Sozialleistungen: Ruhestand, Arbeitslosigkeit und Schutz
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Ruhestand und Rentenanspruch
Das geltende Recht erlaubt den Ruhestand vor dem 65. Lebensjahr. Es besteht ein Anspruch auf eine lebenslange Rente aufgrund des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, auf die vorzeitig oder auch nur teilweise zugegriffen werden kann. Der Anspruch auf Altersrente im Beitragsmodus entsteht, wenn das 65. Lebensjahr erreicht wird und mindestens 15 Beitragsjahre nachgewiesen werden können. Davon müssen mindestens zwei Jahre in den Zeitraum von 15 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Pensionierung fallen.
Arbeitslosigkeit und Leistungen
Die Leistungen werden vom INEM verwaltet und richten sich an Beschäftigte im allgemeinen System. Um diese zu erhalten, muss eine rechtliche Situation der Arbeitslosigkeit oder eine gleichwertige Entlastung vorliegen sowie eine Anwartschaftszeit erfüllt sein.
Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld
- Anwartschaftszeit: 360 Tage innerhalb der letzten 6 Jahre.
- Bedingungen: Meldung als arbeitssuchend oder in einer gleichgestellten Situation; kein bestehender Anspruch auf Altersrente.
Die Höhe der Leistung beträgt 70 % der Bemessungsgrundlage für die ersten 180 Tage und 60 % der Bemessungsgrundlage ab dem 181. Tag.
Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtlichen Arbeitslosigkeit gestellt werden.
Ausschlusskriterien
Situationen, die nicht als Arbeitslosigkeit gelten: Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags; kein Anspruch bei Entlassungen, die als missbräuchlich oder nichtig erklärt wurden, wenn das Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht ausgeübt oder die Wiedereinstellung nicht fristgerecht beantragt wurde.
Schutz bei Tod und für Hinterbliebene
Dieser Schutz umfasst alle Situationen finanzieller Bedürftigkeit, die durch den Tod eines Arbeitnehmers oder Rentners entstehen.
- Renten: Für den überlebenden Ehegatten, Geschiedene, Getrennte (sofern nicht wieder verheiratet) sowie Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde.
- Waisenrente: Für die Kinder des Verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
- Leistungen für Familienangehörige: Bei Tod von anderen Familienmitgliedern, die wirtschaftlich vom Verstorbenen abhängig waren.