Die Spanische Verfassung von 1931: Rechte, Säkularisierung und Republik
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Die Verfassung der Zweiten Spanischen Republik (1931)
Hintergrund und Zusammensetzung der Cortes
Die Hauptaufgabe der neuen Regierung war es, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, deren Wahlen dem republikanischen Regime Legitimität verleihen sollten. Die Wahlen fanden im Juni 1931 statt und ergaben eine große Mehrheit für die regierenden Koalitionsparteien.
Die PSOE (Partido Socialista Obrero Español), die während der Monarchie nur wenige Mitglieder hatte, wurde zur größten parlamentarischen Fraktion. Weitere wichtige Kräfte waren die Radikalen unter Lerroux und die Radikal-Sozialistische Partei. Die republikanische Rechte hingegen war nur durch eine geringe Minderheit vertreten.
Die Cortes widmeten sich zwischen August und Dezember 1931 den Beratungen über den Wortlaut der künftigen Verfassung. Die neue Verfassung etablierte einen demokratischen, parlamentarischen, säkularen und dezentralisierten Staat, der auch die soziale Funktion des Eigentums berücksichtigte.
Die Gewaltenteilung und Souveränität
Die Souveränität ging ausdrücklich vom Volk aus. Die Legislative, repräsentiert durch das Einkammer-Abgeordnetenhaus (Cortes), hatte den Primat. Die Exekutive (der Premierminister und der Präsident der Republik) und die Judikative (der Oberste Gerichtshof) waren ihr untergeordnet. Der Präsident hatte zwar Spielraum bei der Wahl oder Absetzung des Regierungschefs, konnte aber selbst von den Cortes abgesetzt werden. Es wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, das die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze prüfen sollte.
Das Wahlrecht
Es galt das allgemeine Wahlrecht für Männer, die die Abgeordneten der Cortes wählten. Die Verfassung erlaubte auch Frauen das Wahlrecht (was erstmals bei den Wahlen von 1933 angewandt wurde). Der Präsident wurde indirekt über Wahlmänner ernannt. Das Wahlsystem begünstigte die Gewinner in den jeweiligen Wahlkreisen, was die Bildung von Blöcken oder Koalitionen förderte.
Die territoriale Konfiguration
Die Verfassung sah die Verabschiedung von Autonomiegesetzen für Regionen vor, die einen entsprechenden Entwurf per Referendum in ihrer Region vorlegen und von den Cortes genehmigen lassen mussten. Zudem wurde die Bildung von Inselräten für die Kanaren und Balearen ermöglicht.
Säkularisierung und Trennung von Kirche und Staat
Die Verfassung erklärte die endgültige Trennung von Kirche und Staat. Dies beinhaltete:
- Das Ende der staatlichen Subventionen für den Klerus.
- Das Verbot der Unterrichtstätigkeit für religiöse Orden.
- Der Entzug der steuerlichen Immunität für religiöse Einrichtungen.
- Die Anerkennung der Möglichkeit der Scheidung.
- Die Einrichtung öffentlicher Friedhöfe für alle Bürger.
Diese Bestimmungen führten zur radikalen Opposition der gesamten katholischen Rechten und der Kirche, die sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit dem Regime und der Verfassung identifizierte. Diese politische Haltung der Kirche verstärkte wiederum den populären Antiklerikalismus, der die antiliberalen religiösen Rechten als natürlichen Feind betrachtete.
Individuelle und soziale Rechte
Neben einem umfangreichen Katalog individueller Rechte wurden auch weitreichende soziale Rechte anerkannt. Der sozialistische Einfluss in diesem Abschnitt war bemerkenswert. Zu den sozialen Rechten gehörten:
- Zugang zur Sozialen Sicherheit.
- Arbeitsschutz (einschließlich Schutz für Frauen).
- Begrenzung der Arbeitszeit und Mindestlohn.
Das Recht auf Eigentum wurde eingeschränkt: Es konnte aus Gründen der sozialen Nützlichkeit gegen Entschädigung enteignet werden. Zudem wurde die Möglichkeit der Verstaatlichung von Diensten des gemeinsamen oder öffentlichen Interesses (wie Verkehr oder Telefonie) etabliert.