Sozialleistungen: Überblick, Voraussetzungen & Ansprüche

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Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (IT)

Dies ist eine Situation, in der ein Arbeitnehmer vorübergehend aufgrund gesundheitlicher Gründe arbeitsunfähig ist.

Anforderungen:

  • Als Mitglied der Sozialversicherung registriert sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
  • Eine Anwartschaftszeit von 180 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfüllen.
  • Die Anwartschaftszeit entfällt jedoch, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird.

Die Leistung ist eine finanzielle Unterstützung zur Überbrückung der Einkommensausfälle während der Arbeitsunfähigkeit.

Mutterschaftsleistungen

Diese Leistung richtet sich an Personen, die aufgrund von Mutterschaft oder ähnlichen Fällen (z. B. Adoption oder Pflegefamilien) nicht arbeiten können und die gesetzlich festgelegten Pausen in Anspruch nehmen.

Anforderungen:

  • Als Mitglied der Sozialversicherung registriert sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
  • Eine Anwartschaftszeit von 180 Tagen in den letzten 5 Jahren erfüllen.
  • Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben.

Die Leistung ist eine finanzielle Unterstützung. Die Dauer der Leistung entspricht der Dauer des Mutterschaftsurlaubs oder der Aussetzung des Arbeitsvertrags.

Rente wegen Alters (Ruhestand)

Dies ist der Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbstätig ist.

Anforderungen:

  • Das gesetzliche Rentenalter erreicht haben (z. B. 65 Jahre). In bestimmten Fällen ist auch ein früherer Renteneintritt unter Erfüllung spezifischer Voraussetzungen möglich.
  • Eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Beitragsjahren, wovon mindestens zwei Jahre in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn liegen müssen.

Arbeitslosengeld I

Dies ist eine Leistung bei Arbeitslosigkeit, die auch die Zahlung von Beiträgen in das Sozialversicherungssystem umfasst. Die Dauer dieser Leistung hängt von der Anzahl der geleisteten Beitragstage ab.

Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) / Arbeitslosenhilfe

Das Gesetz sieht einen Zuschuss für Arbeitslosenhilfe vor, der beitragsfrei ist und der Sicherung des Existenzminimums dient.

Dauerhafte Erwerbsminderung (Invalidität)

Dies ist eine Situation, in der ein Arbeitnehmer nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (IT) und abgeschlossener medizinischer Behandlung dauerhafte und schwerwiegende anatomische oder funktionelle Einschränkungen aufweist, die zu einer dauerhaften Minderung oder Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit führen.

Grade der dauerhaften Erwerbsminderung:

  • Partielle dauerhafte Erwerbsminderung (IPP):

    Eine Minderung der normalen Leistungsfähigkeit für die übliche Tätigkeit um mindestens 33%, ohne jedoch die Ausführung der wichtigsten Aufgaben zu verhindern.

  • Totale dauerhafte Erwerbsminderung (IPT):

    Der Arbeitnehmer ist unfähig, die grundlegenden Aufgaben seines Berufs auszuführen, kann sich aber anderen Berufen widmen.

  • Absolute dauerhafte Erwerbsminderung (IPA):

    Umfasst die vollständige Deaktivierung des Arbeitnehmers für jeden Beruf.

  • Große Erwerbsminderung (GI):

    Zusätzlich zur absoluten Erwerbsminderung erfordert der Betroffene die Hilfe einer anderen Person, um grundlegende Lebenshandlungen (Ernährung, Fortbewegung etc.) auszuführen.

Anforderungen:

  • Als Mitglied der Sozialversicherung registriert sein oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
  • Eine Anwartschaftszeit erfüllen (z. B. 1800 Tage in den letzten 10 Jahren, wenn die Erwerbsminderung auf einer allgemeinen Krankheit beruht), mit einigen Ausnahmen.

Die Leistung ist in der Regel eine Rente oder in bestimmten Fällen eine einmalige Entschädigung.

Hinterbliebenenleistungen (Tod und Überleben)

Diese Leistungen richten sich an Personen, die wirtschaftlich von einem verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner abhängig waren.

Anforderungen:

Anforderungen an den Verstorbenen:

  • Als Mitglied der Sozialversicherung registriert oder in einer vergleichbaren Situation gewesen sein (außer im Falle eines Rentners).
  • Eine Mindestversicherungszeit von 500 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod erfüllt haben (gilt nicht für Rentner).

Anforderungen an die Begünstigten:

  1. Die Witwe/der Witwer hat Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, solange sie/er nicht wieder heiratet.
  2. Waisen haben Anspruch auf Waisenrente, wenn sie unter 18 Jahre alt sind, oder bei absoluter Erwerbsminderung (IPA) oder großer Erwerbsminderung (GI). Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr bestehen, z. B. wenn ein Elternteil nicht überlebt oder das Einkommen unter 75% des Mindestlohns (SMI) liegt.
  3. Andere Familienangehörige können unter Umständen Anspruch haben, wenn sie in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie mit dem Verstorbenen verwandt waren und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit nachweisen können.

Leistungen:

  • Eine einmalige Sterbebeihilfe in Höhe von z. B. 30 € wird ausgezahlt.
  • Witwen-/Witwerrente, Waisenrente und gegebenenfalls eine befristete Rente für andere Familienmitglieder.

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