Sozialversicherung in Spanien: Leistungen und Ansprüche
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1. Anspruchsberechtigte der Gesundheitsversorgung
- Arbeitnehmer im allgemeinen System sowie Mitglieder in vergleichbaren Situationen.
- Rentner und Empfänger regelmäßiger Leistungen.
- Angehörige (Ehegatten, Nachkommen, Eltern), sofern sie mit dem Versicherten zusammenleben, keine eigene Erwerbstätigkeit ausüben und deren Einkommen das IREM-Limit nicht überschreitet.
- Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und Personen, für die das EU-System gilt.
- Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthaltserlaubnis in Spanien.
Versicherungsumfang
- Allgemeine Krankheiten
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Schwangerschaft, Risikoschwangerschaft und Stillzeit
- Primär-, Fach- und Notfallversorgung
- Pharmazeutische Leistungen
2. Schutz bei Arbeitsunfähigkeit
Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Behinderung.
Voraussetzungen für vorübergehende Behinderung
- Bei allgemeiner Krankheit: 180 Tage Beitragszeit innerhalb der letzten 5 Jahre.
- Bei Arbeitsunfällen: Keine Wartezeit erforderlich.
Nicht anspruchsberechtigt
- Personen, die nicht bei der Sozialversicherung gemeldet sind.
- Personen in vergleichbaren Situationen (z. B. Empfänger von beitragsfreiem Arbeitslosengeld oder bei Entsendung außerhalb des nationalen Territoriums).
Berechnung der Bemessungsgrundlage
- Krankheit oder Unfall (nicht beruflich): Basis der gemeinsamen Beiträge des Vormonats geteilt durch die Beitragstage.
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Basis des Vormonats zuzüglich Überstunden des Vorjahres, geteilt durch 365 Tage.
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Allgemeine Krankheit oder Unfall
- Tag 1 bis 3: 0 %
- Tag 4 bis 20: 60 % der Bemessungsgrundlage (durch das Unternehmen).
- Ab Tag 21: 75 % der Bemessungsgrundlage (durch die Sozialversicherung).
Maximale Dauer: 365 Tage + 180 Tage Verlängerung (durch gerichtliche Entscheidung).
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
75 % der Bemessungsgrundlage ab dem Tag nach dem Unfall. Die Zahlung erfolgt direkt durch das Unternehmen, welches den Betrag von der Sozialversicherung erstattet bekommt.
Medizinische Bescheinigungen und Verfahren
- Die Krankschreibung erfolgt ausschließlich durch den Arzt.
- Am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit wird der erste Teil der Bestätigung ausgestellt, danach wöchentlich bis zur Genesung.
- Wegeunfälle: Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle.
Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
- Die erste Phase dauert 365 Tage.
- Eine Verlängerung um 180 Tage kann durch das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) gewährt werden, wenn eine Genesung erwartet wird.
- Nach 730 Tagen erfolgt die Prüfung auf dauerhafte Behinderung.
Automatische Entlassung (High/Low)
Bei Nichteinhaltung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen innerhalb von 4 Kalendertagen nach der offiziellen Entlassung kann die Leistung eingestellt werden. Ein Einspruch gegen die Entscheidung der medizinischen Inspektion muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
Rückfälle
Nach Erschöpfung der maximalen Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine neue Tätigkeit erst nach 180 Tagen seit der letzten Entlassung als neuer Fall gewertet.