Das Spanische Ehesystem: Historische Entwicklung und Rechtslage
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1. Historische Entwicklung des Ehesystems
Jede politische Institution durchläuft eine historische Entwicklung, die in der aktuellen Rechtsvorschrift kulminiert. Diese Entwicklung ist in Stufen unterteilt:
Die Phasen der Ehegesetzgebung in Spanien
Phase 1: Pluralistisches System (Bis 1564)
Spanien war in diesem Zeitraum ein pluralistisches Land. Es gab keine Zivilehe, und Verheiratete lebten entsprechend ihren Mudejar- und Mozarabischen Glaubenssätzen und Sitten. Dieses System wurde 1870 durch die Vertreibung der Juden und die Niederlage der Islamisten zu einem Plural-System.
Phase 2: Monistisches Religiöses System (1564 bis 1870)
Mit dem Dekret von Trient (1564) unter Philipp II. wurde Spanien zu einem Land mit einer bestimmten Form der Ehe. Bis 1870 galt dieses monistische System der religiösen Ehe.
Phase 3: Einführung der Zivilehe (1870–1875)
Am 18. Juli 1870 änderte ein Gesetz das System, indem es die Zwangszivilehe befürwortete. Religiöse Ehen wurden jedoch weiterhin geschlossen, sodass die daraus hervorgegangenen Kinder als legitim galten. Dieses Gesetz geriet während der Regentschaft im Jahre 1875 in die Krise.
Phase 4: Krise und Übergangsdekrete (Ab 1875)
Die erlassenen Dekrete und Verordnungen dienten der Vorbereitung des nächsten Zivilgesetzbuches. Sie etablierten ein System, das auf zwei Formen der Eheschließung basierte: Die kanonische Ehe für diejenigen, die die katholische Religion bekennen, und die Zivilehe für alle anderen. Man könnte sagen, es handelte sich um eine quasi-optionale Zivilehe.
Phase 5: Obligatorische Zivilehe (Zweite Republik, 1932)
Das Gesetz von 1932 (Zweite Republik) führte die obligatorische Zivilehe ein und erlaubte im Gegensatz zu früher die Scheidung. Dieses Stadium endete mit dem Bürgerkrieg.
Phase 6: Rückkehr zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ab 1938)
Ein Gesetz aus dem Jahr 1938 stellte den Begriff des Bürgerlichen Gesetzbuches in Ehesachen wieder her, wodurch die beiden Formen der Ehe (kanonisch und zivil) beibehalten wurden.
2. Das Ehesystem in der Verfassung
Artikel 16 der Spanischen Verfassung (EG) besagt, dass niemand gezwungen werden darf, seine Ideologie, Religion oder Weltanschauung offenzulegen. Dies betrifft die Ehe insofern, als ein Richter, der eine Zivilehe durchführt, die Überzeugungen der Ehegatten nicht erfragen darf. Die Eheschließung ist somit völlig freiwillig, und es kann keine Einrede gegen die Zivilehe aufgrund der katholischen Religion erhoben werden.
3. Das Konkordatäre Ehesystem (Vereinbarte Ehe)
Artikel 32 der Verfassung spricht direkt von der Ehe. Die Diskussion über die Formen der Ehe impliziert, dass mehrere Formen anerkannt werden. Die Verfassung thematisierte die Scheidung nicht direkt. Nach der Verfassung musste das Bürgerliche Gesetzbuch lediglich in einem Artikel modifiziert werden, der die Angabe der Religionszugehörigkeit erforderte.
Die Krise des Konkordats von 1953
Nach 1978 geriet das Konkordat, das die Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf der Grundlage der Vereinbarung von 1953 regelte, in eine Krise. Alle Fragen der Spannungen in den Beziehungen zwischen Kirche und Staat wurden in einem legislativen Gremium geregelt. Die Krise trat aus zwei Hauptgründen auf:
- Baskischer Klerus: Teile des baskischen Klerus sympathisierten mit der ETA. Als der Staat versuchte, diese zu verfolgen, verweigerten die baskischen Bischöfe die Zusammenarbeit. Die Kirche forderte das Recht, die Verpflichtung des Staates abzulehnen, bei der Verfolgung eines Klerikers um Erlaubnis zu bitten.
- Bischofswahl: Bei der Wahl eines Bischofs intervenierte der Staat ebenfalls. Das Zweite Vatikanische Konzil forderte den Rücktritt von Kirche und Staat von dieser Praxis.
Der Staat hatte zwei Möglichkeiten: Entweder ein neues Konkordat oder die Unterzeichnung einer Reihe von Basisabkommen. Im Jahr 1979 unterzeichneten Staat und Kirche eine Vereinbarung, um die früheren Probleme zu beheben. Am 3. Januar 1979 wurden vier Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem spanischen Staat unterzeichnet:
- Abkommen über Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
- Wirtschaftsabkommen.
- Abkommen über die religiöse Betreuung der Streitkräfte und den Wehrdienst von Klerikern.
- Abkommen über juristische Angelegenheiten.
Von diesen vier Abkommen bezieht sich das sogenannte Abkommen über juristische Angelegenheiten direkt auf die religiöse Ehe mit zivilrechtlicher Wirkung. Der Staat erkennt die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe an, die nach den Regeln des kanonischen Rechts geschlossen wurde. Die Wirkungen treten nach Abschluss der Eheschließung ein. Für die volle Wirkung ist die zivile Registrierung erforderlich. Um die kirchliche Trauung zu registrieren, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Pfarrer stellt den Eheleuten eine Urkunde aus, die sie zur Registrierung vorlegen.
- Zur zusätzlichen Absicherung muss der Pfarrer die Registrierung auch an das Zivilregister senden.
Die Ehegatten können Probleme der Nichtigkeit der kanonischen Ehe vor kirchlichen Gerichten lösen, wobei das Urteil zivilrechtliche Wirkungen entfaltet.
4. Das Ehesystem im Bürgerlichen Gesetzbuch (1981)
Im Jahr 1981 wurde eine Bestimmung zur Änderung der Artikel 42 bis 104 des Zivilgesetzbuches (BGB) erlassen. Das BGB ist ein ehrwürdiges Rechtsinstrument, das Juristen stets präsent haben. Die Änderung des Inhalts führte auch zu einer Änderung der Nummerierung, was Verwirrung stiftete (z. B. wurde Art. 72 gestrichen).
Dieses Gesetz beschrieb drei Formen der Ehe:
- Die Zivilehe.
- Die kanonische Ehe mit zivilrechtlicher Wirkung.
- Ehen anderer religiöser Glaubensrichtungen.
Die dritte Form wurde durch Konkordats-ähnliche Abkommen geregelt, die 1992 vereinbart wurden. Diese wurden mit den folgenden drei Konfessionen unterzeichnet: der Föderation der Evangelischen Institutionen Spaniens, der Föderation der Jüdischen Gemeinden und der Islamischen Kommission Spaniens. Imame, Rabbiner und protestantische Geistliche können infolge dieser Abkommen Ehen mit zivilrechtlicher Wirkung schließen.