Soziale Sicherheit in Spanien: Leistungen und System

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Soziale Sicherheit in Spanien

Die Aufgabe der sozialen Sicherheit ist es, sicherzustellen, dass arbeitende Menschen und ihre Familien angemessenen Schutz in Situationen erhalten, in denen sie ihn benötigen (z. B. Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit).

Arten von Leistungen

  • Beitragsunabhängige Leistungen: Diese umfassen Alters-, Invaliditäts- und Kindergeldleistungen für Personen, die die Anforderungen für das beitragsabhängige System nicht erfüllen.
  • Beitragsabhängige Leistungen: Diese gelten für Arbeitnehmer und ihre Familien, die in Spanien leben und arbeiten.

Systeme der Sozialversicherung

  • Allgemeines System (Régimen General): Hier ist die Mehrheit der Arbeitnehmer erfasst, sowohl spanische als auch ausländische, die in abhängiger Beschäftigung tätig sind und keinem Sondersystem angehören.
  • Sondersysteme (Regímenes Especiales): Diese decken spezifische Tätigkeitsbereiche ab, um eine angepasste Anwendung der Sozialleistungen zu ermöglichen (z. B. Landarbeiter, Seeleute, Bergleute, Selbstständige, Studenten, Hausangestellte).

Verwaltungsorgane

  • Nationales Institut für Soziale Sicherheit (INSS): Verwaltet die wirtschaftlichen Leistungen der Sozialversicherung (Renten, Krankengeld etc.).
  • Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (TGSS): Zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein und verwaltet die Finanzmittel.
  • Nationales Institut für Gesundheitsmanagement (INGESA): Verwaltet die Gesundheitsleistungen in Ceuta und Melilla (in anderen Regionen sind die autonomen Gemeinschaften zuständig).
  • Öffentlicher Dienst für staatliche Beschäftigung (SEPE, ehemals INEM): Zuständig für Arbeitslosengeld und -hilfe.
  • Institut für ältere Menschen und soziale Dienste (IMSERSO): Verwaltet Sozialleistungen, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Gemeinsame Dienste

  • Allgemeine Kasse (Tesorería General): Eine eigenständige Rechtspersönlichkeit innerhalb der Sozialversicherung, die alle Finanzmittel verwaltet und die finanzielle Gebarung durchführt. Sie untersteht dem Ministerium für Inklusion, Soziale Sicherheit und Migration.
  • IT-Management (Gerencia de Informática): Verantwortlich für die Digitalisierung des Sozialversicherungssystems.

Kollaborierende Einrichtungen

  • Berufsgenossenschaften (Mutuas colaboradoras con la Seguridad Social): Freiwillige Vereinigungen von Arbeitgebern, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ihrer Arbeitnehmer verwalten.
  • Unternehmen: Können auf folgende Weisen bei der Verwaltung mitwirken:
    • Verpflichtende Zusammenarbeit: Unternehmen leisten Zahlungen an die Sozialversicherung während der Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder nicht berufsbedingtem Unfall.
    • Freiwillige Zusammenarbeit: Unternehmen übernehmen direkt die Gesundheitsversorgung ihrer Arbeitnehmer und verwalten Zahlungen bei Arbeitsunfällen.

Sozialleistungen im Überblick

  • Gesundheitsversorgung
  • Wirtschaftliche Leistungen (z. B. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Alter, Arbeitslosigkeit, Waisenrente, Witwenrente)
  • Soziale Dienste (z. B. Rehabilitation, Altenhilfe)
  • Beitragsunabhängige Leistungen

Mutterschaft und Adoption

Bei Geburt besteht Anspruch auf 16 Wochen Urlaub. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Anspruch um zwei Wochen pro weiterem Kind (somit 18 Wochen bei Zwillingen usw.). Die ersten 6 Wochen nach der Geburt sind für die Mutter verpflichtend. Die restlichen 10 Wochen können zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Bei Adoption gelten ähnliche Regelungen, bei Mehrfachadoption gibt es ebenfalls zusätzliche Wochen pro Kind.

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist und medizinische Versorgung durch die Sozialversicherung benötigt, hat Anspruch auf Krankengeld. Die maximale Dauer beträgt 12 Monate, verlängerbar um weitere 6 Monate. Wenn nach dieser Zeit keine medizinische Entlassung erfolgt ist, kann eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt werden. Bei allgemeiner Krankheit müssen in den letzten 5 Jahren mindestens 180 Tage Beiträge geleistet worden sein. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich.

Dauerhafte Erwerbsminderung (Invalidität)

Dies ist die Situation, in der eine Person nach Abschluss der medizinischen Behandlung erhebliche anatomische oder funktionelle Einschränkungen aufweist, die ihre Arbeitsfähigkeit mindern oder aufheben. Es gibt verschiedene Grade:

  • Teilweise dauerhafte Erwerbsminderung (Incapacidad Permanente Parcial): Minderung der Leistungsfähigkeit um mindestens 33 % für den üblichen Beruf, ohne die Ausübung der grundlegenden Aufgaben vollständig zu verhindern.
  • Vollständige dauerhafte Erwerbsminderung (Incapacidad Permanente Total): Hindert den Arbeitnehmer an der Ausübung seines üblichen Berufs, erlaubt aber möglicherweise eine andere Tätigkeit.
  • Absolute dauerhafte Erwerbsminderung (Incapacidad Permanente Absoluta): Hindert den Arbeitnehmer an der Ausübung jeglicher Art von Beruf.
  • Große Invalidität (Gran Invalidez): Zusätzlich zur absoluten Erwerbsminderung benötigt die Person die Hilfe einer anderen Person für die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens.

Altersrente (Ruhestand)

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente sind in der Regel:

  • Vollendung des gesetzlichen Rentenalters (variiert, Stand 2024 oft 65-67 Jahre, abhängig von Beitragsjahren).
  • Mindestens 15 Beitragsjahre, davon mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Renteneintritt.

Arbeitslosigkeit

Der Schutz bei Arbeitslosigkeit ist in zwei Stufen gegliedert:

  • Beitragsabhängiges Niveau (Arbeitslosengeld - Prestación por desempleo): Bietet Leistungen für Arbeitslose, die zuvor Beiträge geleistet haben. Um diese Leistung zu erhalten, muss man in den letzten 6 Jahren mindestens 12 Monate Beiträge eingezahlt haben.
  • Assistenzniveau (Arbeitslosenhilfe - Subsidio por desempleo): Ein unterstützendes System, das oft nach Ablauf des Arbeitslosengeldes greift oder für Personen mit geringeren Beitragszeiten oder besonderen Bedürfnissen gedacht ist.

Leistungen bei Tod und für Hinterbliebene

  • Sterbegeld (Auxilio por defunción): Eine einmalige Hilfe zur Deckung der Bestattungskosten, die an die Person gezahlt wird, die diese Kosten getragen hat.
  • Witwen-/Witwerrente (Pensión de viudedad): Eine Rente für den hinterbliebenen Ehepartner oder Lebenspartner. Der Anspruch kann bei Wiederheirat entfallen, außer bei älteren oder behinderten Personen mit geringem Einkommen.
  • Waisenrente (Pensión de orfandad): Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder des Verstorbenen. Der Anspruch kann bis zum Alter von 22 oder 24 Jahren bestehen, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder besondere Umstände vorliegen (z.B. Tod beider Elternteile).
  • Familienrente zugunsten von Angehörigen (Pensión en favor de familiares): Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Enkel, Geschwister, Eltern oder Großeltern anspruchsberechtigt sein, wenn sie mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.

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