Sozialversicherungsleistungen: Mutterschaft, Rente & Todesfall
Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 3,14 KB
Mutterschaftsgeld: Anspruch und Voraussetzungen
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die es Müttern ermöglicht, während der gesetzlich festgelegten Pausen für Mutterschaft und ähnliche Fälle (z. B. Adoption oder Pflegefamilien) nicht arbeiten zu müssen und diese Zeit zu genießen.
Um sich für das Mutterschaftsgeld zu qualifizieren, müssen drei Anforderungen erfüllt sein:
- 1) Registrierung: Die Person muss entweder als Freiberufler oder in einem ähnlichen Dienstverhältnis registriert sein.
- 2) Wartezeit: Eine Wartezeit von 180 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre muss erfüllt sein.
- 3) Mutterschaftsruhe: Die Mutterschaftsruhe muss in Anspruch genommen werden.
Die Dauer der Leistung entspricht der Dauer der Vertragsaussetzung.
Rente: Voraussetzungen für den Ruhestand
Der Ruhestand ist eine Situation, in der ein Arbeitnehmer aufgrund seines Alters freiwillig seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Die Vorschriften verlangen zwei Voraussetzungen für den Erhalt einer finanziellen Leistung:
- 1) Alter: Es ist in der Regel notwendig, das 65. Lebensjahr erreicht zu haben. In bestimmten Fällen ist jedoch ein vorzeitiger Ruhestand möglich.
- 2) Wartezeit: Es sind 15 Beitragsjahre erforderlich, wovon mindestens 2 Jahre in den 15 Jahren vor dem Renteneintritt liegen müssen.
Todesfall & Hinterbliebenenleistungen
Hinterbliebenenleistungen werden an Personen gezahlt, die wirtschaftlich von einem verstorbenen Arbeitnehmer oder Rentner abhängig waren.
In diesem Fall sind die Anforderungen wie folgt:
Anforderungen an den Verstorbenen:
- Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Todes aktiv oder in einem ähnlichen Dienstverhältnis gewesen sein, außer im Falle eines Rentners.
- Zudem ist eine Wartezeit von 500 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod erforderlich, ausgenommen für Rentner.
Anforderungen an die Begünstigten:
- a) Witwen-/Witwerrente: Die Witwe oder der Witwer erhält eine Rente, bis eine neue Ehe eingegangen wird.
- b) Waisenrente: Im Falle eines Waisenkindes wird eine Waisenrente gewährt, wenn das Kind unter 18 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist (z. B. aufgrund einer Invalidität oder schweren Behinderung). Die Leistung kann bis zum Alter von 21 Jahren gezahlt werden, wenn beide Elternteile verstorben sind und das Einkommen des Kindes unter 75% des Mindestlohns (SMI) liegt.
- c) Andere Familienmitglieder: Die Sozialversicherung (SS) erkennt auch Leistungen für andere Familienmitglieder an, sofern diese im 2. Verwandtschaftsgrad stehen und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit vom Verstorbenen nachweisen können.
Die Sozialversicherung erkennt im Todesfall zwei Arten von Leistungen an:
- Eine einmalige Sterbebeihilfe von 30 €.
- Eine Hinterbliebenenrente, bestehend aus einer Witwen-/Witwerrente, einer Waisenrente und gegebenenfalls einer vorübergehenden Rente für andere Familienmitglieder.