Spanische Sozialversicherung: Beiträge, RED-System & Selbstständige
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4 Beiträge nach der allgemeinen Regelung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge gemäß der Systematik der Sozialversicherung (SS) zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil zu melden.
Wer ist beitragspflichtig für Eventualitäten?
- Für allgemeine Eventualitäten: Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Nur der Arbeitgeber.
Wer muss Beiträge zahlen?
Die Beitragspflicht liegt beim Arbeitgeber.
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, einschließlich der Probezeit.
Wie lange dauert die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht besteht, solange der Arbeitnehmer seine Dienste erbringt, auch in Situationen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder während der Probezeit.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Tätigkeit, sofern dies ordnungsgemäß (innerhalb von 6 Kalendertagen) gemeldet wird. Andernfalls löscht eine nicht erfolgte oder unzureichende Meldung die Beitragspflicht nicht auf, wenn die Arbeit fortgesetzt wird.
5 Das RED-System (Elektronische Einreichung von Unterlagen)
Was ist das RED-System?
Das RED-System ist ein Dienst, der von der Allgemeinen Sozialversicherungskasse (TGSS) für Unternehmen bereitgestellt wird. Sein Hauptzweck ist der elektronische Datenaustausch mit der Sozialversicherung.
Es deckt zwei Hauptbereiche ab:
- Die Meldung von Beiträgen (unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen).
- Die Verwaltung von An-, Ab- und Ummeldungen von Mitgliedschaftsdaten.
Wer kann das RED-System nutzen?
Für die Nutzung des RED-Systems ist eine entsprechende Lizenz oder Berechtigung erforderlich.
Spezielle Regelung für Selbstständige (RETA)
Definition eines Selbstständigen im RETA
Ein Selbstständiger (oder eine Selbstständige) im Rahmen der Sonderregelung für Selbstständige (RETA) ist eine Person, die regelmäßig, persönlich und direkt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Wer ist beitragspflichtig im RETA?
Die Mitgliedschaft im RETA ist obligatorisch für Personen über 18 Jahren mit Wohnsitz und Tätigkeit in Spanien. Dazu gehören insbesondere:
- Selbstständige, auch Unternehmensinhaber.
- Ehepartner und Verwandte bis zum 3. Grad, sofern sie nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Autoren.
- Selbstständige ausländische Fachkräfte.
- Mitglieder von Gesellschaften (z.B. Personengesellschaften).
- Mitglieder von Genossenschaften.
Anmeldung und Beginn der Beitragspflicht
Die Anmeldung der Mitgliedschaft und/oder der Tätigkeit muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Tätigkeit bei der Allgemeinen Sozialversicherungskasse (TGSS) beantragt werden.
Obligatorische Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im RETA ist obligatorisch und erforderlich, um als Selbstständiger registriert zu sein und Beiträge zu leisten.