Sicherheitsabstände und Spezifikationen für elektrische Leitungen
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BT06: Blankleiter Spezifikationen
- Bruchlast: 410 daN
- Hosenträger und Streben: 1400 daN
Ultimativer Sicherheitsfaktor
- Metall: 1,5
- Stahlbeton: 2,5
- Holz: 3,5
- Nicht-Metall: 2,5
1. Isolierte Leiter
Abstände von isolierten Leitern
- Abstand zum Stockwerk/Dach: 2,5 m
- Fenster: 0,3 m (optimal 0,5 m) zum Boden und zu den Seiten
- Balkone: 0,3 m nach oben und unten, 1 m zu den Seiten
Spannseile
- Abstand zum Boden: 4 m
- Mechanische Festigkeit: 800 daN
2. Unisolierte Leiter (Blankleiter)
Abstände von Blankleitern
- Abstand zum Boden: 4 m
- Auf dem Dach:
- Flachdach: bis 1,8 m (bei Erdung) und 1,50 m (andere Fälle)
- Bei einer Neigung von 45 Grad kann der Abstand auf 1 m reduziert werden.
- Terrassen und Balkone: Flach: 3 m
- Fassaden: Der Schutzbereich ist begrenzt auf:
- Ebene an der Wand: 1 m von Fenstern oder Balkonen entfernt, begrenzt durch:
- Horizontale Ebene parallel nach oben: 0,30 m
- Zwei senkrechte Ebenen auf jeder Seite der Öffnung: 1 m
- Drei Meter horizontale Ebene unterhalb der Fensterbänke
Trennung zwischen Blankleitern und zu Wänden
- Bis 4 m: 0,10 m
- 4 bis 6 m: 0,15 m
- 6 bis 30 m: 0,2 m
- 30 bis 50 m: 0,30 m
- Über 50 m: D = 0,55 * √F
Minimaler vertikaler Abstand bei Kreuzungen
D = 1,5 + (U + L1 + L2) / 100
3. Kreuzungen
Kreuzungen mit anderen elektrischen Leitungen
- Andere elektrische Niederspannungsleitungen (BT): Blankleiter / verschiedene Stützen: Abstand über 0,50 m.
- Telekommunikationsleitungen: Verschiedene Stützen: bis 1 m, bei Stützenhöhe bis 0,5 m.
Kreuzungen mit Verkehrswegen
- Straßen und Eisenbahnen (nicht elektrifiziert):
- Bruchlast: > 410 daN (isolierte Leitungen: 280 daN)
- Minimale Höhe: 6 m
- Oberleitungsbusse, Straßenbahnen und elektrifizierte Eisenbahnen:
- Minimale Höhe: 2 m
- Trennung von 0,30 m zu Niederspannungsleitern
Kreuzungen mit anderen Infrastrukturen
- Seilbahnen und Kabeltrassen: Niederspannungsleitung: 2 m über und 3 m unter der Seilbahn/Kabeltrasse.
- Flüsse und Wasserstraßen: Minimale Höhe: H = 1 + G (ohne G oder bekannte Höhe: 6 m).
- Radio- und TV-Antennen: Abstand zu Blankleitern 1 m.
- Wasser- und Gasleitungen: Abstand zwischen Kabeln 0,20 m.
Spezifische Kreuzungsabstände
- Mit Hochspannungsleitungen: ≥ 2 m (und 3 m bei mindestens 66 kV oder höheren Spannungen).
- Mit Niederspannungs- oder Telekommunikationsleitungen:
- Isolierte Leiter: 0,1 m Abstand.
- Blankleiter: Wenn Stützen vorhanden sind, kann der Abstand auf 0,5 m reduziert werden.
- Mit Straßen und Autobahnen:
- 6 m.
- Im Bereich des Straßenverkehrs: 5 m (für Blankleiter in anderen Fällen).
- Bei isolierten Leitungen kann der Abstand auf 4 m reduziert werden.
- Eisenbahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse: Mindestens 1,5 m horizontaler Abstand.
- Wasserleitungen: 0,20 m Abstand, mindestens 1 m an den Gelenken.
- Gasleitungen:
- 0,20 m.
- Bei Hochdruckgas (> 4 bar): 0,40 m Abstand zwischen Kabeln und Blankleitern.
- 1 m zur Hauptleitung ist ebenfalls wichtig.