Die spanische Desamortisation im 19. Jahrhundert
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Im Hinblick auf die Staatsverschuldung gründete ein Erlass vom Februar 1836 die Prinzipien und Mechanismen der Enteignung. Es wurde der Verkauf aller Waren und Güter erklärt, die als Staatsbesitz qualifiziert waren oder qualifiziert werden sollten. Unter anderem fixierte das Dekret 10 in Artikel 3 die öffentliche Versteigerung als Standard für den Vertrieb. In weiteren Artikeln wurde festgelegt, dass als Zahlungsmittel sowohl Bargeld als auch Schuldbriefe zum Nennwert akzeptiert wurden.
Verkäufe zwischen 1836 und 1844
Insgesamt wurden zwischen 1836 und 1844 Immobilien im Wert von 3,274 Milliarden Reais verkauft. Dabei wurden 62 % des Eigentums der Kirche veräußert, primär vom regulären Klerus (Grundstücke, Häuser und Klöster mit all ihrem Hab und Gut) sowie später vom weltlichen Klerus (Kathedralen und Kirchen im Allgemeinen).
Die Finanzbetriebe wurden von Experten bewertet. Bei den Versteigerungen wurde ein durchschnittliches Gebot von 220 % des Ausgangspreises erreicht. Diese Gebote wurden von bürgerlichen Investoren monopolisiert, da nur sie über die nötige Liquidität verfügten und die Auktionen leicht steuern konnten. Der Kauf war ein ausgezeichnetes Geschäft: Nur 20 % mussten in bar bezahlt werden, der Rest wurde über Schuldtitel beglichen, die zum Nennwert angerechnet wurden. Da diese Titel am Markt stark unterbewertet waren, stellte der Kauf von Aktien zur Begleichung der Schulden ein echtes Schnäppchen für die Käufer dar.
Die moderate Phase und das Madoz-Gesetz
Obwohl das Konfiskationsdekret während des moderaten Jahrzehnts (1844–1854) weitgehend gelähmt war, blieb nur noch wenig Kirchenbesitz zur Verstaatlichung übrig. Die zweite große Beschlagnahme wurde eingeleitet, als die Progressiven wieder an der Macht waren (1854–1856). Ein Militärputsch war das einzige Mittel gewesen, um die Beschränkungen des Wahlgesetzes von 1846 und das Misstrauen der Krone zu umgehen.
Die allgemeine Einziehung von 1855
Mit dem Madoz-Gesetz oder der „allgemeinen Einziehung“ vom 1. Mai 1855 begann die letzte und wichtigste Phase dieser großen Liquidationsoperation. Man sprach von einer „allgemeinen Beschlagnahme“, da sie nun nicht mehr nur kirchliches Eigentum betraf, sondern alle Güter, die dem Staat, den Gemeinden oder anderen Institutionen gehörten und nicht privatisiert waren.
Dieses Gesetz ergänzte den 1836 von Mendizábal eingeleiteten Prozess. Die Präambel des Gesetzes beschrieb dies als eine „grundlegende Revolution in der Lebensweise der spanischen Nation“. Unter diesen Umständen wurde der Verkauf von Immobilien angeordnet, die sich in „toter Hand“ befanden und in früheren Enteignungen nicht berücksichtigt wurden. Besonders hervorzuheben war das Eigentum der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um Eigenbesitz oder Gemeinschaftsgüter handelte. Diese Güter dienten zuvor der Verbesserung der Infrastruktur oder der individuellen Nutzung durch die Bewohner, etwa zum Weiden von Vieh oder zum Sammeln von Brennholz.
Ziele und Bedingungen des Madoz-Gesetzes
Der Zweck des Madoz-Gesetzes war, ähnlich wie bei Mendizábal, die Beschaffung finanzieller Ressourcen für den Staat. Ein sozialer Zugang zum Landbesitz war nicht vorgesehen; die Vermögenswerte gingen an diejenigen über, die am zahlungskräftigsten waren. Die technische Abwicklung der öffentlichen Versteigerungen wurde jedoch verbessert: Zahlungen konnten über 15 Jahre hinweg in bar geleistet werden, wobei bei Sofortzahlung ein Rabatt von 5 % gewährt wurde.
Diese Bedingungen wurden 1856 teilweise geändert, um in einigen Fällen Schuldtitel zur Hälfte des Gesamtwertes zuzulassen, jedoch nur zum Marktpreis des Vortages. Das Madoz-Gesetz entwickelte sich mit hoher Geschwindigkeit. Zwischen 1855 und 1856 wurden über 43.000 ländliche und rund 9.000 städtische Immobilien im Wert von fast 8 Milliarden Reais versteigert. Die Einnahmen für das Finanzministerium werden auf über 1,7 Milliarden Reais geschätzt. Die erneute Einziehung von Kirchengütern führte jedoch zum Bruch der Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl. Aus Gewissensgründen weigerte sich die Königin zunächst, das Gesetz zu unterzeichnen, gab jedoch nach politischem Druck durch O’Donnell und Espartero schließlich nach.
Die vielfältigen Auswirkungen der Beschlagnahmungen
- Abbau der Kirchenmacht: Es kam zum fast vollständigen Abbau der Kirche und ihrer Reichtumsquellen, da auch der Zehnte 1837 abgeschafft wurde. Die Kirche verlor ihren Status als privilegierte Klasse, behielt aber Einfluss in der Ausbildung.
- Verschlechterung für Landwirte: Das kommunale Eigentum wurde entfernt, was zur Proletarisierung der Landbevölkerung führte. Ohne Zugang zu Gemeinschaftsweiden oder Brennholz mussten viele in die Städte migrieren.
- Staatsverschuldung: Die Enteignungen lösten das Schuldenproblem nicht dauerhaft, trugen aber zur Dämpfung bei. Erst ab den 1850er Jahren sank die Verschuldung drastisch, blieb aber bis ins 20. Jahrhundert ein Thema.
- Landwirtschaftliche Produktion: Es gab keinen signifikanten Anstieg der Produktion. Die neuen Eigentümer investierten selten in Verbesserungen, sondern erhöhten lediglich die Pachten.
- Mangel an Industriekapital: Da viel flüssiges Geld in den Erwerb von Grundstücken floss, fehlte dieses Kapital für die beginnende Industrialisierung Spaniens.
- Verlust von Kulturgütern: Es kam zu einer massiven Plünderung von Kunstschätzen und Bibliotheken aus alten Klöstern. Viele Gebäude wurden abgerissen oder in Kasernen umgewandelt.
- Stärkung von Großgrundbesitzern: Die Struktur des Landbesitzes wurde zementiert, insbesondere die Latifundien in Andalusien und der Extremadura wurden gestärkt.