Sozialversicherung in Spanien: Leistungen und Ansprüche

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1. Anspruchsberechtigte der Gesundheitsversorgung

  • Arbeitnehmer im allgemeinen System sowie Mitglieder in vergleichbaren Situationen.
  • Rentner und Empfänger regelmäßiger Leistungen.
  • Angehörige (Ehegatten, Nachkommen, Eltern), sofern sie mit dem Versicherten zusammenleben, keine eigene Erwerbstätigkeit ausüben und deren Einkommen das IREM-Limit nicht überschreitet.
  • Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und Personen, für die das EU-System gilt.
  • Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthaltserlaubnis in Spanien.

Versicherungsumfang

  • Allgemeine Krankheiten
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  • Schwangerschaft, Risikoschwangerschaft und Stillzeit
  • Primär-, Fach- und Notfallversorgung
  • Pharmazeutische Leistungen

2. Schutz bei Arbeitsunfähigkeit

Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Behinderung.

Voraussetzungen für vorübergehende Behinderung

  • Bei allgemeiner Krankheit: 180 Tage Beitragszeit innerhalb der letzten 5 Jahre.
  • Bei Arbeitsunfällen: Keine Wartezeit erforderlich.

Nicht anspruchsberechtigt

  • Personen, die nicht bei der Sozialversicherung gemeldet sind.
  • Personen in vergleichbaren Situationen (z. B. Empfänger von beitragsfreiem Arbeitslosengeld oder bei Entsendung außerhalb des nationalen Territoriums).

Berechnung der Bemessungsgrundlage

  • Krankheit oder Unfall (nicht beruflich): Basis der gemeinsamen Beiträge des Vormonats geteilt durch die Beitragstage.
  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Basis des Vormonats zuzüglich Überstunden des Vorjahres, geteilt durch 365 Tage.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Allgemeine Krankheit oder Unfall

  • Tag 1 bis 3: 0 %
  • Tag 4 bis 20: 60 % der Bemessungsgrundlage (durch das Unternehmen).
  • Ab Tag 21: 75 % der Bemessungsgrundlage (durch die Sozialversicherung).

Maximale Dauer: 365 Tage + 180 Tage Verlängerung (durch gerichtliche Entscheidung).

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

75 % der Bemessungsgrundlage ab dem Tag nach dem Unfall. Die Zahlung erfolgt direkt durch das Unternehmen, welches den Betrag von der Sozialversicherung erstattet bekommt.

Medizinische Bescheinigungen und Verfahren

  • Die Krankschreibung erfolgt ausschließlich durch den Arzt.
  • Am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit wird der erste Teil der Bestätigung ausgestellt, danach wöchentlich bis zur Genesung.
  • Wegeunfälle: Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle.

Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

  • Die erste Phase dauert 365 Tage.
  • Eine Verlängerung um 180 Tage kann durch das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) gewährt werden, wenn eine Genesung erwartet wird.
  • Nach 730 Tagen erfolgt die Prüfung auf dauerhafte Behinderung.

Automatische Entlassung (High/Low)

Bei Nichteinhaltung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen innerhalb von 4 Kalendertagen nach der offiziellen Entlassung kann die Leistung eingestellt werden. Ein Einspruch gegen die Entscheidung der medizinischen Inspektion muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

Rückfälle

Nach Erschöpfung der maximalen Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine neue Tätigkeit erst nach 180 Tagen seit der letzten Entlassung als neuer Fall gewertet.

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