Sicherheitsvorschriften für Banken und Gewerbebetriebe

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Kapitel II: Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten

Abschnitt 1: Banken, Sparkassen und Kreditinstitute

§ 119 Sicherheits- und Alarmzentrale

1. In allen Banken, Sparkassen und anderen Kreditinstituten muss eine Sicherheitsabteilung existieren, die für die Organisation und Verwaltung der Sicherheit von Bank- und Kreditkartendaten verantwortlich ist.

2. Diese Institute müssen an eine eigene Alarmzentrale angeschlossen sein.

§ 120 Spezifische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

1. Kreditinstitute verwahren Mittel und Wertpapiere unter Berücksichtigung folgender Umstände:

  • Geräte und Systeme zur Aufzeichnung: Diese müssen in der Lage sein, Bilder der Täter zur anschließenden Identifizierung zu erfassen. Sie müssen während der Geschäftszeiten automatisch und ohne manuelles Eingreifen des Personals betrieben werden.
  • Datenträger: Die Bildträger müssen vor Diebstahl geschützt und mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Aufnahme aufbewahrt werden.
  • Datenschutz: Der Inhalt ist streng vertraulich und dient ausschließlich der Identifizierung von Tätern. Nach 15 Tagen sind die Daten zu löschen.
  • Elektronische Überwachung: Geräte zur Erkennung von Angriffen auf physische Sicherheitseinrichtungen.
  • Überfallmelder: Taster oder einfache Möglichkeiten zur Auslösung von Alarmsignalen.
  • Kassenbereich: Ein mindestens zwei Meter hoher Bereich, der während der Öffnungszeiten von innen verschlossen und durch schussfestes Panzerglas geschützt sein muss.
  • Zugangskontrolle: Individuelle Zugangssysteme mit Metalldetektion, automatischer Türverriegelung und Fernbedienung zur Entriegelung im Notfall (z. B. Feuer).
  • Hinweisschilder: Plakate, die über die Effizienz der Sicherheitssysteme, die automatische Öffnungsverzögerung und die permanente Videoüberwachung informieren.

1.1. Betriebe in Städten mit weniger als 10.000 Einwohnern und nicht mehr als 10 Angestellten sind von der Verpflichtung befreit, geschlossene Kassenbereiche, Metalldetektoren oder automatische Türverriegelungen zu implementieren.

Artikel 121 Anforderungen an Tresorräume und Mietfächer

Für Tresorräume und Mietfachkammern gilt:

  • Mechanische oder elektronische Vorrichtungen zur Blockierung der Tür von Geschäftsschluss bis zum nächsten Arbeitstag.
  • Systeme zur automatischen Öffnungsverzögerung während der Arbeitszeit. Mietfächer müssen zudem an ein elektronisches Erfassungssystem mit 24-Stunden-Überwachung angeschlossen sein.
  • Installation von Erdbeben-Detektoren und Mikrofonen.
  • Einsatz von volumetrischen Detektoren.
  • Verwendung von Weitwinkel-Gucklöchern (Fish-eye) oder Videoüberwachung (CCTV) in Verbindung mit Bewegungssensoren.

§ 122 Tresore und Geldautomaten

  • Tresore: Ausgestattet mit Verriegelung und Öffnungsverzögerung. Bei einem Gewicht unter 2.000 kg ist eine feste Verankerung in Stahlbeton, Boden oder Wand zwingend erforderlich.
  • Hilfskassen: Schubladen für den laufenden Betrieb müssen mit Einzahlungsmöglichkeiten in einen gesicherten Bereich versehen sein.
  • Geldautomaten: Diese verfügen über automatische Öffnungsverzögerungen und ermöglichen die automatisierte Bargeldausgabe.

Spezifikationen für Geldautomaten:

  • Lobby-Installation: Verstärkte Zugangstür mit schlagfester Verglasung, interne manuelle Verriegelung, Öffnungsverzögerung am Bargeldfach und seismische Detektoren.
  • Fassaden- oder Innenwandmontage: Verzögerungseinrichtung an der Zugangstür für Bargeld und seismische Detektoren auf der Rückseite.
  • Innenbereich von Gebäuden: Befreiung von der Verankerungspflicht (unter 2.000 kg), sofern eine ständige bewaffnete Bewachung vorhanden ist.
  • Open Space: Freistehende Automaten müssen fest im Boden verankert und durch zusätzliche Schutzmaßnahmen gesichert werden.

Artikel 123 Grundrisse und Dokumentation

Am Hauptsitz müssen aktuelle Grundrisse aller Büros, Beschreibungen der Abteilungen, Sicherheitsdienste sowie technische Berichte über die verwendeten Baumaterialien für die Sicherheitsbehörden (FCS) bereitgehalten werden.

Artikel 124 Wechselstuben und mobile Module

1. Mindestvorschriften für Lotterieannahmestellen und Wetten.

2. Mobile Banken oder transportable Module benötigen:

  • Schutz der Bargeldbereiche durch Panzerglas.
  • Gehäuse, die während der Servicezeiten von innen geschlossen bleiben.
  • Tresore mit automatischer Verzögerung und Blockierung, die fest mit der Fahrzeugstruktur verbunden sind.
  • Externe Lichtsignale und interne Alarmknöpfe.
  • Warnhinweise und eigener Sicherheitsdienst (VS).

3. Für jede Einheit ist eine individuelle Betriebsgenehmigung erforderlich.

§ 126 Postkasse (Caja Postal)

Dies gilt nicht für Hauptbüros, in denen allgemeine Post- und Telegrafendienstleistungen angeboten werden.

