Die Zweite Spanische Republik: Gründung, Reformen und Verfassung
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Die Zweite Spanische Republik: Gründung und erste Schritte
Die Kommunalwahlen vom 12. April 1931
Am 12. April 1931 fanden Kommunalwahlen statt, an denen 66,9 % der Männer über 25 Jahren teilnahmen. Diese Wahlen entwickelten sich zu einem klaren Referendum über die Monarchie. Die antimonarchistischen Kandidaten (PSOE, radikale Parteien, Republikaner, baskische und katalanische Nationalisten) gewannen in 41 der 50 Provinzhauptstädte.
Ausrufung der Republik und Exil Alfons XIII.
Der Triumph der Mitglieder des Paktes von San Sebastián in den großen Städten führte am 14. April 1931 zur Ausrufung der Republik. Die enorme Volksbewegung führte dazu, dass König Alfons XIII., isoliert und ohne Unterstützung, ins Exil ging.
Die Provisorische Regierung (1931)
Sofort bildete sich eine provisorische Regierung unter der Leitung von Niceto Alcalá Zamora, bestehend aus links- und rechtsrepublikanischen Kräften, Sozialisten und Nationalisten. Diese Regierung sollte das Land führen, bis eine neue Verfassunggebende Cortes das neue Regime gestalten würde. Weitere wichtige Mitglieder der Regierung waren Manuel Azaña (Acción Republicana) als Kriegsminister, Indalecio Prieto und Francisco Largo Caballero (beide PSOE) als Finanz- bzw. Arbeitsminister. Alejandro Lerroux war Staatsminister und Miguel Maura Innenminister.
Erste Reformen und Herausforderungen
Die neue Regierung musste jedoch von Anfang an dem allgemeinen Wunsch nach umfassenden Reformen nachkommen. Es wurden erste Schritte für eine Landreform eingeleitet, Arbeitsmarktreformen initiiert, Militärreformen durchgeführt, Bildungsgesetze verabschiedet und vorläufige Autonomiestatute umgesetzt.
Sicherheit und Ordnung: Die Sturmgardisten
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wurde die Guardia Civil nicht aufgelöst, sondern durch eine moderne und agile Polizeitruppe ergänzt: die Sturmgardisten (Guardia de Asalto). Diese Verfechter der republikanischen Ideale wurden jedoch mit dem Ende des Bürgerkriegs aufgelöst. Neben diesen Maßnahmen ist auch das Verteidigungsgesetz der Republik hervorzuheben.
Soziale Spannungen und Antiklerikalismus
Das soziale Umfeld regte sich jedoch sofort mit Widerstand. Während die anarchistische CNT eine weit verbreitete Streikkampagne förderte, kam es sofort zu Auseinandersetzungen zwischen der Kirche und der neuen Regierung. Der eher konservative Flügel der Kirche, angeführt von Kardinal Segura, legte der neuen Exekutive alle möglichen Hindernisse in den Weg. Der alte Antiklerikalismus tauchte im Mai 1931 wieder auf, und mehrere Kirchen und Klöster wurden angegriffen und in Brand gesetzt. Die katholische öffentliche Meinung stand dem neuen republikanischen Regime von Beginn an kritisch gegenüber.
Die Verfassung der Zweiten Republik (1931)
Wichtige Merkmale und Neuerungen
Die Verfassung der Zweiten Spanischen Republik, verabschiedet im Jahr 1931, zeichnete sich durch folgende Hauptmerkmale aus:
- Volkssouveränität: Der neue spanische Staat wurde als „demokratische Republik der Arbeiter aller Art“ definiert.
- Männer- und Frauenwahlrecht: Nach einer langen und komplexen Debatte in den Cortes erhielten spanische Frauen das Wahlrecht.
- Regionale Autonomie: Zum ersten Mal in der spanischen Geschichte wurde das Recht der Regionen, ein Autonomiestatut zu etablieren, verankert.
- Säkularer Staat: In Bezug auf die „religiöse Frage“ wurde die Einführung eines säkularen Staates beschlossen, was Folgendes umfasste:
- Trennung von Kirche und Staat.
- Abschaffung des Budgets für Gottesdienst und Klerus.
- Verbot der Ausübung von Lehrtätigkeiten für religiöse Orden.
- Freiheit des Gewissens und der Anbetung.
- Umfassender Katalog von Rechten und Freiheiten:
- Gleichheit der Bürgerrechte, Einführung der Scheidung, Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder.
- Recht auf Bildung.
- Gewaltenteilung:
- Legislative: Die gesetzgebende Gewalt lag in den Händen eines Einkammerparlaments (Cortes).
- Exekutive: Der Präsident der Republik hatte begrenzte Befugnisse. Der Regierungschef wurde vom Präsidenten ernannt, benötigte aber die Zustimmung des Parlaments.
- Judikative: Die richterliche Gewalt lag in den Händen der Gerichte.