Die Spanische Verfassung von 1978: Entstehung, Prinzipien & Autonomie

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Die Spanische Verfassung von 1978

Nach den Wahlen am 15. Juni 1977 wurden von den Fraktionen des Kongresses sieben Personen ernannt, die den Auftrag hatten, einen Verfassungstext zu entwerfen. Diese Gruppe setzte sich aus Mitgliedern der PSOE, UCD, PCE, der Alianza Popular sowie Vertretern Kataloniens und des PNV zusammen. Im Januar wurde der erste Entwurf veröffentlicht. Eine Volksabstimmung am 6. Dezember 1978 führte zur Annahme der Verfassung, die anschließend vom König in Kraft gesetzt wurde. Im Jahr 1977 schien die regionale Frage noch keine Priorität zu haben.

Die Anfänge der Autonomie

Die Schaffung eines neuen Ministeriums "für die Regionen", unter der Leitung von Manuel Clavero, sowie zwei Dekrete zur Wiederherstellung der katalanischen Generalitat (unter Josep Tarradellas) und zur Gründung des Allgemeinen Rates des Baskenlandes waren wichtige Schritte. Mitte 1978 wurden vorläufige Autonomieregime für Andalusien, Galicien, Aragonien, Valencia und die Kanarischen Inseln genehmigt. Die Bildung von autonomen Gemeinschaften mit nur einer Provinz wurde in Kantabrien, La Rioja, Navarra und Asturien aus historischen und geografischen Gründen sowie auf den Balearen vollzogen.

Herausforderungen und Diskussionen

Die Komplexität des regionalen Prozesses zeigte sich in den Diskussionen über den Pakt und Titel VIII der Verfassung. Im ersten Fall war der Streitpunkt die Frage der Wiedereinsetzung der historischen Rechte der baskischen Provinzen, was zur Ablehnung der Verfassung durch den PNV führte. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Einbeziehung Navarras in das Baskenland. Die Verbesserung der Zuständigkeit Navarras endete mit der Anerkennung und Stärkung der Identität Navarras.

Terminologie und Verfahren

Im zweiten Fall gab es zwei Diskussionspunkte: 1. Die Terminologie, d.h. die Bezeichnungen für die einzelnen Einheiten: "Nationalitäten" (Artikel 2) oder "Autonome Gemeinschaften" (Titel VIII). 2. Die Verfahren. Artikel 151 ermöglichte die Beschleunigung der Dekonzentration (im Mai 1979).

Autonome Pakte von 1981

Das grundlegende Verständnis zwischen den beiden großen Parteien im Parlament, UCD und PSOE, führte im Juli 1981 zur Unterzeichnung der Autonomen Pakte durch González und den neuen Ministerpräsidenten Leopoldo Calvo Sotelo. Diese Vereinbarungen wurden durch das LOAPA (Gesetz zur Harmonisierung des Autonomieprozesses) ergänzt. Die LOAPA-Pakte legten einen Zeitplan und Fristen für die Annahme der Statuten der dreizehn verbleibenden autonomen Gemeinschaften fest.

Parlamentarische Monarchie

Die parlamentarische Monarchie ist ein politisches System, in dem der König die Rolle des Staatsoberhauptes unter der Kontrolle der Legislative (Parlament) und der Exekutive (Regierung) ausübt. In diesem Modell benötigt der König die Zustimmung des Parlaments für Gesetze und Verordnungen. Die Verfassung weist ihm in Titel II, Artikel 6, folgende Befugnisse zu: Einberufung und Auflösung des Parlaments, Vorschlag des Premierministers, Oberbefehl über die Streitkräfte. In parlamentarischen Monarchien trägt der König keine Haftung, da seine Handlungen von Gerichten und Regierung gebilligt werden.

Autonome Gemeinschaften

Eine autonome Region ist eine territoriale Einheit innerhalb der Verfassungsordnung, ausgestattet mit autonomen legislativen und exekutiven Befugnissen, die ihr durch ihre Satzung verliehen werden. Artikel 148 der Verfassung bestimmt die Zuständigkeiten, die von den autonomen Gemeinschaften übernommen werden können, während Artikel 149 die Zuständigkeiten des Staates festlegt. Die politische und administrative Gliederung Spaniens besteht aus siebzehn autonomen Gemeinschaften sowie Ceuta und Melilla, denen durch ihre Autonomiestatuten der Status autonomer Städte verliehen wird. Navarra trägt den Namen "Autonome Region".

Grundsatz der Solidarität

Die interterritoriale Solidarität ist einer der Grundsätze der Verfassung, auf dem der spanische autonome Staat basiert. Der wichtigste Ausdruck dieses Prinzips findet sich im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich, insbesondere in Artikel 157, der die Schaffung von "Ausgleichsfonds" zur Gewährleistung des Gleichgewichts vorsieht.

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