Abschnitt 2: Schmuck, Kunstgalerien und Antiquitäten

§ 127 Geltende Sicherheitsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen sind für diese Betriebe verbindlich:

  • Tresore: Für Bargeld und Wertobjekte, ausgestattet mit Öffnungsverzögerung und elektronischer Blockierung außerhalb der Geschäftszeiten.
  • Verankerung: Tresore unter 2.000 kg müssen fest in Stahlbeton verankert sein.
  • Überfallschutz: Alarmknöpfe zur Aktivierung des Sicherheitssystems.
  • Physischer Schutz: Metallgitter an Hohlräumen, Terrassen und Treppen sowie gepanzerte Türen mit Sicherheitsschlössern an allen Eingängen.
  • Elektronische Sicherung: Schutz von Fenstern, Türen und Rollläden durch redundante Einbruchmeldesysteme.
  • Seismische Detektoren: An Wänden, Decken und Böden von Tresorräumen.
  • Anbindung: Verbindung des Sicherheitssystems an eine Alarmzentrale.
  • Panzerglas: Zwingend erforderlich bei Warenwerten über 100.000 € sowie für alle Außenöffnungen.

Artikel 128 Gelegentliche Ausstellungen oder Auktionen

Bei Auktionen, die nicht regelmäßig stattfinden, muss eine Kündigungsfrist von mindestens 15 Tagen gegenüber dem Zivilgouverneur eingehalten werden. Dieser kann zusätzliche Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anordnen.

Artikel 129 Freistellungen

Bei geringem Geschäftsvolumen kann der Zivilgouverneur auf die Umsetzung einzelner Sicherheitsmaßnahmen verzichten.

Abschnitt 3: Tankstellen und Kraftstoffe

Artikel 130 Sicherheitsmaßnahmen für Tankstellen

  • Tankstellen müssen ein sicheres System zur Geldaufnahme besitzen. Die Box muss durch zwei Schlösser geschützt und vorzugsweise im Boden in Stahlbeton eingebettet sein.
  • Ein Schlüssel verbleibt beim Geschäftsführer/Angestellten, der andere beim Eigentümer oder Verantwortlichen für die Geldabholung.
  • Wechselgeld an der Kasse darf nur in der vom Justizministerium festgelegten Höhe vorhanden sein.
  • Hinweisschilder müssen darauf aufmerksam machen, dass Kraftstoff nur gegen passend gezahlte Beträge abgegeben wird, um Wechselgeldvorgänge zu minimieren.

Abschnitt 4: Apotheken, Lotterien und Spielhallen

Artikel 131 Apotheken

Verwendung von Durchreichesystemen (Tunnel, Fach oder Plattenspieler) mit Sicherheitsverriegelung, um Kunden zu bedienen, ohne dass diese das Gebäude betreten müssen. Dies ist nur während des Nacht- und Notdienstes verpflichtend.

Artikel 132 Lotterieannahmestellen und Wettbüros

  • Geschlossene Bereiche mit integriertem Tresor.
  • Vollständige Trennung des Publikumsbereichs vom Mitarbeiterbereich durch abschirmende Materialien. Der Mitarbeiterbereich muss von innen verschlossen und gegen Angriffe geschützt sein.
  • Transaktionen erfolgen ausschließlich durch Sicherheitsschalter.

Artikel 133 Lokale Glücksspiele

  • Verpflichtung zu geschlossenen Bereichen mit Tresor und physischer Trennung zum Publikum.
  • Bingohallen (über 150 Spieler) und Spielautomatenräume (über 75 Geräte): Tresore mit Einwurfschlitz, zwei Schlössern und Einbettung in Stahlbeton (vorzugsweise Boden). Die Schlüsselgewalt ist zwischen Geschäftsführer und Eigentümer zu teilen.

Artikel 134 Freistellungen

Der Zivilgouverneur kann bei geringem Geschäftsvolumen Ausnahmen von den Sicherheitsvorschriften genehmigen.

Abschnitt 5: Wartung der Sicherheitssysteme

Artikel 135 Revisionsbuch und Katalog

  • Vierteljährliche Überprüfung der Maßnahmen durch qualifiziertes Personal. Der Abstand zwischen zwei Prüfungen darf vier Monate nicht überschreiten. Alle Ergebnisse sind im Revisionsbuch zu dokumentieren.
  • Dieses Buch ist für alle Betriebe mit Anschluss an eine Alarmzentrale verpflichtend.
  • Funktionsprüfungen der Alarmzentrale müssen jährlich durchgeführt werden (maximal 14 Monate Abstand).

Kapitel III: Eröffnung von Geschäften oder Büros

Artikel 136 Genehmigungsverfahren

1. Die Eröffnung erfordert eine behördliche Genehmigung. Die Polizei kann eine vorläufige Genehmigung für maximal drei Monate erteilen, sofern ein bewaffneter Sicherheitsdienst (VS) eingesetzt wird. Bei Reformen genügt eine polizeiliche Überprüfung.

2. Nach einer mängelfreien Prüfung kann der Betrieb ohne bewaffneten Wachdienst bis zur endgültigen Genehmigung fortgeführt werden.

3. Bei Mängeln muss die Korrektur innerhalb eines Monats erfolgen und der Polizei gemeldet werden. Erfolgt keine Korrektur, wird die Einrichtung bis zur Behebung geschlossen.

4. Erhält der Antragsteller innerhalb von drei Monaten (bzw. einem Monat nach Mängelbehebung) keine Rückmeldung, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

5. Änderungen an nicht vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen müssen der Polizei lediglich vor Inbetriebnahme mitgeteilt werden.

6. Diese Bestimmungen gelten auch für die Installation, Änderung oder den Transfer von Geldautomaten.

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