m von Fenstern oder Balkonen entfernt, begrenzt durch:
    • Horizontale Ebene parallel nach oben: 0,30 m
    • Zwei senkrechte Ebenen auf jeder Seite der Öffnung: 1 m
    • Drei Meter horizontale Ebene unterhalb der Fensterbänke

Trennung zwischen Blankleitern und zu Wänden

  • Bis 4 m: 0,10 m
  • 4 bis 6 m: 0,15 m
  • 6 bis 30 m: 0,2 m
  • 30 bis 50 m: 0,30 m
  • Über 50 m: D = 0,55 * √F

Minimaler vertikaler Abstand bei Kreuzungen

D = 1,5 + (U + L1 + L2) / 100

3. Kreuzungen

Kreuzungen mit anderen elektrischen Leitungen

  • Andere elektrische Niederspannungsleitungen (BT): Blankleiter / verschiedene Stützen: Abstand über 0,50 m.
  • Telekommunikationsleitungen: Verschiedene Stützen: bis 1 m, bei Stützenhöhe bis 0,5 m.

Kreuzungen mit Verkehrswegen

  • Straßen und Eisenbahnen (nicht elektrifiziert):
    • Bruchlast: > 410 daN (isolierte Leitungen: 280 daN)
    • Minimale Höhe: 6 m
  • Oberleitungsbusse, Straßenbahnen und elektrifizierte Eisenbahnen:
    • Minimale Höhe: 2 m
    • Trennung von 0,30 m zu Niederspannungsleitern

Kreuzungen mit anderen Infrastrukturen

  • Seilbahnen und Kabeltrassen: Niederspannungsleitung: 2 m über und 3 m unter der Seilbahn/Kabeltrasse.
  • Flüsse und Wasserstraßen: Minimale Höhe: H = 1 + G (ohne G oder bekannte Höhe: 6 m).
  • Radio- und TV-Antennen: Abstand zu Blankleitern 1 m.
  • Wasser- und Gasleitungen: Abstand zwischen Kabeln 0,20 m.

Spezifische Kreuzungsabstände

  • Mit Hochspannungsleitungen: ≥ 2 m (und 3 m bei mindestens 66 kV oder höheren Spannungen).
  • Mit Niederspannungs- oder Telekommunikationsleitungen:
    • Isolierte Leiter: 0,1 m Abstand.
    • Blankleiter: Wenn Stützen vorhanden sind, kann der Abstand auf 0,5 m reduziert werden.
  • Mit Straßen und Autobahnen:
    • 6 m.
    • Im Bereich des Straßenverkehrs: 5 m (für Blankleiter in anderen Fällen).
    • Bei isolierten Leitungen kann der Abstand auf 4 m reduziert werden.
  • Eisenbahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse: Mindestens 1,5 m horizontaler Abstand.
  • Wasserleitungen: 0,20 m Abstand, mindestens 1 m an den Gelenken.
  • Gasleitungen:
    • 0,20 m.
    • Bei Hochdruckgas (> 4 bar): 0,40 m Abstand zwischen Kabeln und Blankleitern.
    • 1 m zur Hauptleitung ist ebenfalls wichtig.

Verwandte Einträge: