Die Spanische Verfassung von 1978

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Die Spanische Verfassung von 1978

Entstehung der Verfassung

Die Ausarbeitung der Verfassung von 1978 erfolgte im Kontext der politischen und wirtschaftlichen Krise nach dem Tod Francos und während der Regierungszeit von Adolfo Suárez. Im Juli 1977 leitete die zweite Regierung unter Suárez den Prozess der Autonomie, Verhandlungen mit der EWG, Wirtschaftsreformen (Pakte von Moncloa) und die Ausarbeitung der Verfassung ein.

Ein siebenköpfiges Komitee, bekannt als die "Väter der Verfassung", war für die Erstellung eines Entwurfs verantwortlich. Nach Beratungen und Anpassungen wurde der Text schließlich am 6. Dezember 1978 in einem Referendum vom spanischen Volk angenommen.

Struktur und Inhalt

Die Verfassung umfasst 169 Artikel in elf Titeln (ein Präambel und zehn Titel), die in Kapitel und Abschnitte unterteilt sind. Zu den wichtigsten Merkmalen gehören:

  • Spanien als demokratischer und sozialer Rechtsstaat (Art. 1.1)

    Die Souveränität liegt beim Volk (Art. 1.2). Das allgemeine Wahlrecht ist frei, direkt und geheim.
  • Strikte Gewaltenteilung

    • Exekutive: Bestehend aus der Regierung, wobei der Premierminister eine herausragende Rolle spielt.
    • Legislative: Die Cortes (Kongress und Senat).
    • Judikative: Unabhängige Gerichte.
    Die Gewaltenteilung verhindert nicht die Interaktion zwischen Exekutive und Legislative (Titel V).
  • Parlamentarische Monarchie (Art. 1.3)

    Der Monarch ist Staatsoberhaupt, hat aber stark eingeschränkte Macht. Der König herrscht, aber er regiert nicht. Seine Funktionen sind symbolisch, repräsentativ und moderierend.
  • Säkularer Staat (Art. 16)

    Öffentliche Behörden wahren die spanische Situation und pflegen kooperative Beziehungen zur katholischen Kirche und anderen Religionen.
  • Unauflöslichkeit der spanischen Nation (Art. 2)

    Anerkennung und Gewährleistung des Rechts auf Autonomie der Regionen mit weitreichenden Befugnissen und eigenen Regierungen.
  • Umfangreicher Grundrechtskatalog

    Schutz der grundlegenden bürgerlichen, politischen und sozioökonomischen Rechte.
  • Gemischtes Wirtschaftsmodell (Titel VII)

    Anerkennung von Privateigentum und freiem Markt, aber auch staatliche Eingriffe.

Mit der Verfassung von 1978 wurde der Übergang zur Demokratie abgeschlossen.

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