Sozialleistungen, Arbeitsschutz und Versicherungsansprüche

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OBLIGATORISCHE ZUSAMMENARBEIT: FALL A CASE
In dem Fall, in dem der Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt ist, wird der Unternehmer gemäß der Höhe der Sozialversicherung erstattet.

AUTONOM: mit eigenen Mitteln. Rechtspersönlichkeit für Soziales:

Zuständige Einrichtungen

1 - INEM: Zu seinen Aufgaben gehören die Feststellung, die Aussetzung und die Beendigung des Arbeitslosengeldes.

2 - Institut für Sicherheit und Gesundheit: Seine Aufgabe ist die Beratung sowie die Kontrolle und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Risiken am Arbeitsplatz.

SOZIALLEISTUNGEN

1 - Gesundheitswesen

Leistungen: Medizinische Behandlung, Pharmazie, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel usw.

Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, deren Ehepartner, Kinder und andere Angehörige, sofern sie mit dem Versicherten zusammenleben und nicht für ihre Arbeit bezahlt werden, sowie Rentner und Arbeitslose.

2 - Mutterschaft und Vaterschaft

Im Falle einer Entbindung beträgt der Mutterschaftsurlaub in der Regel 16 Wochen; bei Mehrlingsgeburten 18 Wochen. Der Vater hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub; bei Kindern unter 6 Jahren können besondere Regelungen gelten (z. B. eine Freistellung von 16 Wochen in bestimmten Fällen).

Für Empfänger von Unterstützungsleistungen ist in der Regel eine Mindestbeitragszeit erforderlich: mindestens 180 Tage Beitragszahlung innerhalb der letzten 5 Jahre.

3 - Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (häufige Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) besteht Anspruch auf entsprechende Leistungen. Für gewöhnliche Krankheiten muss der Versicherte mindestens 180 Tage innerhalb der letzten 5 Jahre beigetragen haben. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich.

Die maximale Bezugsdauer kann in der Regel 12 Monate betragen und gegebenenfalls um weitere 6 Monate verlängert werden.

4 - Dauerhafte Behinderung

Bei dauerhafter Beeinträchtigung, die zu einer funktionellen oder anatomischen Einschränkung führt und die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verhindert, wird eine Invalidität bewertet. Die Einstufung erfolgt üblicherweise wie folgt:

  • Teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit für den gewöhnlichen Beruf: Grad der Invalidität zwischen 33 % und 65 %.
  • Absolute bleibende Arbeitsunfähigkeit: Mehr als 65 % — verhindert die Ausübung sämtlicher Berufe und Tätigkeiten.
  • Schwerwiegende Behinderung: Die betroffene Person benötigt die Hilfe einer anderen Person, um die rechtlichen und täglichen Verrichtungen des Lebens zu erledigen.

5 - Ruhestand

Der Ruhestand ist die Beendigung der Erwerbstätigkeit wegen Erreichens des Rentenalters. Voraussetzungen: Alter von 65 Jahren und eine Versicherungszeit von insgesamt 15 Jahren, davon müssen mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 8 Jahre vor Renteneintritt liegen.

6 - Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit betrifft Personen, die ihre Arbeit verlieren oder die Fähigkeit zur Ausübung ihrer bisherigen Arbeit verlieren. In solchen Fällen gelten die einschlägigen Regelungen zu Arbeitslosengeld, Leistungen und Beratungsangeboten.

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