Das spanische Bildungssystem: Autonomie und Entwicklung
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Hochschulautonomie in Spanien
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Autonomie der Universitäten hat sich von einem reinen Rechtsprinzip zu einer akademischen Freiheit und damit zu einem grundlegenden verfassungsrechtlichen Status entwickelt. Als Verfassungsrecht ist die Hochschulautonomie in Artikel 27 der spanischen Verfassung geregelt, der dieses Recht unter dem Vorbehalt des Gesetzes anerkennt.
Das Organgesetz über die Universitäten (LOU) behandelt die Autonomie in Artikel 2. Der erste Abschnitt verleiht den Hochschulen volle Rechtsfähigkeit und legt folgende Merkmale fest:
- Öffentliche Universitäten sind unabhängige juristische Personen und erfüllen ihre Aufgaben in voller Autonomie und in Abstimmung untereinander.
- Private Hochschulen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Autonomie der Universitäten wird in den administrativen, politischen, finanziellen und organisatorischen Regelungen der öffentlichen Universitäten konkretisiert. Nach spanischem Recht umfasst die Hochschulautonomie gemäß Art. 27 Abs. 10 der Verfassung den Schutz der akademischen Freiheit vor Einmischungen von außen.
Grenzen der Autonomie
Das spanische Verfassungsgericht beschreibt die Hochschulautonomie als die institutionelle Dimension der akademischen Freiheit, die deren persönliche Dimension – bestehend aus Lehr- und Forschungsfreiheit – gewährleistet und vervollständigt. Sie verleiht den staatlichen Universitäten eine unabhängige Machtbasis, die auf der Freiheit des Denkens und Lehrens beruht und dem Vorrang des Gesetzes unterliegt.
Diese Autonomie ist jedoch nicht absolut. Das Verfassungsgericht stellt klar, dass sie durch die Befugnisse begrenzt wird, die gemäß Artikel 149 Abs. 1 Nr. 30 der spanischen Verfassung ausschließlich dem Staat vorbehalten sind. Zur Autonomie gehören unter anderem die akademische Freiheit und die Verwaltung der eigenen Ressourcen.
Entwicklung des allgemeinen Bildungssystems
Historischer Überblick und wichtige Gesetze
Die allgemeine Einführung der Grundbildung erfolgte in Spanien vergleichsweise spät. Obwohl die Schulpflicht bereits 1857 eingeführt und 1964 erweitert wurde, wurde sie erst Mitte der 1980er Jahre flächendeckend umgesetzt. Das Allgemeine Bildungsgesetz von 1970 markierte den Beginn der Überwindung der historischen Rückständigkeit des spanischen Bildungssystems.
Weitere wichtige Reformen zur Modernisierung und Qualitätssteigerung waren:
- 1990: Das Organgesetz zur allgemeinen Ordnung des Bildungssystems (LOGSE) legte die Schulpflicht auf zehn Jahre fest und wertete die Berufsausbildung auf, um Spanien an fortschrittlichere Länder anzugleichen.
- 1995: Das Organgesetz über die Partizipation, die Bewertung und die Leitung von Bildungszentren (LOPEG) wurde verabschiedet, um Aspekte der LOGSE weiterzuentwickeln.
- 2002: Mit dem Erlass des Organgesetzes zur Qualität der Bildung (LOCE) wurde ein weiterer Schritt zur Qualitätsverbesserung unternommen.
Aktuelle Bildungsziele
Im September 2004 veröffentlichte das Ministerium für Bildung und Wissenschaft das Dokument „Eine qualitativ hochwertige Bildung für alle und zwischen allen“, das eine Analyse der Situation vorstellte und Lösungsvorschläge unterbreitete.
Heutige Bildungsziele betonen die volle Entfaltung der Persönlichkeit und der emotionalen Fähigkeiten der Schüler. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erziehung zur Chancengleichheit von Männern und Frauen und der kritischen Auseinandersetzung mit Ungleichheiten, um sexistisches Verhalten zu überwinden. Dabei werden die Inhalte des Organgesetzes 1/2004 über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt vollständig übernommen.